1725 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (1660 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG) erlassen wird und das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, das Finanzstrafgesetz, die Notariatsordnung, die Rechtsanwaltsordnung, das Devisengesetz, das Bankwesengesetz, die Bundesabgabenordnung, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz und das Energieabgabenvergütungsgesetz geändert werden

Mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) wird ein Register eingerichtet, in das die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (in der Folge: Rechtsträger) eingetragen werden. Der Anwendungsbereich des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer (in der Folge: Register) wird durch Art. 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 verbindlich vorgegeben.

Dieses Register soll einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten. Dies kann nur dann gelingen, wenn alle inländischen zuständigen Behörden, die Geldwäschemeldestelle sowie alle inländischen Verpflichteten, die Sorgfaltspflichten gemäß der nationalen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 anzuwenden haben, auf ein Register zugreifen können, in dem aussagekräftige Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern gespeichert sind.

Das Register soll so konzipiert werden, dass es einen idealen Ausgangspunkt für die Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer der Kunden der Verpflichteten bietet. In Fällen eines geringen Risikos der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung soll es zudem möglich sein, den wirtschaftlichen Eigentümer mit Hilfe eines erweiterten Auszuges aus dem Register festzustellen und zu überprüfen. Sowohl der einfache, als auch der erweiterte Auszug werden mit einer Amtssignatur der Registerbehörde versehen sein und können so zum Nachweis der Anwendung der Sorgfaltspflichten aufbewahrt werden. Auf diese Weise soll der Aufwand der Verpflichteten im Hinblick auf die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Kunden deutlich reduziert werden.

Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durch die Rechtsträger wird im elektronischen Weg über das Unternehmensserviceportal des Bundes an die Bundesanstalt Statistik Österreich erfolgen. Diese fungiert als Dienstleisterin der Registerbehörde, wodurch sich das Register einen einheitlichen Registerkern mit dem Unternehmensregister für Verwaltungszwecke teilen wird. Dadurch kann die Expertise der Bundesanstalt Statistik Österreich in diesem Bereich genützt werden und überdies Synergieeffekte im Sinne der IKT-Strategie des Bundes erzielt werden.

Damit das Register seine Funktion erfüllen kann, verpflichtet die Richtlinie (EU) 2015/849 die Mitgliedstaaten Maßnahmen vorzusehen, die gewährleisten, dass die gespeicherten Daten der wirtschaftlichen Eigentümer aktuell und richtig sind. Die Wahl der Mittel zur Erreichung dieses Ziels wird den Mitgliedstaaten überlassen. Mit diesem Bundesgesetz sollen effiziente, aber gleichzeitig auch effektive Mittel vorgesehen werden, die auch die gesetzlichen Rechte der Betroffenen wahren:

-       Die Registerbehörde ist der Bundesminister für Finanzen, wodurch einheitliche Standards im Hinblick auf die Datenqualität und den Schutz der datenschutzrechtlichen Rechte der Betroffenen umgesetzt werden können.

-       Es wird den Verpflichteten auf freiwilliger Basis ermöglicht werden, bei Anwendung ihrer Sorgfaltspflichten festgestellte Unrichtigkeiten an das Register zurück zu melden. Auf dieser Basis werden Vermerke im Register gesetzt und die Rechtsträger aufgefordert ihre Daten zu überprüfen und richtig zu stellen.

-       Von einer behördlichen Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers soll aus verwaltungsökonomischen Gründen abgesehen werden. Zudem hätte ein bescheidmäßig festgestelltes wirtschaftliches Eigentum ohnedies nur eine vergangenheitsbezogene Relevanz, da sich das wirtschaftliche Eigentum unabhängig von der behördlichen Feststellung und dem Registereintrag jederzeit wieder ändern kann. Ein behördlich festgestelltes wirtschaftliches Eigentum wäre daher sogar irreführend, da es den Anschein der Richtigkeit hätte.

-       Stattdessen soll mit der behördlichen Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers eine schnelle und verwaltungsökonomische Alternative zur Durchführung eines förmlichen Verfahrens vorgesehen werden. So kann die Registerbehörde angemessen reagieren, wenn sie zu der Überzeugung gelangt, dass eine Eintragung im Register unrichtig ist und eine andere Person der wahre wirtschaftlicher Eigentümer ist. Die von der Behörde abzugebende Meldung entspricht jener, die der Rechtsträger selbst hätte abgeben müssen. Der Rechtsträger wird über diese Meldung verständigt und kann zur Wahrung seiner Rechte eine neuerliche Meldung abgeben. Die Registerbehörde kann bei Vorliegen einer Pflichtverletzung des Rechtsträgers, beispielsweise wenn eine offenkundig unrichtige Meldung wiederholt wird, den Sachverhalt zur Anzeige bringen.

-       Zudem soll zur Verbesserung der Datenqualität bei der Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer ein automatisationsunterstützter Abgleich mit den Stammzahlenregistern durchgeführt werden. Dadurch wird sichergestellt, dass nur existente inländische natürliche Personen und inländische Rechtsträger gemeldet werden können. Bei ausländischen natürlichen Personen sind Passkopien im Register zu speichern. In Kombination mit der Sanktionierung von vorsätzlichen Pflichtverletzungen sollen so generalpräventive Anreize zur Vermeidung von Falschmeldungen gesetzt werden.

Die Belastung der Rechtsträger durch zusätzliche Meldepflichten soll möglichst gering gehalten werden. Zu diesem Zweck werden alle jene Rechtsträger von der Meldung befreit, bei denen bereits Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer im Firmenbuch oder im Vereinsregister vorhanden sind. Dies ist vor allem bei offenen Gesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschaftern, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Vereinen der Fall.

Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer über das Unternehmensserviceportal des Bundes soll einfach und selbsterklärend gestaltet werden. Dennoch kann sich die Feststellung des eigenen wirtschaftlichen Eigentümers für manche Rechtsträger schwierig gestalten. Daher wird die Möglichkeit vorgesehen, dass berufsmäßige Parteienvertreter (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Notare, Rechtsanwälte, Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner) für ihre Klienten deren wirtschaftliche Eigentümer feststellen und überprüfen dürfen und diese auch über das Unternehmensserviceportal an das Register melden können.

Die datenschutzrechtlichen Rechte der Betroffenen sollen bestmöglich gewahrt werden. In Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 soll daher eine genaue Überprüfung des berechtigten Interesses bei Anträgen auf Einsicht von Personen oder Organisationen, die keine inländischen Verpflichteten im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 sind, erfolgen. Nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses darf die Registerbehörde Einsicht in Form eines amtssignierten Auszuges aus dem Register gewähren.

Zur Gewährleistung der Effektivität der Meldepflichten sollen wirkungsvolle Sanktionen bei Meldepflichtverletzungen durch die Abgabenbehörden des Bundes verhängt werden können, so wie dies beispielsweise bereits im Kapitalabfluss-Meldegesetz, BGBl. I Nr. 116/2015 oder im Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG), BGBl. I Nr. 116/2015, vorgesehen ist.

Die Verpflichteten sollen durch die Entrichtung von Nutzungsentgelten einen Beitrag zur Finanzierung des Registers leisten, wobei dieser auch in der Form einer Pauschale geleistet werden kann. Entsprechend der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2015/849 sind die Nutzungsentgelte mit der Höhe der durch das Register verursachten Verwaltungskosten begrenzt.

Dieses Bundesgesetz berücksichtigt bereits weitgehend die Änderungen der Art. 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2015/849, die mit dem Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinie 2015/101/EG, COM(2016) 450 final (idF Kommissionsvorschlag), vom 6. Juli 2016 vorgeschlagen werden. Soweit dies möglich war, wurden bereits die Ergebnisse der Arbeiten auf Ratsebene berücksichtigt. Änderungen aufgrund der Verhandlungen im Rahmen des sog. „Trilogs“ (Rat, Kommission, Europäisches Parlament) konnten noch nicht abschließend in der Regierungsvorlage berücksichtigt werden.

Mit den in Art. 3, 5 und 6 enthaltenen Änderung soll die Definition der „politisch exponierten Personen“ nochmals in einem Teilbereich modifiziert werden, um die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 in anderen vergleichbaren Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Zudem soll eine Klarstellung in der RAO im Hinblick auf die Ermittlung der Höhe der Rechtsanwaltsanwärter-Beitragsleistungen für die Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern erfolgen.

Mit Art. 7 sollen die devisenstatistischen Meldungen an die OeNB auf eine ausschließlich elektronische Übermittlung umgestellt werden.

Der Art. 8 betrifft die Schaffung einer Rechtsgrundlage für makroprudenzielle Maßnahmen, die es der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) erlaubt, mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen Begrenzungen für Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien festzulegen. Die in § 22b BWG genannten Maßnahmen können präventiv eingesetzt werden, um dem Aufbau systemischer Risiken aus Immobilienfinanzierungen entgegenzuwirken.

Mit Art. 9 wird entsprechend des Beschlusses der Bundesregierung vom 4. Oktober 2016 die erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen in der Bundesabgabenordnung festgelegt und damit die bisherige Judikatur gesetzlich verankert und abgesichert. Diese schränkt die Pflicht der Abgabenbehörde zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes in all jenen Fällen ein, in denen die üblicherweise vorhandenen Ermittlungsmöglichkeiten fehlen.

Mit Art. 10 werden Klarstellungen im Hinblick auf das seitens der OeNB dem Finanzmarktstabilitätsgremium (FMSG) beigestellte Personal im Hinblick auf deren Verschwiegenheitspflichten und die Kostentragung vorgesehen.

Der Art. 11 enthält eine Beseitigung eines Redaktionsversehens im Energieabgabenvergütungsgesetz.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 21. Juni 2017 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Mag. Andreas Zakostelsky die Abgeordneten Mag. Bruno Rossmann, Dr. Rainer Hable, Jakob Auer, Dr. Christoph Matznetter, Mag. Werner Kogler sowie der Bundesminister für Finanzen Dr. Johann Georg Schelling und der Ausschussobmann Abgeordneter Ing. Mag. Werner Groiß.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, teilweise V, F, dagegen: teilweise V, G, N, T) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1660 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2017 06 21

                       Mag. Andreas Zakostelsky                                                Ing. Mag. Werner Groiß

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann