1722 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Antrag 2231/A der Abgeordneten Ing. Mag. Werner Groiß, Dietmar Keck, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Stiftungseingangssteuergesetz, das Aktiengesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert sowie aktienrechtliche Sonderregelungen über die planmäßige Abgabe von Aktien einer Arbeitgebergesellschaft erlassen werden (Mitarbeiterbeteiligungsstiftungsgesetz 2017 – MitarbeiterBetStG 2017).

Die Abgeordneten Ing. Mag. Werner Groiß, Dietmar Keck, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 07. Juni 2017 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Die Rahmenbedingungen für betriebliche Privatstiftungen, wie insbesondere der Be-legschaftsbeteiligungsstiftung, sind derzeit zu unflexibel und sollen daher künftig erweitert werden. Daher soll eine neue Form einer betrieblichen Privatstiftung, die Mitarbeiterbeteiligungsstiftung, eingeführt werden. Diese soll der Weitergabe von Aktien der betroffenen Unternehmen – und nicht wie bei der Belegschaftsbeteiligungsstiftung bloß deren Beteiligungserträge – an die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) dienen. Darüber hinaus sollen die Regelungen für betriebliche Privatstiftungen insgesamt neu strukturiert und übersichtlicher gestaltet werden.

Sinn und Zweck der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung ist insbesondere die Bildung bzw. Stärkung eines Kernaktionärs und – damit einhergehend – die Vermeidung von „feindlichen Übernahmen“ sowie die Sicherung von Arbeitsplätzen und Standort. Dafür sollen die Aktien für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung treuhändig verwaltet und verwahrt werden und eine einheitliche Stimmrechtsausübung die Stellung der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung als Kernaktionär sicherstellen. Die Dividenden aus den treuhändig verwalteten Aktien sollen an die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen weitergeleitet werden; diese stellen bei ihnen Kapitalerträge dar.

Um den Zweck der Kernaktionärsbildung möglichst rasch erfüllen und eine „Grundausstattung“ der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung mit Aktien im Sinne eines relevanten Beteiligungsstocks sicherstellen zu können, soll auch die Mitarbeiterbeteiligungsstiftung selbst (eigens erworbene oder von den Stiftern zugewendete) zusätzliche Aktien am Unternehmen halten können, die aber sukzessive an die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen abzugeben und sodann von der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung treuhändig zu verwahren sind. Die Anzahl der Aktien, die die Mitarbeiterbeteiligungsstiftung selbst halten darf, ist jedoch mit 10% der Stimmrechte am Unternehmen beschränkt; für Dividenden aus diesen Aktien ist die Beteiligungsertragsbefreiung gemäß § 10 KStG 1988 bei der Privatstiftung anwendbar. Die Aktien sollen auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit von den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen in der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung zur treuhändigen Verwahrung und Verwaltung belassen werden.

Vorteilhaft soll insbesondere die steuer- und sozialversicherungsfreie Gewährung von Aktien an die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen – sowohl durch das Unternehmen als auch durch die Mitarbeiterbeteiligungsstiftung – sein; der Freibetrag für diese Zwecke soll daher – abweichend vom der schon bisher geltenden Regelung für die direkte Gewährung von Beteiligungen – 4 500 Euro betragen. Weiters soll die Übernahme der Verwaltungskosten durch die Stiftung keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen darstellen. Auch die Aussonderung (Zuteilung) der Aktien nach Beendigung des Dienstverhältnisses an die Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen soll steuerneutral erfolgen können.

Werden der Stiftung durch das Unternehmen Aktien oder sonstige Wirtschaftsgüter zugewendet, fällt keine Stiftungseingangssteuer an. Zudem sind sämtliche Zuwendungen von Aktien oder Geldbeträgen zur Abdeckung verschiedener Aufwendungen bei der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung von der Körperschaftsteuer befreit. Vom Unternehmen an die Mitarbeiterbeteiligungsstiftung zugewendete Aktien sind beim Unternehmen grundsätzlich als Betriebsausgabe abzugsfähig; wird – im Sinne des möglichst raschen Aufbaus eines Kernaktionärs – mehr als der steuerbegünstigte Betrag pro Mitarbeiter gewährt, soll die Differenz auf 10 Jahre verteilt werden.

Zu Artikel 1 (Einkommensteuergesetz 1988)

Zu Z 1 und Z 7 (§ 3 Abs. 1 Z 15, § 124b Z 323):

Parallel zur Einführung der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung und der Regelung des Betriebsausgabenabzuges bei den Stiftern soll in § 3 Abs. 1 Z 15 lit. c eine neue Befreiungsbestimmung für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Aktien vorgesehen werden. Dabei wird auf die Abgabe von Aktien an „Arbeitgebergesellschaften im Sinne des § 4d Abs. 5 Z 1 durch diese selbst“ abgestellt; die Definition der Arbeitgebergesellschaften entspricht inhaltlich den bereits in § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b genannten Unternehmen. Da auch die Mitarbeiterbeteiligungsstiftung selbst Aktien halten und unentgeltlich oder verbilligt abgeben darf (§ 4d Abs. 4 Z 1 erster und vierter Teilstrich), soll die Befreiung auch diese Vorgänge umfassen.

Die neue Befreiungsbestimmung orientiert sich an § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b für die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Kapitalanteilen, allerdings soll sie im Unterschied dazu bis zu einer Höhe des geldwerten Vorteils von 4 500 Euro jährlich zustehen. Die steuerfreie Abgabe von Kapitalanteilen soll Arbeitnehmern und Angehörigen von Arbeitnehmern zustehen. Der Kreis der Begünstigten wird durch den Verweis auf § 4d Abs. 5 Z 2 und 3 definiert und soll somit Arbeitnehmer und ehemalige Arbeitnehmer sowie (Ehe-)Partner und Kinder von Arbeitnehmern umfassen. Allerdings ist die Befreiung mit 4 500 Euro pro Dienstverhältnis begrenzt. Voraussetzung ist weiters, dass der Vorteil allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt wird. Das Gruppenmerkmal gilt entsprechend der aktuellen Verwaltungspraxis, wonach unter Gruppen von Arbeitnehmern beispielsweise Großgruppen wie alle Arbeiter, alle Angestellten, abgegrenzte Berufsgruppen oder alle Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von einer bestimmten Anzahl von Jahren zu verstehen sind. Die Gruppenmerkmale müssen betriebsbezogen sein. Das Erfordernis Betriebsbezogenheit ist bedeutsam für die sachliche Begründung einer Gruppenbildung. Eine willkürliche Gruppenbildung - etwa nach Maßstäben persönlicher Vorlieben oder Nahebeziehungen - kann nicht zur Steuerbefreiung führen. Ob die Gruppenbildung sachlich begründbar ist, hängt im Einzelfall aber auch von der Art des mit der Gruppenzugehörigkeit verbundenen Vorteils und vom Zweck der Steuerbefreiung ab (vgl. VwGH 27.07.2016, 2013/13/0069).

Damit soll ein besonderer Anreiz geschaffen werden, Aktien auf Dienstzeit der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung zur Verwahrung, Verwaltung und Bündelung der Stimmrechte zu übertragen und auf diese Weise zur Bildung eines Kernaktionärs beizutragen.

Als logische Voraussetzung soll vorgesehen werden, dass der Arbeitnehmer die Aktien und die damit verbundenen Stimmrechte mindestens bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses an eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung zur treuhändigen Verwahrung und Verwaltung übertragen muss. Im Rahmen der Verwaltung kann die Mitarbeiterbeteiligungsstiftung im Auftrag der Arbeitnehmer sowohl vorhandene Aktien veräußern (nach Beendigung des Dienstverhältnisses) als auch neue Aktien an Arbeitgebergesellschaften im Sinne des § 4d Abs. 5 Z 1 anschaffen. Sollten allerdings die Aktien vor Beendigung des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer ausgefolgt werden, gilt dies als Zufluss eines geldwerten Vorteils in Höhe des auf Grund dieser Bestimmung als steuerfrei behandelten Vorteils aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe dieser Aktien, womit es im Ergebnis zu einer Nachversteuerung des als steuerfrei behandelten Vorteils kommt. Das Ende der Betriebszugehörigkeit ist der erste mögliche Zeitpunkt zur Entnahme bzw. Verkauf der Aktien, danach kann der Zeitpunkt aber frei gewählt werden. Zuletzt wird klargestellt, dass die Anschaffungskosten der Aktien bei den Arbeitnehmern stets dem gemäß § 15 Abs. 2 Z 1 ermittelten Wert der Aktien im Zeitpunkt der Abgabe entsprechen, somit unabhängig davon, ob der Vorteil der Steuerfreiheit endgültig bestehen bleibt oder es zur Nachversteuerung kommt.

Die bisher in § 3 Abs. 1 Z 15 lit. c geregelte Befreiung für Optionen ist schon derzeit auf vor dem 1. April 2009 eingeräumte Optionen eingeschränkt und kann dementsprechend, unter Anpassung der Übergangsregelung in § 124b Z 151, entfallen.

Eine weitere Befreiungsbestimmung (§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. d) soll den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten treuhändigen Verwahrung und Verwaltung der Aktien durch eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung steuerfrei stellen.

Da die Errichtung von Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen ab 1. Jänner 2018 möglich sein soll, sollen die Neuregelungen erstmals bei der Veranlagung 2018 bzw. für Lohnzahlungszeiträume ab 1. Jänner 2018 gelten.

Zu Z 2 und Z 7(§ 4 Abs. 11 Z 1 und § 124b Z 324):

Im Sinne der Übersichtlichkeit und besseren Verständlichkeit sollen ab 1. Jänner 2018 die Regelungen für betriebliche Privatstiftungen in einen eigenen Paragraphen 4d verschoben und dort neu strukturiert werden. Daher soll künftig in § 4 Abs. 11 Z 1 lediglich ein Verweis auf § 4d erfolgen.

Zu Z 3 und Z 7 (§ 4d und § 124b Z 324):

Im Sinne der Übersichtlichkeit und besseren Verständlichkeit sollen ab 1. Jänner 2018 die Regelungen für betriebliche Privatstiftungen in einen eigenen Paragraphen 4d verschoben und dort neu strukturiert werden. Neben der Übernahme der bestehenden Regelungen für die Unternehmenszweckförderungsstiftungen, Arbeitnehmerförderungsstiftungen und Belegschaftsbeteiligungsstiftungen (§ 4 Abs. 11 Z 1 lit. a bis c) soll die Gelegenheit genutzt werden, um Begrifflichkeiten und Voraussetzungen zu vereinheitlichen (Abs. 5). Weiters sollen die gebräuchlichen Bezeichnungen der betrieblichen Privatstiftungen explizit ins Gesetz aufgenommen werden.

Für sämtliche betriebliche Privatstiftungen sollen einheitliche Begriffsdefinitionen geschaffen werden, die zu einer Vereinheitlichung der Voraussetzungen führen.

Zunächst sollen in Abs. 5 Z 1 „Arbeitgebergesellschaften“ definiert werden. Dazu sollen neben der Gesellschaft, die Arbeitgeber der Begünstigten ist, mit dieser Gesellschaft

–      verbundene Konzernunternehmen oder

–      im Rahmen eines Sektors gesellschaftsrechtlich verbundene Unternehmen oder

–      in einem Haftungsverbund gemäß § 30 Abs. 2a Bankwesengesetz befindliche Unternehmen zählen.

Weiters sollen in Abs. 5 Z 2 als „Arbeitnehmer“ die Arbeitnehmer oder frühere Arbeitnehmer der Arbeitgebergesellschaften und als „Angehörige“ von Arbeitnehmern im Sinne der Z 2 deren (Ehe-)Partner und Kinder (§ 106) definiert werden.

Für die bestehenden betrieblichen Privatstiftungen ergeben sich folgende Änderungen:

Unternehmenszweckförderungstiftung (Abs. 1)

Keine Änderungen.

Arbeitnehmerförderungsstiftung (Abs. 2)

Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurden die bisherigen Teilstriche in Ziffern gegliedert. Dabei wurde die schon bisher vorgesehene Voraussetzung der Nennung der Begünstigten und Letztbegünstigten in der Stiftungs(Zusatz)Urkunde zu den Bestimmungen über die Definition des Begünstigtenkreises verschoben und damit eine sprachliche Straffung bewirkt.

Aufgrund der zentralen Definition der „Arbeitnehmer“ bzw. deren „Angehörigen“ in Abs. 5 Z 2 und Z 3 kann bei der Definition des Begünstigtenkreises (Z 2) und des Stiftungszweckes (Z 3) auf diese verwiesen werden.

Darüber hinaus wurde der bisherigen Verwaltungspraxis entsprechend eine Regelung über den Betriebsausgabenabzug bei Verteilung der – ausnahmsweise nicht gem. § 6 Abs. 4 KStG 1988 steuerfreien – Zuwendungen durch die Privatstiftung aufgenommen.

Belegschaftsbeteiligungsstiftung (Abs. 3)

Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurden die bisherigen Teilstriche in Ziffern gegliedert. Dabei wurde die schon bisher vorgesehene Voraussetzung der Nennung der Begünstigten und Letztbegünstigten in der Stiftungs(Zusatz)Urkunde zu den Bestimmungen über die Definition des Begünstigtenkreises verschoben und damit eine sprachliche Straffung bewirkt.

Aufgrund der zentralen Definition der „Arbeitgebergesellschaften“ in Abs. 5 Z 1 kann der zulässige Umfang der Stifter (Z 2) sowie der erfassten Beteiligungen auf diesen ausgedehnt werden. Damit wird ein Gleichklang mit den Befreiungsbestimmungen des § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b und c hergestellt. Ergänzend zur bisherigen Regelung, wonach die betriebliche Arbeitnehmervertretung zu den Stiftern gehören kann, soll – wie auch bei der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung – vorgesehen werden, dass die Anerkennung der Stiftung als Belegschaftsbeteiligungsstiftung stets die Zustimmung der Arbeitnehmervertretung voraussetzt. Diese Bestimmungen sollen allerdings erst für nach dem 31. Dezember 2017 neu errichtete Belegschaftsbeteiligungsstiftungen gelten.

Aufgrund der zentralen Definition der „Arbeitnehmer“ bzw. deren „Angehörigen“ in Abs. 5 Z 2 und 3 kann bei der Definition des Begünstigtenkreises (Z 3) auf diese verwiesen werden.

Zum Zweck der Glättung der Zuwendungen über einen mehrjährigen Zeitraum soll die bisherige Voraussetzung der vollständigen Weitergabe der Beteiligungserträge im Jahr des Zuflusses (§ 4 Abs. 11 Z 1 lit. c vorletzter Teilstrich) um eine Bestimmung ergänzt werden, wonach auch eine teilweise Weiterleitung der Beteiligungserträge möglich ist, sofern dies in der Stiftungs(zusatz)urkunde vorgesehen wird (Z 5).

Neue Mitarbeiterbeteiligungsstiftung (Abs. 4)

In Ergänzung zu den bisher gesetzlich geregelten betrieblichen Privatstiftungen (§ 4 Abs. 11 Z 1 lit. a bis c EStG 1988) soll mit der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung eine neue Form einer betrieblichen Privatstiftung eingeführt werden. Anders als die Belegschaftsbeteiligungsstiftung, die unmittelbar der Weitergabe von Beteiligungserträgen aus Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen dient, soll die neue Mitarbeiterbeteiligungsstiftung primär der Weitergabe von Aktien an den zentral definierten „Arbeitgebergesellschaften“ (Abs. 5 Z 1) an die ebenfalls zentral definierten „Arbeitnehmer“ bzw. deren „Angehörigen“ (Abs. 5 Z 2 und 3) dienen.

Die Qualifikation einer Privatstiftung als Mitarbeiterbeteiligungsstiftung mit der Konsequenz, dass Zuwendungen an diese als Betriebsausgaben abgezogen werden können, hängt von der Erfüllung verschiedener Voraussetzungen ab.

Eine Grundvoraussetzung ist der, in der Stiftungs(zusatz)urkunde genau zu bezeichnende, korrekte Umfang des Stifter- und Begünstigtenkreises, die in Abhängigkeit voneinander definiert werden sollen. Da die Mitarbeiterbeteiligungsstiftung wie ausgeführt primär der Abgabe von Aktien an „Arbeitnehmer“ bzw. deren „Angehörigen“ dienen soll, die damit Begünstigte der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung sind, sollen dem Stifterkreis primär „Arbeitgebergesellschaften“, die aufgrund ihrer Definition in erster Linie die Arbeitgeber der Begünstigten sind. Als weiterer Stifter kann aber auch die innerbetrieblich bestehende gesetzliche Arbeitnehmervertretung fungieren; darüber hinaus soll die Anerkennung der Stiftung als Mitarbeiterbeteiligungsstiftung stets die Zustimmung der Arbeitnehmervertretung voraussetzen.

Bei Errichtung der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung ergibt sich daher der Kreis der Begünstigten automatisch durch die erstmaligen Stifter: Es können nur solche Personen als Begünstigte bzw. Letztbegünstigte aufgenommen werden, die entsprechend der Definition der „Arbeitnehmer“ in Abs. 5 Z 2 Arbeitnehmer oder frühere Arbeitnehmer (alle oder bestimmte Gruppen) der Stifter oder „Angehörige“ sind. Abweichend davon kann die Stiftungsurkunde aber auch vorsehen, dass nach Ablauf von 99 Jahren ab Errichtung der Stiftung der Stifter Letztbegünstigter sein kann. Sollten bei Auflösung der Privatstiftung keine Letztbegünstigten mehr vorhanden sein, darf das Vermögen nach der Stiftungsurkunde nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden.

Eine weitere Voraussetzung ist die Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Zwecke gem. Z 1. Demnach muss die Privatstiftung nach der Stiftungsurkunde und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar (im Sinne der Bestimmungen des § 39 und § 40 BAO)

–      der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Aktien an „Arbeitgebergesellschaften“ an die Begünstigten,

–      der treuhändigen Verwahrung und Verwaltung von Aktien der Begünstigten (zum Umfang der Verwaltungstätigkeit siehe Erläuterungen zu § 3 Abs. 1 Z 15 lit. c),

–      der einheitlichen Ausübung der von den Begünstigten übertragenen, mit den treuhändig verwahrten und verwalteten Aktien verbundenen, Stimmrechte und

–      dem Erwerb und dem vorübergehenden Halten von Aktien an „Arbeitgebergesellschaften“ über einen mehrjährigen Zeitraum bis zu einem Anteil von 10% der Stimmrechte zum Zweck der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe an die Begünstigten, wobei die Abgabe planmäßig erfolgen muss, dienen.

Damit soll die Mitarbeiterbeteiligungsstiftung in erster Linie der Weitergabe von Aktien an „Arbeitnehmer“ bzw. deren „Angehörigen“ dienen, wobei sie aber auch die Möglichkeit hat, zusätzlich selbst Aktien in einem Ausmaß von bis zu 10% der Stimmrechte zu halten. Dies deshalb, weil ein weiterer Zweck der Stiftung das Einnehmen der Rolle eines Kernaktionärs sein soll, dem aufgrund der Höhe seiner Beteiligung maßgebliche Mitentscheidungsbefugnisse zukommen und der deshalb insbesondere „feindliche“ Übernahmen des Unternehmens wirksam verhindern kann. Um diese beiden Ziele miteinander im Einklang zu bringen, soll gesetzlich vorgesehen werden, dass die Mitarbeiterbeteiligungsstiftung selbst Aktien halten kann, unabhängig davon, ob diese sofort an die „Arbeitnehmer“ bzw. deren „Angehörige“ abgegeben werden können oder nicht. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um selbst erworbene oder von den Stiftern zugewendete Aktien handelt. Damit ist es möglich, sehr rasch einen relevanten Beteiligungsstock aufzubauen. Ergänzend soll aber vorgesehen werden, dass die selbst gehaltenen Aktien, wenn sie über einen mehrjährigen Zeitraum gehalten werden, planmäßig an die „Arbeitnehmer“ bzw. deren „Angehörigen“ abgegeben werden müssen, damit der primäre Zweck der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung erfüllt wird; eine Anpassung der planmäßigen Abgabe aufgrund von wirtschaftlichen Erfordernissen soll aber möglich sein. Wird eine derartige planmäßige Abgabe der Aktien unterlassen, verliert die Privatstiftung den Charakter als Mitarbeiterbeteiligungsstiftung, was verschiedene ertragsteuerliche Konsequenzen nach sich zieht.

Die Möglichkeit des raschen Aufbaus eines relevanten Beteiligungsstocks in der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung soll auch auf der Ebene des Betriebsausgabenabzuges Auswirkungen entfalten. Es soll vorgesehen werden, dass der zuwendenden Stifter den Wertabgang der Aktien, die nicht im selben Kalenderjahr an „Arbeitnehmer“ gem. § 3 Abs. 1 Z 15 lit. c begünstigt abgegeben werden, nicht sofort in Abzug bringen können, sondern nur verteilt auf 10 Wirtschaftsjahre. Von dieser Fallkonstellation abgesehen können Zuwendungen der Stifter als Betriebsausgaben abgezogen werden, insoweit es sich

–      um eigene Aktien oder um Aktien an „Arbeitgebergesellschaften“, oder

–      um den für die Anschaffung solcher Aktien notwendigen Geldbetrag, oder

–      um den für die Abdeckung der Gründungsaufwendungen und der laufenden Aufwendungen der Privatstiftung notwendigen Geldbetrag, oder

–      um den für die Abdeckung der Aufwendungen für die treuhändige Verwahrung und Verwaltung der Aktien der Begünstigten notwendigen Geldbetrag handelt.

Für Evaluierungszwecke sollen die Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen verpflichtet werden, Informationen bekannt zu geben. Inhalt und die Struktur der zu übermittelnden Informationen sollen durch eine Verordnung näher bestimmt werden.

Zu Z 4 bis 7 (§ 22 Z 2, § 25 Abs. 1 Z 2 lit. c, § 26 und § 27 Abs. 5 Z 7 und § 124b Z 324):

Es soll eine Anpassung der Verweise erfolgen.

Zu Artikel 2 (Körperschaftsteuergesetz 1988)

Zu Z 2 und 3 (§ 13 Abs. 1 Z 1 und § 26c Z 64):

Ergänzend zu den Bestimmungen im EStG 1988 soll im KStG 1988 de steuerliche Behandlung der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung selbst geregelt werden. Dabei soll in der neu gegliederten Z 1 des § 13 Abs. 1 KStG 1988 vorgesehen werden, dass sämtliche Zuwendungen an die Mitarbeiterbeteiligungsstiftung, die eine § 7 Abs. 3-Körperschaft ist, steuerfrei sind. Damit wird sichergestellt, dass die Zuwendung von Aktien oder Geldbeträgen zur Abdeckung verschiedener Aufwendungen zu keiner Steuerbelastung bei der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung führt. Diese Befreiung kommt daher parallel zur Befreiung nach § 1 Abs. 6 Z 4 StiftEG zur Anwendung.

Aufgrund der Anwendbarkeit des § 10 KStG ist es weiters sichergestellt, dass auch die Erzielung von Beteiligungserträgen aus den eigenen Aktienbeständen keine Steuerpflicht nach sich zieht. Im Ergebnis kann daher eine Steuerpflicht für die Mitarbeiterbeteiligungsstiftung nur durch die Veranlagung der Liquiditätsüberschüsse entstehen.

Weiters soll eine Anpassung an die neue Regelungstechnik im neuen § 4d EStG 1988 erfolgen.

Zu Artikel 3 (Stiftungseingangssteuergesetz)

Zu Z 1 und 2 (§ 1 Abs. 6 und § 5):

Es soll eine Anpassung der Verweise erfolgen.

Zu Artikel 4 (Aktiengesetz)

Zu Z 1 (§ 66a):

Um die aktienrechtliche Zulässigkeit einer Finanzierung von Mitarbeiter-Kapitalbeteiligungsmodellen durch eine AG abzusichern (vgl. zu dieser Thematik nach geltendem Recht etwa Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG² § 66a Rz 12 f.), soll – unter Ausnützung des von der Kapital-Richtlinie 2012/30/EU gewährten Spielraums (vgl. Art. 25 Abs. 6) und ähnlich wie im deutschen Recht (vgl. § 71a Abs. 1 Satz 2 dAktG) – die Gewährung eines Vorschusses etc. zum Zweck des Aktienerwerbs „durch oder für“ Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (bei entsprechender Höhe des Nettoaktivvermögens, vgl. § 66a Satz 3 AktG) ausdrücklich erlaubt werden. Die vorgeschlagene Regelung geht also weiter als die deutsche Parallelbestimmung, die nach ihrem Wortlaut nur einen Aktienerwerb „durch“ die Arbeitnehmer selbst erfasst.

Zu Artikel 5 (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz)

Zu Z 1 (§ 49 Abs. 3 Z 18 lit. d und e ASVG):

In Harmonisierung mit der Einkommensteuerbefreiung geldwerter Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Aktien an Arbeitgebergesellschaften sowie der treuhändigen Verwahrung und Verwaltung von Aktien durch eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung sollen auch beim sozialversicherungsrechtlichen Entgeltbegriff entsprechende Ausnahmetatbestände statuiert werden.

Zu Z 2 (§ 704 Abs. 2 ASVG):

Es soll klargestellt werden, dass der Vorteil aus der Ausübung von nicht übertragbaren Optionen nach geltendem Recht weiterhin nicht als Entgelt gilt, so lange er einkommensteuerbefreit ist.

Zu Artikel 6

Um möglichst rasch eine signifikante Beteiligungshöhe zu erreichen, kann eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung von der Arbeitgebergesellschaft auch mit zusätzlichen Aktien ausgestattet werden, die dann von der Stiftung im Laufe der folgenden Jahre sukzessive an die Arbeitnehmer abzugeben sind. Die inhaltlichen Vorgaben für diese Aktienabgabe – die in der Stiftungsurkunde oder in einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Arbeitgebergesellschaft und Mitarbeiterbeteiligungsstiftung (z.B. im Finanzierungsvertrag) erfolgen können – sind dabei notwendigerweise durch die Arbeitgebergesellschaft festzulegen. Um diesbezügliche Zweifel auszuschließen, soll daher klargestellt werden, dass die bloße Vorgabe eines solchen Mitarbeiterbeteiligungsprogramms der Arbeitgebergesellschaft keinen beherrschenden Einfluss auf die Mitarbeiterbeteiligungsstiftung vermittelt.“

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 21. Juni 2017 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter die Abgeordneten Mag. Bruno Rossmann, Mag. Andreas Zakostelsky, Jakob Auer, MMag. DDr. Hubert Fuchs, Dr. Ruperta Lichtenecker sowie der Bundesminister für Finanzen Dr. Johann Georg Schelling und der Ausschussobmann Abgeordneter Ing. Mag. Werner Groiß.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Ing. Mag. Werner Groiß, Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„In der Novelle zum ASVG sind redaktionelle Bereinigungen vorzunehmen.

Im Einleitungssatz ist die Fundstelle zu aktualisieren, die Schlussbestimmung ist umzunummerieren, das Übergangsrecht ist an den Inkrafttretens-Zeitpunkt anzupassen.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Ing. Mag. Werner Groiß, Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (dafür: S,V, F, N, dagegen: G, T) beschlossen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2017 06 21

                        Dr. Christoph Matznetter                                                 Ing. Mag. Werner Groiß

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann