1724 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Antrag 2238/A der Abgeordneten Ing. Mag. Werner Groiß, Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Tabaksteuergesetz 1995 und das Tabakmonopolgesetz 1996 geändert werden

Die Abgeordneten Ing. Mag. Werner Groiß, Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 07. Juni 2017 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu Artikel 1 Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995

Zu Z 1 und Z 2:

In § 4 Abs. 1 Z 1 sollen die Tabaksteuersätze für Zigaretten dahingehend umstrukturiert werden, dass das mengenbezogene Steuerelement angehoben und das wertabhängige Steuerelement gesenkt wird. Für Feinschnitttabake soll in § 4 Abs. 1 Z 3 die Mindestverbrauchsteuer angepasst werden.

Zu Artikel 2 Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996

Zu Z 1 und 2 (§ 38 Abs. 7):

Die vorgeschlagene moderate Erhöhung der Mindesthandelsspannen für Zigaretten und Feinschnitttabake mit 1. August 2017 betrifft niedrigpreisige Fabrikate und soll der Absicherung der wirtschaftlichen Existenz der Trafikanten dienen.“

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 21. Juni 2017 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Kai Jan Krainer die Abgeordneten Mag. Werner Kogler, Dr. Rainer Hable und der Ausschussobmann Abgeordneter Ing. Mag. Werner Groiß.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, N, dagegen: G, T) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2017 06 21

                                 Kai Jan Krainer                                                         Ing. Mag. Werner Groiß

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann