Genehmigung des Abschlusses des Protokolls Nr. 15 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres |
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Vorhabensart: |
Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung |
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Laufendes Finanzjahr: |
2017 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
Voraussichtlich 2017 |
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Vorblatt
Problemanalyse
Anpassungsbedarf verschiedener Regelungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) betreffend die Organisation und das Verfahren des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR).
Ziele
Fortsetzung der durch das Protokoll Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus samt Anhang und das Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention erfolgten Reform des in der EMRK vorgesehenen Grundrechtsschutzes und im Besonderen des EGMR.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:
- ausdrückliche Erwähnung des Subsidiaritätsprinzips und des Ermessensspielraums der Vertragsparteien in der Präambel der EMRK
- Einführung eines Höchstalters für Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl der EGMR-Richterinnen und EGMR-Richter bei gleichzeitigem Entfall der Beendigung der Amtszeit mit Vollendung des 70. Lebensjahrs
- Entfall des Widerspruchsrechts der Parteien bei Abgabe einer Rechtssache von einer Kammer an die Große Kammer des EGMR
- Verkürzung der Beschwerdefrist von sechs auf vier Monate
- Entfall einer der beiden Voraussetzungen für die Anwendung des Unzulässigkeitstatbestandes der so genannten Bagatellbeschwerde
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Die vorgesehenen Regelungen über Organisation und Verfahren des EGMR fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Begleitende Hebung in Verfassungsrang durch Änderung des vorgeschlagenen Staatsverträge-Bundesverfassungsgesetzes.