Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Stiftungseingangssteuergesetz, das Aktiengesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert sowie aktienrechtliche Sonderregelungen über die planmäßige Abgabe von Aktien einer Arbeitgebergesellschaft erlassen werden (Mitarbeiterbeteiligungsstiftungsgesetz 2017 – MitarbeiterBetStG 2017)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2016 wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Z 15 lautet die lit. c wie folgt und es wird folgende lit. d angefügt:

              „c) der Vorteil für Arbeitnehmer und deren Angehörige gemäß § 4d Abs. 5 Z 2 und Z 3 aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Aktien an Arbeitgebergesellschaften gemäß § 4d Abs. 5 Z 1 durch diese selbst oder durch eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung gemäß § 4d Abs. 4 bis zu einem Betrag von 4 500 Euro jährlich pro Dienstverhältnis nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

                        – Der Vorteil muss allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern eines der genannten Unternehmen gewährt werden.

                        – Der Arbeitnehmer muss die Aktien und die damit verbundenen Stimmrechte mindestens bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses an eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung gemäß § 4d Abs. 4 zur treuhändigen Verwahrung und Verwaltung übertragen. Die Vereinbarung über die treuhändige Verwahrung und Verwaltung der Aktien und über die Übertragung der damit verbundenen Stimmrechte muss so ausgestaltet sein, dass eine Kündigung vor Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zulässig ist.

                        – Werden die Aktien vor Beendigung des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer ausgefolgt, gilt dies als Zufluss eines geldwerten Vorteils in Höhe des auf Grund dieser Bestimmung als steuerfrei behandelten Vorteils aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe dieser Aktien.

                        – Die Anschaffungskosten der Aktien entsprechen stets dem gemäß § 15 Abs. 2 Z 1 ermittelten Wert der Aktien im Zeitpunkt der Abgabe an den Arbeitnehmer.

               d) der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten treuhändigen Verwahrung und Verwaltung der Aktien durch eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung gemäß § 4d Abs. 4 für deren Begünstigten.“

2. § 4 Abs. 11 Z 1 lautet:

         „1. Zuwendungen an betriebliche Privatstiftungen (Unternehmenszweckförderungsstiftung, Arbeitnehmerförderungsstiftung, Belegschaftsbeteiligungsstiftung, Mitarbeiterbeteiligungsstiftung) sind nach Maßgabe des § 4d Betriebsausgaben.“

3. Nach § 4c folgender § 4d samt Überschrift eingefügt:

„Betriebliche Privatstiftungen

§ 4d. (1) Betriebsausgaben sind Zuwendungen an eine Privatstiftung, die nach der Stiftungsurkunde und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar dem Betriebszweck des stiftenden Unternehmers oder auch mit diesem verbundener Konzernunternehmen dient (Unternehmenszweckförderungsstiftung). Verteilt die Privatstiftung die Zuwendungen gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sind die Zuwendungen gemäß dieser Verteilung abzugsfähig.

(2) Zuwendungen an eine Privatstiftung, die nach der Stiftungsurkunde und der tatsächlichen Geschäftsführung der Unterstützung von Arbeitnehmern gemäß Abs. 5 Z 2 dient (Arbeitnehmerförderungsstiftung), sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Betriebsausgaben:

           1. Die Zuwendungen sind nur in dem in Abs. 4 Z 2 lit. b genannten Ausmaß abzugsfähig. Verteilt die Privatstiftung die nicht unter § 6 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Zuwendungen gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sind die Zuwendungen gemäß dieser Verteilung abzugsfähig.

           2. Der Kreis der Begünstigten der Privatstiftung ist in der Stiftungs(zusatz)urkunde genau bezeichnet und beschränkt sich auf Arbeitnehmer und deren Angehörigen gemäß Abs. 5 Z 2 und 3 sowie Personen, deren Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art für ihre Tätigkeit im Betrieb unter die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne des § 22 Z 2 fallen.

           3. Die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Privatstiftung ist durch die Stiftungsurkunde und tatsächlich dauernd für Zwecke der Unterstützung der Arbeitnehmer und deren Angehörigen gemäß Abs. 5 Z 2 und 3 gesichert.

           4. Die dem Kreis der Begünstigten angehörenden Personen sind nicht zu laufenden Beiträgen oder zu sonstigen Zuschüssen verpflichtet.

           5. Die Stiftungsurkunde sieht vor, dass das Vermögen bei Auflösung der Privatstiftung nur den Begünstigten zufällt und bei Fehlen von Begünstigten nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden darf.

(3) Zuwendungen an eine Privatstiftung, die nach der Stiftungsurkunde und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Weitergabe von Beteiligungserträgen im Sinne des § 10 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 aus Beteiligungen an Arbeitgebergesellschaften gemäß Abs. 5 Z 1 an die Begünstigten dient (Belegschaftsbeteiligungsstiftung), sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Betriebsausgaben:

           1. Die Zuwendungen sind nur insoweit abzugsfähig, als es sich

                        – um Beteiligungen an Arbeitgebergesellschaften gemäß Abs. 5 Z 1oder

                        – um den für die Anschaffung solcher Beteiligungen notwendigen Geldbetrag, oder

                        – um Aufwendungen für die Gründung und die laufende Betriebsführung der Stiftung handelt.

Verteilt die Privatstiftung die Zuwendungen gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sind die Zuwendungen gemäß dieser Verteilung abzugsfähig.

           2. Stifter laut der Stiftungsurkunde können nur die Arbeitgebergesellschaften gemäß Abs. 5 Z 1 und die innerbetrieblich bestehende gesetzliche Arbeitnehmervertretung sein. Bei der Errichtung der Stiftung ist die Zustimmung jenes Organs der Arbeitnehmerschaft gemäß § 40 Arbeitsverfassungsgesetz, welches die größtmögliche Anzahl der Arbeitnehmer repräsentiert, einzuholen. Bestehen keine gesetzlichen Arbeitnehmervertretungen ist die Zustimmung der jeweiligen zuständigen kollektivvertragsfähigen Gewerkschaft einzuholen.

           3. Der Kreis der Begünstigten und Letztbegünstigten der Privatstiftung ist in der Stiftungs(zusatz)urkunde genau bezeichnet und umfasst ausschließlich alle Arbeitnehmer und gegebenenfalls deren Angehörige gemäß Abs. 5 Z 2 und 3 oder bestimmte Gruppen von diesen. Abweichend davon kann die Stiftungsurkunde vorsehen, dass nach Ablauf von 99 Jahren ab Errichtung der Stiftung der Stifter Letztbegünstigter sein kann. Sind bei Auflösung der Privatstiftung keine Letztbegünstigten vorhanden, darf das Vermögen nach der Stiftungsurkunde nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden.

           4. Die Weiterleitung der Beteiligungserträge der Privatstiftung im Wirtschaftsjahr des Zuflusses ist in der Stiftungs(zusatz)urkunde ausdrücklich festgehalten. Zum Zweck der Glättung der Zuwendungen über einen mehrjährigen Zeitraum kann auch eine teilweise Weiterleitung der Beteiligungserträge vorgesehen werden.

(4) Zuwendungen an eine Privatstiftung, die gemäß den Bestimmungen der Z 1 der gemeinsamen Verwahrung und Verwaltung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen dient (Mitarbeiterbeteiligungsstiftung), sind nach Maßgabe der Z 2 bis 4 Betriebsausgaben.

           1. Die Privatstiftung dient nach der Stiftungsurkunde und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar

                        – der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Aktien an Arbeitgebergesellschaften gemäß Abs. 5 Z 1 an die Begünstigten,

                        – der treuhändigen Verwahrung und Verwaltung von Aktien der Begünstigten,

                        – der einheitlichen Ausübung der von den Begünstigten übertragenen, mit den treuhändig verwahrten und verwalteten Aktien verbundenen, Stimmrechte und

                        – dem Erwerb und dem vorübergehenden Halten von Aktien an den Arbeitgebergesellschaften gemäß Abs. 5 Z 1 über einen mehrjährigen Zeitraum bis zu einem Anteil von 10% der Stimmrechte zum Zweck der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe an die Begünstigten, wobei die Abgabe planmäßig erfolgen muss.

           2. Die Zuwendungen sind nur insoweit abzugsfähig, als es sich

                        – um Aktien an Arbeitgebergesellschaften gemäß Abs. 5 Z 1, oder

                        – um den für die Anschaffung solcher Aktien notwendigen Geldbetrag, oder

                        – um den für die Abdeckung der Gründungsaufwendungen und der laufenden Aufwendungen der Privatstiftung notwendigen Geldbetrag, oder

                        – um den für die Abdeckung der Aufwendungen für die treuhändige Verwahrung und Verwaltung der Aktien der Begünstigten notwendigen Geldbetrag handelt.

Werden Aktien der Privatstiftung zugewendet, die nicht im selben Kalenderjahr gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. c unentgeltlich oder verbilligt an die Begünstigten abgegeben werden, ist die Zuwendung auf das Zuwendungsjahr und die folgenden neun Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt als Betriebsausgaben abzusetzen.

           3. Stifter können nur Arbeitgebergesellschaften gemäß Abs. 5 Z 1 und die jeweilige innerbetrieblich bestehende gesetzliche Arbeitnehmervertretung sein. Bei der Errichtung der Stiftung ist die Zustimmung jenes Organs der Arbeitnehmerschaft gemäß § 40 Arbeitsverfassungsgesetz, welches die größtmögliche Anzahl der Arbeitnehmer repräsentiert, einzuholen. Bestehen keine gesetzlichen Arbeitnehmervertretungen ist die Zustimmung der jeweiligen zuständigen kollektivvertragsfähigen Gewerkschaft einzuholen.

           4. Der Kreis der Begünstigten und Letztbegünstigten der Privatstiftung ist in der Stiftungs(zusatz)urkunde genau bezeichnet und umfasst ausschließlich alle Arbeitnehmer und gegebenenfalls deren Angehörige gemäß Abs. 5 Z 2 und 3 oder bestimmte Gruppen von diesen. Abweichend davon kann die Stiftungsurkunde vorsehen, dass nach Ablauf von 99 Jahren ab Errichtung der Stiftung der Stifter Letztbegünstigter sein kann. Sind bei Auflösung der Privatstiftung keine Letztbegünstigten vorhanden, darf das Vermögen nach der Stiftungsurkunde nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden.

Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen haben dem Bundesminister für Finanzen für jedes Kalenderjahr Informationen zu übermitteln, die insbesondere die Anzahl der gehaltenen und der verwalteten Aktien, der begünstigten Arbeitnehmer und deren Angehörige sowie der unentgeltlich oder verbilligt weitergegebenen Aktien betreffen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Art der Übermittlung und die Spezifikationen (Form, Struktur und Inhalt) der zu übermittelnden Informationen im Wege einer Verordnung näher zu bestimmen.

(5) Für betriebliche Privatstiftungen im Sinne der Abs. 2 bis 4 gelten folgende Begriffsbestimmungen:

           1. „Arbeitgebergesellschaften“ sind die Gesellschaft, die Arbeitgeber der Begünstigten ist, sowie mit dieser

                        – verbundene Konzernunternehmen oder

                        – im Rahmen eines Sektors gesellschaftsrechtlich verbundene Unternehmen oder

                        – in einem Haftungsverbund gemäß § 30 Abs. 2a Bankwesengesetz befindliche Unternehmen.

           2. „Arbeitnehmer“ sind die Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer der Arbeitgebergesellschaften im Sinne der Z 1.

           3. „Angehörige“ von Arbeitnehmern im Sinne der Z 2 sind deren (Ehe-)Partner und Kinder.“

4. In § 22 Z 2 zweiter Teilstrich und in § 25 Abs. 1 Z 2 lit. c wird die Wortfolge „Privatstiftungen im Sinne des § 4 Abs. 11“ durch die Wortfolge „betriebliche Privatstiftungen im Sinne des § 4d“ ersetzt.

5. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Z 7 lit. a vorletzter Teilstrich wird der Verweis „§ 4 Abs. 11 Z 1 lit. b“ durch den Verweis „§ 4d Abs. 2“ ersetzt.

b) In Z 7 lit. a letzter Teilstrich wird der Verweis „§ 4 Abs. 11 Z 1 lit. c“ durch den Verweis „§ 4d Abs. 3“ ersetzt.

c) In Z 8 wird die Wortfolge „Privatstiftung im Sinne des § 4 Abs. 11 Z 1 lit. c“ durch die Wortfolge „Belegschaftsbeteiligungsstiftung im Sinne des § 4d Abs. 3“ ersetzt.

6. In § 27 Abs. 5 Z 7 zweiter Teilstrich wird die Wortfolge „Privatstiftungen im Sinne des § 4 Abs. 11 Z 1 lit. c“ durch die Wortfolge „Belegschaftsbeteiligungsstiftungen im Sinne des § 4d Abs. 3“ ersetzt.

7. § 124b wird wie folgt geändert:

a) In Z 151 wird nach dem Gesetzeszitat „§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. c“ die Wortfolge „in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. xx/2017“ eingefügt.

b) Es werden folgende Ziffern XXX bis XXX angefügt:

  „XXX. § 3 Abs. 1 Z 15 lit. c und d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 sind erstmals anzuwenden, wenn

                        – die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018,

                        – die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2017 enden.

    XXX. § 4 Abs. 11 Z 1, § 4d, § 22 Z 2, § 25 Abs. 1 Z 2 lit. c, § 26 Z 7 und 8 sowie § 27 Abs. 5 Z 7 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. § 4d Abs. 3 Z 2 zweiter und dritter Satz gelten nur für nach dem 31. Dezember 2017 errichtete Belegschaftsbeteiligungsstiftungen.“

Artikel 2

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2016 wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 4 wird der Verweis „§ 4 Abs. 11 Z 1 lit. b“ durch den Verweis „§ 4d Abs. 2“ ersetzt.

2. In § 13 Abs. 1 lautet die Z 1:

           „1.a) § 7 Abs. 3 ist nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für betriebliche Privatstiftungen gemäß § 4d des Einkommensteuergesetzes 1988.

               b) Bei Unternehmenszweckförderungsstiftungen, Arbeitnehmerförderungsstiftungen und Belegschaftsbeteiligungsstiftungen gemäß § 4d Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 können Zuwendungen auf das Zuwendungsjahr und die folgenden neun Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt als Betriebseinnahmen angesetzt werden, es sei denn, aus dem Zweck der Zuwendung ergibt sich ein kürzerer Zeitraum.

                c) Zuwendungen an Belegschaftsbeteiligungsstiftungen gemäß § 4d Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 sind bei dieser insoweit steuerfrei, als sich diese Zuwendungen auf den Zugang (Erwerb) der Beteiligungen oder den für die Anschaffung der Beteiligungen notwendigen Geldbetrag beschränken und für jeden Begünstigten pro Kalenderjahr den Betrag von 1 460 Euro nicht übersteigen.

               d) Zuwendungen an Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen gemäß § 4d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 sind bei dieser steuerfrei.“

3. In § 26c wird nach der Z XX folgende Z XX angefügt:

     „XX. § 6 Abs. 4 und § 13 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Stiftungseingangssteuergesetzes

Das Stiftungseingangssteuergesetz, BGBl. I Nr. 85/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 160/2015 wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 6 Z 4 wird die Wortfolge „Privatstiftungen im Sinne des § 4 Abs. 11“ durch die Wortfolge „betriebliche Privatstiftungen im Sinne des § 4d“ ersetzt.

2. In § 5 wird folgende Ziffer X angefügt:

        „X. § 1 Abs. 6 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist ab diesem Zeitpunkt auf Zuwendungen anzuwenden, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2017 entsteht oder entstehen würde.“

Artikel 4

Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz, BGBl. Nr. 98/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2017 wird wie folgt geändert:

1. In § 66a lautet der zweite Satz:

„Dies gilt nicht für Rechtsgeschäfte im Rahmen des gewöhnlichen Betriebs von Kreditinstituten sowie für die Gewährung eines Vorschusses oder eines Darlehens oder für die Leistung einer Sicherheit zum Zweck des Erwerbs von Aktien durch oder für Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens.“

2. Dem § 262 wird folgender Abs. 38 angefügt:

„(38) § 66a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2017 wird wie folgt geändert:

1. § 49 Abs. 3 Z 18 lit. d wird durch folgende lit. d und e ersetzt:

              „d) der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Aktien an Arbeitgebergesellschaften nach § 4d Abs. 5 Z 1 EStG 1988 durch diese selbst oder durch eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung nach § 4d Abs. 4 EStG 1988 bis zu einem Betrag von 4 500 € jährlich, soweit dieser Vorteil nach § 3 Abs. 1 Z 15 lit. c EStG 1988 einkommensteuerbefreit ist;

                e) der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten treuhändigen Verwahrung und Verwaltung von Aktien durch eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung nach § 4d Abs. 4 EStG 1988 für ihre Begünstigten;“

2. Nach § 709 wird folgender § 710 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017

§ 710. (1) § 49 Abs. 3 Z 18 lit. d und e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(2) § 49 Abs. 3 Z 18 lit. d in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung ist so lange weiterhin auf nicht übertragbare Optionen auf Beteiligungen am Unternehmen des Dienstgebers anzuwenden, als der Vorteil aus der Ausübung dieser Optionen einkommensteuerbefreit ist.“

Artikel 6

Die verbindliche Vorgabe der planmäßigen Abgabe von Aktien einer Arbeitgebergesellschaft im Sinne des § 4d Abs. 5 Z 1 EStG 1988 an die Begünstigten einer Mitarbeiterbeteiligungsstiftung im Sinne des § 4d Abs. 4 EStG durch die Arbeitgebergesellschaften (Mitarbeiterbeteiligungsprogramm) begründet keinen beherrschenden Einfluss auf die Mitarbeiterbeteiligungsstiftung im Sinne des § 244 Abs. 2 Z 3 UGB.