1727 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (1659 der Beilagen): Bundesgesetz über den Verzicht des Bundes auf den die Abschlagszahlung übersteigenden Anteil der Forderungen gegen den Fonds „Sondervermögen Kärnten in Abwicklung“ (SvK-Verzichtsgesetz)

Das Land Kärnten haftet gemäß § 5 Kärntner Landesholding-Gesetz – K-LHG für alle Verbindlichkeiten der HETA ASSET RESOLUTION AG (HETA, vormals: HYPO ALPE-ADRIA-BANK INTERNATIONAL AG), die bis zum 1. April 2007 eingegangen worden sind. Des Weiteren haftete die Kärntner Landes- und Hypothekenbank Holding (KLH) gemäß § 4 K-LHG und § 92 Abs. 9 Bankwesengesetz (BWG) für alle Verbindlichkeiten der HETA, die bis zum 3. Mai 2016 entstanden sind, als Ausfallsbürge. Mit der Auflösung der KLH ging die Ausfallsbürgschaft für bis dahin entstandene Verbindlichkeiten auf den Fonds „Sondervermögen Kärnten“ als Gesamtrechtsnachfolger über. Evident ist, dass diese Haftungen im Falle des Schlagendwerdens die Leistungsfähigkeit des Landes Kärnten und des Fonds bei weitem übersteigen.

Die Finanzmarktaufsichtsbehörde in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde (FMA) gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG (BaSAG) hat mit Mandatsbescheid vom 10. April 2016, geändert durch Vorstellungsbescheid vom 2. Mai 2017, einen weitgehenden Schuldenschnitt der Verbindlichkeiten der HETA sowie eine Stundung ihrer sonstigen Verbindlichkeiten bis Ende 2023 verhängt. Von diesem Schuldenschnitt sind auch sämtliche von der HETA begebenen Schuldtitel mit Kärntner Landeshaftung betroffen.

Zur Lösung der Haftungsthematik im gesamtwirtschaftlichen Interesse legte der Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds im Jahr 2016 ein Angebot an Gläubiger der HETA zum Rückkauf landesbehafteter Schuldtitel der HETA. Im Zuge dieses Rückkaufs verpflichtete sich das Land, den Fonds „Sondervermögen Kärnten“ zu liquidieren, um die Darlehen des Bundes an Kärnten bedienen zu können.

2017 wurde durch Landesgesetz, LGBl. Nr. 15/2017, die Auflösung und Abwicklung des Fonds „Sondervermögen Kärnten“ angeordnet. Dieser führt nunmehr den Namen „Sondervermögen Kärnten in Abwicklung“ (SvK).

Nach Feststellung aller im Rahmen der Liquidation angemeldeten Verbindlichkeiten des SvK hat sich ergeben, dass das Vermögen des Fonds nicht zur Deckung der angemeldeten Verbindlichkeiten ausreicht. Eine Insolvenz des Fonds hätte wesentliche finanzielle und wirtschaftliche Nachteile gegenüber dieser Auflösung.

Zwischen dem Bund, dem Land Kärnten und dem SvK sind im Rahmen der Abwicklung bestimmte Rechtsfragen im Zusammenhang mit Abgaben- und Haftungsforderungen des Bundes strittig. Deren abschließende juristische Beurteilung könnte nur auf dem Prozesswege erfolgen.

In Anbetracht der mit der Entscheidung der Rechtsfragen im Rechtsweg verbundenen Kosten und Risiken sowie der dadurch bewirkten Verzögerung der Abwicklung des SvK samt der damit verbundenen Rechtsunsicherheit haben sich der Bund und das Land auf eine abschließende und gesamthafte Lösung geeinigt. Das Land leistet an den Bund als Gläubiger des SvK eine Abschlagszahlung, die sich an der fiktiven Liquidationsquote orientiert, die der Bund im Fall der Teilnahme an der Liquidation erhalten hätte.

Mit der Abschlagszahlung sind die zwischen dem Bund und dem SvK bestehenden Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit den Abgabenforderungen sowie Haftungsforderungen aus der gesetzlichen Ausfallsbürgschaft für Verbindlichkeiten der HETA bereinigt.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 21. Juni 2017 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Gabriel Obernosterer die Abgeordneten Dr. Rainer Hable, Wolfgang Knes, MMag. DDr. Hubert Fuchs, Mag. Bruno Rossmann und Mag. Werner Kogler sowie der Bundesminister für Finanzen Dr. Johann Georg Schelling.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, G, dagegen: F, N, T) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1659 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2017 06 21

                            Gabriel Obernosterer                                                    Ing. Mag. Werner Groiß

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann