Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die multilaterale Entwicklungszusammenarbeit (EZA) im Bereich internationaler Finanzinstitutionen (IFIs) stellt einen Kernbereich der internationalen Anstrengungen zur Umsetzung der Agenda 2030 für Nachhaltige Entwicklung dar. Durch eine Bündelung der Ressourcen vieler Geber und eine Hebelung privater Mittel bieten die Multilateralen Entwicklungsbanken eine effiziente und effektive Möglichkeit, in koordinierter und kohärenter Weise jene Entwicklungsländer zu erreichen, die mit den entsprechenden Institutionen zusammenarbeiten.

Die gegenständlichen österreichischen Beteiligungen bezwecken, den IFIs Mittel zur fortgesetzten Unterstützung von Entwicklungsländern bei deren Entwicklungsanstrengungen zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig leistet Österreich dadurch auch einen Beitrag zur internationalen Solidarität sowie zur Finanzierung globaler öffentlicher Güter.

Der vorliegende Gesetzentwurf soll die nationale Rechtsgrundlage für sonst in Einzelgesetzen zu normierende Mittelauffüllungen für den Afrikanischen Entwicklungsfonds (ADF) und die Internationale Entwicklungsorganisation (IDA) schaffen, zu denen sich Österreich auf Basis internationaler Verhandlungen verpflichtet hat.

Die Zusammenziehung verschiedener, aber gleichartiger Vorhaben in einem Gesetzesvorschlag bezweckt die Reduzierung der Anzahl sonst erforderlicher Gesetzgebungsverfahren und des Weiteren eine Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes.

Bei den den einzelnen IFIs gegenüber abzugebenden Verpflichtungserklärungen handelt es sich um völkerrechtliche Rechtsgeschäfte, die im Hinblick auf die in § 1 und § 2 enthaltenen gesetzlichen Anordnungen als solches nicht unter Art. 50 B‑VG fallen. Im Sinne der Entschließung des Bundespräsidenten, BGBl. Nr. 49/1921, werden diese Erklärungen vom ressortmäßig zuständigen Bundesminister für Finanzen abzugeben sein.

Österreich strebt prinzipiell die Umsetzung der 2005 vom Europäischen Rat beschlossenen, seitens des Rates für auswärtige Angelegenheiten/Entwicklung am 26. Mai 2015 sowie im Rahmen der VN-Konferenz für Entwicklungsfinanzierung in Addis Abeba und beim Gipfeltreffen in New York im September 2015 erneut bekräftigten Vorgabe an, je Mitgliedsland der EU‑15 mindestens 0,7% des Bruttonationaleinkommens (BNE) als Official Development Assistance‑Quote (ODA‑Quote) zu erreichen. Die in § 1 angeführte Beitragsleistung ist gemäß dem Entwicklungsausschuss (Development Assistance Committee – DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Gänze auf die österreichische ODA‑Quote anrechenbar und stellt eine wesentliche Komponente zur Annäherung an dieses Ziel dar. Gemäß der vierten Zielebene des strategischen IFI-Leitfadens des Bundesministeriums für Finanzen wird eine verstärkte Einbindung österreichischer Unternehmen in die Projekte der IFIs angestrebt.

14.  Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (ADF‑XIV):

Der Afrikanische Entwicklungsfonds (ADF) wurde 1972 als rechtlich selbständige Organisation, die jedoch organisatorisch und personalmäßig eng mit der Afrikanischen Entwicklungsbank (ADB) verbunden ist, gegründet. Mitglieder sind derzeit 27 nicht‑regionale Länder plus Südafrika, Ägypten, Lybien und die ADB als Vertreterin ihrer 53 afrikanischen Mitgliedsländer. Zweck des ADF ist es, den ärmsten afrikanischen Ländern, die sich die regulären Darlehen der ADB nicht leisten können, Mittel zu günstigen Bedingungen (lange Laufzeiten, keine Zinsen, ein kleinerer Teil auch nicht‑rückzahlbar) zur Verfügung zu stellen. Zurzeit haben 40 Länder Zugang zu ADF‑Mitteln, davon sind 30 ausschließlich ADF‑Nehmer, zehn Länder haben zusätzlich Zugang zu regulären Bankmitteln. Die Mittel des ADF werden regelmäßig von den Gebern – überwiegend den nicht‑regionalen Mitgliedern, zum sehr geringen Teil auch einigen afrikanischen Ländern – wieder aufgefüllt.

Der ADF hat bis Ende 2015 insgesamt 26,6 Mrd. SZR an Beitragsleistungen erhalten, und diese hauptsächlich in die Sektoren Transport, Energie sowie Landwirtschaft investiert.

Österreich ist seit 1981 Mitglied und hat zum 31. Dezember 2015 insgesamt 486,436 Mio. SZR an voll einzahlbaren Beiträgen gezeichnet.

Nach wie vor machen der große Nachholbedarf im Bereich der Infrastruktur, die Bemühungen um wirtschaftliche Integration und die Reaktion auf den Klimawandel fortgesetzte Unterstützungen des ADF erforderlich. Der dafür erforderliche Finanzierungsbedarf war Gegenstand von Geberverhandlungen über die 14. Wiederauffüllung des ADF (ADF‑XIV), die im November 2016 abgeschlossen werden konnten. Die ADF-Geber einigten sich für die Jahre 2017 bis 2019 auf eine Wiederauffüllungssumme von insgesamt rd. 5,035 Mrd. SZR. Diese beinhaltet erstmals ca. 690 Mio. SZR an konzessionellen Geberkrediten.

Operationell sollen fünf gebündelte Prioritäten (Energie, Industrialisierung, Landwirtschaft, soziale Infrastruktur und regionale Integration) verfolgt werden. Die Themen Fragilität, Klimawandel und Geschlechtergleichstellung werden besonderes Augenmerk erhalten und generell in alle Operationen integriert werden.

Zur Gewährleistung des maximalen Entwicklungsimpakts und bestmöglicher Mittelnutzung wird weiterhin verstärktes Augenmerk darauf gerichtet, die Ergebnismessung zu erweitern, um den Bankgruppenbeitrag zu Entwicklungsergebnissen zu erfassen. Dafür wurde ein neues ‚Results Framework‘ gemeinsam für ADF und ADB entwickelt, das unmittelbar auf die fünf Prioritäten abgestimmt ist.

Diese Mittel werden zu ca. 60% leistungsbezogen (Performance Based Allocation – PBA) an die ADF-Kreditnehmerländer vergeben. Darüber hinaus werden drei Spezialfazilitäten gespeist, aus denen die ADF‑Länder zusätzliche Mittel abrufen können: Die Fazilität für Regionale Operationen (RO) erhält Zuweisungen von 21% der ADF‑XIV Gesamtmittel. 200 Mio. SZR werden in der Privatsektorfazilität (PSF) bereitgestellt. Die Fazilität für fragile Staaten (TSF) wird mit ca. 711 Mio. SZR ausgestattet. Neben Darlehen werden weiterhin auch nicht‑rückzahlbare Finanzierungen (Grants) vergeben werden.

Die 14. Wiederauffüllung tritt in Kraft sobald Staaten zumindest 30% der vorgesehenen Gesamtzeichnungen übernommen haben, dafür wurde der 31. März 2017 als Ziel gesetzt. Die erste der drei vorgesehenen jährlichen Zahlungsraten wird bis 15. Jänner 2017 (oder längstens 30 Tage nach Inkrafttreten) erwartet. Aus legislativen Gründen ist es möglich, diese erste Rate erst binnen 30 Tagen nach der österreichischen Zeichnung zu leisten.

Während der ADF‑XIV Periode wird die früher prinzipiell vereinbarte Geberkompensation des ADF für – durch die bei ADF‑IX eingeführte und seit ADF–X fortgesetzte Grantgewährung – entfallende Rückzahlungen weiter umgesetzt. Der Gesamtbetrag dieser Kompensation beläuft sich auf rd. 13 Mio. SZR.

18.  Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA‑18):

Die Internationale Entwicklungsorganisation (IDA) wurde im Jahr 1960 als Tochterinstitution der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD, Weltbank) gegründet. Das Mandat der Internationalen Entwicklungsorganisation besteht darin, in den ärmsten Mitgliedsländern der Weltbank effiziente Programme zur Reduzierung von Armut und zur Förderung des Wachstums zu unterstützen. Entwicklung ist für diese Länder eine langfristige Herausforderung. Die IDA hilft, die nötigen Voraussetzungen in den Bereichen Humankapital, Institutionen und Infrastruktur zu schaffen, um ein langfristiges und gerechtes Wachstum zu fördern. Die Mittel der IDA werden regelmäßig, in einem Drei‑Jahreszyklus, aufgestockt. Seit ihrem Bestehen, dem Finanzjahr 1961 hat die IDA bis zum Ende des Fiskaljahres 2016 am 30. Juni 2016 zinsbegünstigte Kredite im Umfang von 326 Mrd. USD zugesagt.

Zur 18. Wiederauffüllung der IDA tragen 52 Mitgliedstaaten mit einem Beitrag von 27,2 Mrd. USD und IDA selbst, mittels interner Ressourcenmobilisierung, mit einem Beitrag von 21,7 Mrd. USD bei. Zusätzlich dazu wird mit einem Gewinntransfer der Weltbank und der Internationalen Finanzkorporation (IFC) an IDA gerechnet, der allerdings auf einem formelbasierten gewinnabhängigen Ansatz basiert. Das IDA‑18 Gesamtvolumen von 75 Mrd. USD wird in der Folge durch die erstmalige Begebung von Anleihen durch IDA erzielt werden, wodurch es zu einem effizienten Einsatz des Eigenkapitals von IDA kommt. IDA hat dazu erstmals eine Bewertung durch Rating Agencies erhalten. Anfang Oktober 2016 vergaben Standard and Poor’s und Moody den AAA Status an IDA.

Mit einem Gesamtfinanzierungsvolumen von 75 Mrd. USD ist IDA die bedeutendste multilaterale Finanzinstitution, die Finanzmittel zur Armutsminderung bereitstellt. Sie ist somit auch die wichtigste Plattform der internationalen Koordination von öffentlicher Entwicklungszusammenarbeit (EZA). Die Tätigkeit der IDA stellt damit auch eines der wichtigsten Instrumente bei der Verfolgung der Nachhaltigen Entwicklungsziele und der 2030‑Agenda dar.

75 der ärmsten Länder weltweit, 40 Länder davon in Afrika, können während der IDA‑18 Periode Kredite zu besonders günstigen Konditionen bekommen. Das Bruttonationaleinkommen (BNE) pro Kopf ist dabei ausschlaggebend (2016 muss der Wert unter 1.215 USD pro Jahr liegen) um Finanzierungen zu weichen und für die ärmsten Länder zu erschwinglichen Konditionen zu erhalten. IDA‑Kredite sind überwiegend zinsenfrei, die Laufzeit der Kredite kann bis zu 40 Jahre betragen, die ersten zehn Jahre sind tilgungsfrei.

Neben Krediten können seit IDA‑13 im begrenzten Ausmaß auch Zuschüsse (Grants) durch die IDA vergeben werden. Die Vergabe dieser Mittel erfolgt auf Basis der Verschuldungskennzahlen eines Empfängerlandes (gemäß Schuldentragfähigkeitsanalysen). Es soll damit dem Neuverschuldungsproblem der ärmsten Länder begegnet werden. Länder mit einem potentiellen Schuldenproblem, insbesondere in Sub‑Sahara Afrika, können somit keine neuen Schulden in Form von IDA‑Krediten aufnehmen, sondern erhalten Grants. Länder mit einer besseren Schuldentragfähigkeit erhalten je nach ihrer Lage einen Mix aus Grants und IDA‑Krediten oder nur IDA‑Kredite. Die Kompensation der entfallenen Rückzahlungen durch die Granteinführung, erfolgt durch die Geberbeiträge und wird aufgrund einer Vereinfachung des Berichtswesens unter IDA‑18 nicht mehr separat ausgewiesen.

Im Dezember 2016 wurden die Verhandlungen betreffend die 18. Wiederauffüllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA‑18) abgeschlossen.

Neben der allgemeinen Mittelvergabe nach einem definierten Allokationsmechanismus, der gemäß anerkannten Leistungsindikatoren erstellt wird, sollen während IDA‑18, weiterhin vor allem Projekte zu speziellen für die Armutsreduktion besonders relevanten Themen verfolgt werden. Diese sind (i) Arbeitsplätze und wirtschaftliche Transformation, (ii) Geschlechtergleichstellung und Entwicklung, (iii) Klimawandel, (iv) fragile Staaten, Konflikte und Gewalt, und (v) gute Regierungsführung und institutionelle Entwicklung, und knüpfen somit inhaltlich an die Schwerpunkte von IDA‑17 an. Neben den traditionellen Themengebieten (Fragile Staaten, Klimawandel, Geschlechtergleichstellung, Schaffung von Arbeitsplätzen) wird sich IDA‑18 auch insbesondere der Migrations- und Flüchtlingsthematik widmen. Verstärktes Augenmerk wird darauf gelegt Unterstützung vor Ort anzubieten und die Lebenssituation zu verbessern. Innerhalb der Regionalprogramme, die insgesamt 7 Mrd. USD umfassen, werden 2 Mrd. USD für Flüchtlingsprogramme bereitgestellt. Innerhalb des Portfolios für fragile Staaten, das insgesamt 14,4 Mrd. USD umfasst, wird 1 Mrd. USD für einen möglichen Wiederaufbau von Syrien zur Verfügung stehen. Auch darüber hinaus dienen viele Programme einer Verbesserung der Lebenssituation vor Ort, verbessern die Infrastruktur, ermöglichen Ausbildung und schaffen lokale Arbeitsplätze sodass auch diese Projekte mittel- bis langfristig zu einer Verringerung der wirtschaftlich bedingten Migration beitragen.

Darüber hinaus unterstützt IDA‑18 die Schaffung von Arbeitsplätzen und die wirtschaftliche Transformation in schwierigen Märkten zusätzlich mittels des neu etablierten Privatsektorfensters. In enger Kooperation mit den beiden Privatsektorarmen der Weltbankgruppe, der IFC und der Multilateralen Investitoins-Garantie Agentur (MIGA), zielt das Privatsektorfenster mit einem Volumen von 2,5 Mrd USD darauf ab privates Kapital für nachhaltige und verantwortungsvolle Investitionen zu mobilisieren. Dazu werden von den beteiligten Institutionen verschiedene Insturmente, wie zum Beispiel Garantien, Erstverlusttranchen und Finanzierungen in lokaler Währung, zur Risikoreduzierung angewandt.

Analog zu IDA‑17 wird der besonderen Situation von fragilen Staaten auch in IDA‑18 durch die Berücksichtigung offener finanzieller Rückstände (Arrears Clearance), die durch Gebermittel kompensiert werden sollen, Rechnung getragen. Diese sind notwendig um die Voraussetzung für Entschuldungsmaßnahmen im Rahmen von HIPC und MDRI zu schaffen. Für diesen Zweck werden während IDA‑18 in Summe rd. 0,8 Mrd. SZR vorgesehen, die mittels Übertrag der aus IDA‑17 dafür vorgesehenen ungenutzten Ressourcen dargestellt werden.

Die Entschuldung von hochverschuldeten, armen Ländern (HIPC‑Initiative) ist erneut Teil des IDA‑18 Programmes. Rückzahlungen von IDA‑Krediten werden dabei teilweise erlassen. Zur Erhaltung der Finanzkraft von IDA werden diese Kreditausfälle durch die Geber im Rahmen von IDA‑18 abgedeckt. Der österreichische Beitrag dazu ist Teil des in den Verhandlungen zugesagten Gesamtbeitrages zu IDA‑18 und beträgt 13,73 Mio. SZR oder rd. 17,17 Mio Euro. Zur Wahrung der Transparenz von Entschuldungsmaßnahmen bei IDA‑18 wird dieser Beitrag über den bei der IDA zu diesem Zweck eingerichteten Treuhandfonds (Debt Relief Trust Fund – ehemaliger HIPC‑Trust Fund), über den Österreich auch schon früher Beiträge zur HIPC‑Initiative geleistet hat (BGBl. I Nr. 92/2001 vom 3. August 2001, BGBl. I Nr. 110/2005 vom 14. Oktober 2005 sowie BGBl. I Nr. 10/2009 vom 6. März 2009) abgewickelt werden.

Insgesamt werden für IDA‑18 für die Periode 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2020 voraussichtlich rund 75 Mrd. USD zur Verfügung stehen, die für Ausleihaktivitäten und Vergabe von Grants Verwendung finden können. Die Geberbeiträge zu IDA‑18 belaufen sich dabei auf rund 27,2 Mrd. USD, wobei diese sich zu einem Großteil aus einem Basisbeitrag und zu einem wesentlich geringeren Teil aus HIPC‑Ersatz und Grantkompensation zusammensetzen. Der Gesamtumfang von IDA‑18 wird stark durch eigene Anstrengungen der Institution mitgetragen, beinhält die Bereinigung von finanziellen Rückständen fragiler Staaten gegenüber der IDA (Arrears Clearance), und konnte durch eine Beibehaltung der hohen internen Rückflüsse und durch Zusagen über künftige Gewinntransfers der Weltbankgruppe (IBRD und IFC) – vorbehaltlich Verfügbarkeit und jährlicher Genehmigung auf Basis einer gewinnabhängigen Formel – erzielt werden. Trotz der Bemühungen der Geber verbleibt jedoch eine strukturelle Finanzierungslücke in Höhe von rd. 5,58 Mrd. SZR.

Die 18. Wiederauffüllung tritt in Kraft sobald Staaten zumindest 60% der vorgesehenen Gesamtzeichnungen übernommen haben, dafür wurde der 15. Dezember 2017 als Ziel gesetzt. Die erste der drei vorgesehenen jährlichen Zahlungsraten wird bis 15. Jänner 2018 erwartet. Aus legislativen Gründen ist es möglich, diese erste Rate erst binnen 30 Tagen nach der österreichischen Zeichnung vorzunehmen.

Vergleich mit anderen Gebern:

Ein Vergleich der österreichischen Beiträge zu ADF‑XIV und IDA‑18 mit den Leistungen einiger anderer Geberländer stellt sich folgendermaßen dar:

Geberland

ADF‑XIV
(Beitrag in Mio. EUR)

IDA‑18
(Beitrag in Mio. EUR **)

Österreich

116,00

383,81

Deutschland

1.010,68

1.382,74

Schweiz *)

159,60

544,40

Belgien

73,32

381,98

Schweden *)

209,52

792,64

*) Die Zusagen zu ADF‑XIV erfolgten in nationaler Währung. Für die Umrechnung in EUR wurde der EZB Referenzwechselkurs vom 25.5.2017 angewandt: CHF/EUR 0,9171; SEK/EUR 0,1028;

**) Für IDA-18 wurde der Wechselkurs SZR/EUR 1,25070 fixiert und für die Umrechnung angwandt.

Multilaterale Entschuldungsinitiative (MDRI):

Anlässlich der Multilateralen Entschuldungsinitiative (MDRI) kam es im Jahr 2006 zur Vereinbarung einer gesonderten außerordentlichen Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (ADF) und der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA) (siehe BGBl. I Nr. 127/2006 vom 27. Juli 2006). Ziel der MDRI ist es, eine dauerhafte Lösung des Verschuldungsproblems der „Highly Indebted Poor Countries (HIPC)“ – Entwicklungsländer zu erzielen, um somit einen Beitrag zur Erreichung der von den Vereinten Nationen beschlossenen Millenniumsentwicklungsziele in den betroffenen Ländern zu setzen. Insgesamt kann die MDRI daher als Erweiterung und Vertiefung zur bestehenden HIPC‑Initiative gesehen werden, an der sich Österreich schon früher aktiv beteiligt hat (BGBl. I Nr. 92/2001 vom 3. August 2001; BGBl. I Nr. 110/2005 vom 14. Oktober 2005).

Die MDRI besteht einerseits aus dem sofortigen, vollständigen und unwiderruflichen Schuldenerlass durch die IDA und den ADF gegenüber den Ländern, die die HIPC Initiative abgeschlossen haben und andererseits aus einer Kompensation dieser beiden Institutionen durch zusätzliche („Dollar for Dollar“) Zahlungen der Geberländer über den gesamten Zeitraum der abgeschriebenen Kapital- und Zinsendienste. Der Gesamtzeitraum der MDRI erstreckt sich über 50 (ADF) bzw. 40 Jahre (IDA). Im Verhandlungsrhythmus der regulären Wiederauffüllungen von ADF und IDA werden zeitgleich auch für den dann jeweils geltenden Auszahlungszeitraum der durch diese Institutionen vergebenen weichen Kreditfinanzierungen die Zahlungsverpflichtungen der Geber im Verhandlungsweg angepasst (zuletzt im Rahmen des IFI‑Beitragsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 86/2014 vom 16. Dezember 2014). Österreich kommt seinen bisher abgegebenen Absichtserklärungen im vollen Umfang nach. Österreich setzt so eine wesentliche Maßnahme zur Lösung des Schuldenproblems der ärmsten, hochverschuldeten Länder und leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der von Österreich mitgetragenen Millenniumsentwicklungsziele der Vereinten Nationen.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG („Bundesfinanzen“).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Der Gesetzesbeschluss hat Verfügungen über Bundesvermögen gemäß Art. 42 Abs. 5 B‑VG zum Gegenstand, bei denen auf Grund dieser Verfassungsbestimmung die Mitwirkung des Bundesrates ausgeschlossen ist. Daher kann der Bundesrat gegen diesen Gesetzesbeschluss des Nationalrates keinen Einspruch erheben.

Besonderer Teil

Zu § 1 Z 1:

Zur 14. Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (ADF‑XIV):

Der österreichische Beitrag im Rahmen von ADF‑XIV in Höhe von 116.000.000 EUR besteht aus dem ADF‑XIV Beitrag von 114.743.049 EUR (liegt mit rd. 2,2% knapp über dem zuletzt gehaltenen Lastenanteil von rd. 2,13%) und den in der ADF‑XIV Periode anfallenden Beiträgen von 1.256.951 EUR zur Kompensation für die Grantgewährung während ADF‑IX, ADF-X und ADF XI (entspricht den damaligen österreichischen Lastenanteilen).

Zu § 1 Z 2:

Zur außerordentlichen Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (Multilaterale Entschuldungsinitiative – MDRI)

Die von Österreich während ADF‑XIV erwarteten Zusagen von 9.271.999,43 SZR entsprechen dem bei den ursprünglichen Verhandlungen über MDRI zugesagten Lastenanteil von 1,65%.

Zu § 1 Z 3:

Zur 18. Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA‑18):

Der österreichische Beitrag zu IDA‑18 beträgt 383.810.000 EUR und liegt mit rd. 1,5% knapp unter dem zuletzt gehaltenen Lastenanteil von rd. 1,56%.

Zu § 1 Z 4:

Zur außerordentlichen Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (Multilaterale Entschuldungsinitiative – MDRI):

Die von Österreich während IDA‑18 erwarteten Zusagen von 24.750.000 SZR entsprechen dem bei den ursprünglichen Verhandlungen über MDRI zugesagten Lastenanteil von 0,78%.

Zu § 2:

Österreich hat während der Verhandlungen über IDA‑18 – vorbehaltlich der parlamentarischen Genehmigung – einen Beitrag zur Initiative für die Entschuldung hoch verschuldeter armer Länder (HIPC‑Initiative) von 0,86% gemessen an den Beiträgen aller Geber, das sind 17.170.000 EUR, als Ersatz für den Schuldenerlass von IDA‑Krediten im Rahmen der HIPC‑Initiative zugesagt. Dieser HIPC Beitrag soll aus Transparenzgründen (wie auch schon bei IDA‑17) über den bei der IDA zu diesem Zweck bereits eingerichteten Treuhandfonds (Debt Relief Trust Fund – ehem. HIPC‑Trust Fund) abgewickelt werden. Österreich nimmt damit weiter aktiv an der von der Internationalen Gebergemeinschaft getragenen HIPC‑Initiative teil.

Zu § 3:

Der Bundesminister für Finanzen übermittelt dem Nationalrat zur Mitte beziehungsweise am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse von ADF‑XIV und IDA‑18. Voraussichtlich gegen Ende 2018 werden die Institutionen ihre Halbzeitberichte vorlegen, die Endberichte sind 2020 zu erwarten. Diese Berichte sind Grundlage der Berichterstattung des Bundesministers für Finanzen an den Nationalrat. Der Bundesminister für Finanzen wird in den Berichten auf die IFI-Strategie des BMF Bezug nehmen, welche mit den Zielen des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes (EZA‑G), BGBl. I Nr. 49/2002, in Einklang steht und somit das Kohärenzgebot des EZA‑G erfüllt.