1753 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie

über den Antrag 2044/A der Abgeordneten Peter Haubner, Dr. Christoph Matznetter, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

Der Nationalrat hat in seiner 181. Sitzung am 17. Mai 2017 beschlossen, den gegenständlichen Initiativantrag an den Ausschuss für Wirtschaft und Industrie zurückzuverweisen (1. Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie vom 11. Mai 2017 in 1640 der Beilagen).

Die Abgeordneten Peter Haubner, Dr. Christoph Matznetter, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag ursprünglich am 2. März 2017 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu § 52 Abs. 1, Automatentankstellen:

Automatentankstellen sollten eine weitere Betriebsstätte sein und nicht unter die Ausnahme des § 52

fallen.

Nach § 52 gelten „gewerbliche Tätigkeiten mittels Automaten, die für die Selbstbestimmung der Kunden bestimmt sind, nicht als Betriebsstätte und unterliegen daher nicht den Bestimmungen des § 46 Abs. 1-3 GewO. Die Aufstellung derartiger Automaten ist jedoch der Behörde anzuzeigen.

Verschiedentlich wird die Meinung vertreten, dass Automatentankstellen auch unter die § 52 – Ausnahme fallen. Dem ist entgegenzuhalten, dass schon die Wortinterpretation des Begriffes „Automaten“ zum Ergebnis führt, dass Tankstellen nicht mit Automaten gemeint sein können.

Ebenso lässt die Formulierung „die Aufstellung derartiger Automaten“ den zwingenden Schluss zu, dass der historische Gesetzgeber Automaten wie z.B. Kaugummiautomaten, Zigarettenautomaten etc. im Focus hatte. Automatentankstellen können nicht „aufgestellt werden“, sondern bedürfen nicht nur einer sehr weitreichenden betriebsanlagenrechtlichen Genehmigung, sondern auch umfassender baulicher Maßnahmen. Im Gegensatz zum „Zigarettenautomat“, der in der einfachsten Version an eine Hausmauer montiert wird, sind die Benzin- und Dieselabgabestellen fix mit unterirdischen Rohrleitungen und Kesselsystemen verbunden. Weiters sei anzumerken, dass die VbF (Verordnung zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten) das Wort Automatentankstellen überhaupt nicht kennt. Die VbF regelt den „Automaten“ bewusst anders: „Das Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten durch Kunden ohne eine verantwortliche Person ist im Bereich von Tankstellen, die der Ausübung des freien Gewerbes des Betriebes von Tankstellen dienen, zulässig, wenn die Tankstelle und die Zapfsäulen den nachfolgenden Anforderungen entsprechen“.

Weiters werden in § 52 Abs. 2 auch bestimmte Tätigkeiten von der Automatenregelung ausgeschlossen; dabei handelt es sich im wesentlichem um Tätigkeiten, die mit Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder auch Jugendschutz verbunden sind. In diesem Sinn soll die Bestimmung des § 52 nicht für die Abgabe von Treibstoffen mittels Automaten gelten.“

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 22. Juni 2017 neuerlich in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Brigitte Jank die Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter, MMMag. Dr. Axel Kassegger, Matthias Köchl, Gabriel Obernosterer, Elisabeth Hakel, Cornelia Ecker, Wolfgang Knes, Dr. Angelika Winzig, Mag. Josef Lettenbichler, Dr. Ruperta Lichtenecker, Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer und Mag. Birgit Schatz sowie der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Industrie Mag. Dr. Harald Mahrer und der Ausschussobmann Abgeordneter Peter Haubner.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, N, dagegen: F, G, T) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2017 06 22

                                   Brigitte Jank                                                                    Peter Haubner

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann