Erläuterungen

Allgemeiner Teil

1. Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Mit dieser Novelle sollen das EU-Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG) sowie das Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK-G) geändert werden.

Bislang gründete sich Europol als Europäisches Polizeiamt auf unionsrechtliche Beschlüsse des Rates der Europäischen Union, welche in nationales Recht umzusetzen waren. Durch den 2. Teil des EU-PolKG wurden die durch die Beschlüsse des Rates erforderlichen nationalen Implementierungen gesetzlich verankert.

Mit 1. Mai 2017 erhält Europol durch die Verordnung (EU) 2016/794 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates, ABl. Nr. L 135 vom 24.05.2016 S. 53, (im Folgenden Europol-VO) eine neue Rechtsgrundlage, welche als Verordnung der Europäischen Union unmittelbar gilt. Um das nationale Recht in Einklang mit der Verordnung zu bringen sowie notwendige nationale Konkretisierungen vorzusehen, wird durch Artikel 1 die Adaptierung des EU-PolKG vorgenommen.

Zur wirksamen bundesweiten Vorbeugung, Verhinderung und Bekämpfung von Korruption sowie zur Wahrnehmung zentraler Funktionen im Bereich der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Zusammenarbeit mit in diesem Bereich tätigen ausländischen und internationalen Einrichtungen wurde mit Anfang des Jahres 2010 das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) eingerichtet. In Artikel 2 des vorliegenden Entwurfs sollen durch die Novellierung des BAK-G notwendige legistische Anpassungen vorgenommen werden, die sich insbesondere aufgrund geänderter strafrechtlicher Bestimmungen, die Voraussetzung für das Tätigwerden des BAK sind, sowie aufgrund des Erfordernisses der Präzisierung bzw. Vervollständigung der bereits bestehenden Normen ergeben.

2. Kompetenzgrundlage

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines diesem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 („Bundesfinanzen“) sowie Z 7 („Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“) des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des EU-Polizeikooperationsgesetzes)

Zu Z 1 (Langtitel):

Mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/794 erhält Europol anstelle der Bezeichnung „Europäisches Polizeiamt“ die Bezeichnung „Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung“, sodass es einer Anpassung des Langtitels des EU-PolKG bedarf.

Zu Z 2 und 3 (Inhaltsverzeichnis):

Diese Bestimmungen dienen der Aktualisierung des Inhaltsverzeichnisses.

Zu Z 4 bis 6 (§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 2):

Es handelt sich um notwendige Anpassungen aufgrund der unmittelbar anwendbaren Europol-VO.

Indem nunmehr Art. 50 der Europol-VO das Vorgehen bei Meinungsstreitigkeiten zwischen Europol und Mitgliedstaaten über die Frage, wer letztlich für den durch Europol oder Organe eines anderen Mitgliedstaates verursachten Schaden durch widerrechtliche Datenverarbeitung haftet, regelt, hat § 3 Abs. 1 letzter Satz als abweichende innerstaatliche Regelung zu entfallen.

Zu Z 7 (2. Teil):

Aufgrund der Europol-VO sind die nationalen Regelungen zur Implementierung der Zusammenarbeit mit Europol größtenteils obsolet geworden. Aus diesem Grund können die Bestimmungen des 2. Teils in der geltenden Fassung entfallen und durch die neuen §§ 5 und 6 ersetzt werden.

Durch den neuen § 5 sollen entsprechend der Europol-VO die nationalen Rechtsgrundlagen für die Interaktion nationaler Stellen mit Europol sowie die Abfrage von bei Europol gespeicherten Informationen implementiert werden.

Abs. 1 sieht vor, dass die jeweilige Nationale Europol-Stelle im Sinne des Art. 7 Abs. 2 Europol-VO als Verbindungsstelle zwischen Europol und den zuständigen österreichischen Behörden fungiert. Dieser obliegt es, im Einklang mit Art. 7 Abs. 5 Europol-VO zu entscheiden, ob auch anderen Sicherheitsbehörden, den Abgabenbehörden des Bundes sowie den Finanzstrafbehörden der direkte Kontakt mit Europol sowie die Abfrage von bei Europol gespeicherten Informationen erlaubt werden soll. Hierbei hat die jeweils zuständige Nationale Europol-Stelle festzulegen, ob der ermächtigten Behörde der Vollzugriff auf die bei Europol gespeicherten Informationen ermöglicht sein soll oder ihr nur ersichtlich sein darf, ob die angefragte Information bei Europol verfügbar ist. In letzterem Fall sollen weitere Informationen über die Nationale Europol-Stelle einzuholen sein.

Abs. 2 entspricht inhaltlich dem geltenden § 5 Abs. 3. Durch die Ergänzung um den letzten Satz soll in Entsprechung von Art. 18 Abs. 2 Buchstabe d) Europol-VO klargestellt werden, dass die Abgabenbehörden und Finanzstrafbehörden für Zwecke des bilateralen Informationsaustausches berechtigt sind, sich auch bei nicht den Zielen von Europol unterfallenden Straftaten des Kommunikationssystems von Europol zu bedienen.

Durch Abs. 3 wird der Art. 36 Abs. 3 und Art. 37 Abs. 1 Europol-VO entspringenden Verpflichtung zur Benennung einer zuständigen Behörde nachgekommen und festgelegt, dass Personen ihr Auskunftsrecht über die Verarbeitung von diese betreffenden personenbezogenen Daten sowie ihr Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung ihrer personenbezogenen Daten im Wege der Nationalen Europol-Stelle geltend machen können.

Als nationale Kontrollbehörde im Sinne des Art. 42 Abs. 1 Europol-VO wird gemäß Abs. 4 – wie bislang durch den geltenden § 14 – die Datenschutzbehörde (§ 35 DSG 2000) vorgesehen.

Der neue § 6 entspricht inhaltlich dem geltenden § 11. Durch diese Regelung sollen entsprechend Art. 20 Abs. 3 Europol-VO die nationalen Bestimmungen für die Verwendung von Daten, die von Europol übermittelt oder bei Europol abgefragt wurden, durch die Sicherheitsbehörden verankert werden.

Zu Z 8 (§ 44a):

Hierbei handelt es sich um redaktionelle Bereinigungen, insbesondere aufgrund des neuen § 5.

Zu Z 9 und 10 (§ 46 Abs. 6):

Es handelt sich um die Inkrafttretensbestimmung sowie die Bestimmung zum Außerkrafttreten des durch die Europol-VO obsolet gewordenen Anhangs.

Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung)

Zu Z 1 (§ 4 Abs. 1):

Durch die Änderung des Klammerverweises der Z 9 soll der durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2015, BGBl. I Nr. 2015/112, ins Leere führende Verweis hinsichtlich der Zuständigkeit bei Untreue (§ 153 StGB) an die neue Rechtslage angepasst werden.

Bei der Änderung der Z 12 handelt es sich um eine redaktionelle Bereinigung.

Zu Z 2 und 3 (§ 4 Abs. 2 und Abs. 3):

Zum Zweck der Klarstellung sollen die beiden Zuständigkeitsbereiche des BAK in § 4 Abs. 2 – einerseits Ermittlungen aufgrund internationaler Kooperation und andererseits allgemeine internationale Zusammenarbeit – getrennt dargestellt werden. Damit wird verdeutlicht, dass das BAK zum einen für die Zusammenarbeit bei Ermittlungen im Rahmen der internationalen Polizeikooperation und Amtshilfe, zum anderen auch für die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und internationalen Einrichtungen auf dem Gebiet der Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, insbesondere für den Austausch von Erfahrungen auf diesem Gebiet, zuständig ist. Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um eine sprachliche Bereinigung, sodass die vom BAK wahrgenommenen Zuständigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und internationalen Einrichtungen (etwa mit OLAF, Interpol, Europol oder anderen vergleichbaren internationalen Einrichtungen) unverändert bleiben.

Aus Anlass eines Prüfverfahrens des Rechnungshofs soll § 4 Abs. 3 eine begriffliche Verdeutlichung erfahren. Es soll klargestellt werden, dass das BAK – vergleichbar der sicherheitspolizeilichen Aufgabe der Sicherheitspolizeilichen Beratung gemäß § 25 SPG oder der polizeilich staatsschutzrelevanten Beratung gemäß § 7 PStSG – dazu berufen ist, die Fähigkeit und Bereitschaft des Einzelnen, sich über Maßnahmen zur Korruptionsprävention und Integritätsförderung Kenntnis zu verschaffen und ein entsprechendes Bewusstsein zu bilden, zu fördern. Die Förderungsaufgabe bezieht sich nicht nur auf natürliche Personen, sondern insbesondere auch auf die öffentliche Verwaltung, sodass auch Gebietskörperschaften ausdrücklich zur Wahrnehmung des Förderungsangebotes eingeladen sein sollen.

Zu Z 3 (§ 8 Abs. 4):

§ 8 Abs. 4 soll an die Bestimmung des § 91b Abs. 2 SPG angepasst werden, sodass sich jedes Mitglied der Rechtsschutzkommission des Einschreitens in einer Sache zu enthalten hat, wenn ein Grund besteht, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Zu Z 4 (§ 8 Abs. 6):

Hierbei handelt es sich um eine Anpassung an die durch BGBl. II Nr. 116/2016 neu erlassene Rechtsschutzbeauftragten-Entschädigungsverordnung.

Zu Z 5 (§ 13 Abs. 5):

Es handelt sich um die Inkrafttretensbestimmung.