1682 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht und Antrag

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Integrationsgesetz geändert wird

Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage (1523 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Asylgesetz 2005, das BFA-Verfahrensgesetz, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 und das Grenzkontrollgesetz geändert werden (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 – FrÄG 2017), hat der Ausschuss für innere Angelegenheiten am 13. Juni 2017 auf Antrag der Abgeordneten Otto Pendl und Werner Amon, MBA mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, T, N dagegen: F, G) beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum Integrationsgesetz zum Gegenstand hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Aufgrund der mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 (FrÄG 2017), BGBl. I Nr. XX/2017, vorgesehenen Änderungen im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ist auch eine Anpassung der sich darauf beziehenden Bestimmungen des Integrationsgesetzes erforderlich, welche tunlichst noch bis Inkrafttreten des FrÄG 2017 geändert werden sollen.

Im Einzelnen ist zu den vorgeschlagenen Änderungen Folgendes zu bemerken:

Zu Z 1 (§ 9 Abs. 1, 2 und 3):

In Umsetzung von höchstgerichtlicher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Ro 2015/22/0010 vom 19.04.2016, Ro 2016/22/0008 vom 07.06.2016 und Ro 2016/22/0011 vom 20.07.2016) erfolgt mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 eine Überarbeitung der im NAG vorgesehenen Aufenthaltstitel und sollen künftig insbesondere Künstler und bestimmte vom Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) ausgenommene Personen anstatt einer Aufenthaltsbewilligung eine Niederlassungsbewilligung und damit Zugang zum Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erhalten. Im Hinblick auf diese Daueraufenthaltsperspektive erweist es sich daher in weiterer Folge als geboten, diese Drittstaatsangehörigen und ihre Familienangehörigen in den Anwendungsbereich der Integrationsvereinbarung aufzunehmen.

Zu Z 2 (§ 9 Abs. 4):

Im Bewusstsein der wertvollen Leistungen, die die Kunst erbringt, und zur Förderung des künstlerischen Schaffens in all seiner Vielfalt soll jedoch gemäß Abs. 4 Z 5 für Drittstaatsangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a verfügen und eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparten ausüben, der Nachweis für das Modul 1 der Integrationsvereinbarung als erfüllt gelten (sog. „Erfüllungsfiktion“). Davon sollen das künstlerische Schaffen der Literatur, der darstellenden Kunst, der Musik, der bildenden Künste, der Fotografie, des Films und der Videokunst sowie neuer experimenteller oder die Grenzen der genannten Kunstsparten überschreitender Kunstformen sowie die Veröffentlichung, Präsentation und Dokumentation von Werken und die Erhaltung von Werkstücken und Dokumenten umfasst sein.

Bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit in einer Kunstsparte gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz und damit über das Vorliegen der Erfüllungsfiktion hat die zuständige NAG Behörde eine diesbezügliche Stellungnahme des – für Kunst und Kultur – zuständigen Bundesministers einzuholen.

Zu Z 3 (§ 27 Abs. 4)

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.“

 

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Nikolaus Prinz, Rudolf Plessl, Mag. Günther Kumpitsch, Christoph Hagen, Mag. Alev Korun, Mag. Wolfgang Gerstl, Rouven Ertlschweiger, MSc,
Mag. Friedrich Ofenauer, Mag. Dr. Matthias Strolz sowie der Bundesminister für Inneres
Mag. Wolfgang Sobotka und der Ausschussobmann Abgeordneter Otto Pendl das Wort.

 

Zur Berichterstatterin für den Nationalrat wurde Abgeordnete Gabriele Tamandl gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2017 06 13

                               Gabriele Tamandl                                                                    Otto Pendl

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann