1726 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (1662 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden (Referenzwerte-Vollzugsgesetz – RW-VG) erlassen wird und mit dem das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Verbraucherkreditgesetz und das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz geändert werden

Die Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 306 vom 15.11.2016, S. 43, soll mittels Schaffung eines präventiven Regulierungsrahmens zur Genauigkeit und Integrität der für Finanzinstrumente und Finanzkontrakte verwendeten Referenzwerte beitragen. Um dieses Ziel zu erreichen, sieht die Verordnung (EU) 2016/1011 im Wesentlichen folgende unionsweite Regelungen vor:

-       Sicherstellung, dass Referenzwert-Administratoren je nach Art des Referenzwertes zugelassen oder registriert sein müssen und laufend beaufsichtigt werden;

-       Verbesserung der Unternehmensführungsstrukturen von Administratoren;

-       Verbesserung der Qualität der von Referenzwert-Administratoren verwendeten Eingabedaten und Methoden;

-       Gewährleistung einer angemessenen Kontrolle der Referenzwert-Kontributoren und der von ihnen bereitgestellten Daten.

Mit dem Referenzwerte-Vollzugsgesetz (RW-VG) sollen jene Bestimmungen in das österreichische Recht eingefügt werden, die notwendig sind, damit die Verordnung (EU) 2016/2011 wirksam werden kann. Dementsprechend muss insbesondere eine zuständige Behörde, welche die in der Verordnung (EU) 2016/1011 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt, benannt werden. Überdies müssen gesetzliche Vorschriften betreffend Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2016/2011 und die für einen wirkungsvollen Vollzug notwendigen sonstigen begleitenden Verfahrens- und Aufsichtsvorschriften vorgesehen werden.

Die Verordnung (EU) 2016/1011 trat am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt ab 1. Jänner 2018. Da gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) 2016/1011 ab deren Inkrafttreten für kritische Referenzwerte Kollegien einzurichten sind, sind die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen für eine mögliche Teilnahme der FMA an solchen Kollegien ehestmöglich zu schaffen.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 21. Juni 2017 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Abgeordneten Petra Bayr, MA die Abgeordneten Dr. Rainer Hable, Gabriel Obernosterer, Wolfgang Knes, MMag. DDr. Hubert Fuchs, Mag. Bruno Rossmann, Mag. Werner Kogler sowie der Bundesminister für Finanzen Dr. Johann Georg Schelling.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1662 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2017 06 21

                                 Petra Bayr, MA                                                          Ing. Mag. Werner Groiß

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann