1754 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie

über die Regierungsvorlage (1667 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird (Geldwäsche-Novelle)

Mit der vorgeschlagenen Novelle zur Gewerbeordnung 1994 sollen die Richtlinien (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73 zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675, ABl. Nr. L 254 vom 20.09.2016 S. 1 („4. Geldwäsche-RL“) umgesetzt werden.

Die 4. Geldwäsche-RL erfasst – aus österreichischer Sicht – abgesehen von dem Bereich des Gewerbes insbesondere auch die Bereiche der Banken, Versicherungen, Wertpapierunternehmen, Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder. Verglichen etwa mit dem Finanzbereich ist der gewerbliche Bereich nicht der Bereich mit der größten Wahrscheinlichkeit für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung. Allerdings ist gerade im gewerblichen Bereich eine große Anzahl von Unternehmen, nämlich etwa 16 500, betroffen.

Für die Kredit- und Finanzinstitute wurden die Umsetzungsmaßnahmen bereits im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, getroffen, das auch einige organisatorische Bestimmungen für alle von der 4. Geldwäsche-RL betroffenen Ressorts enthält (zB betreffend die interministeriellen Strukturen zur Zusammenarbeit der Ministerien und Behörden zur Entwicklung von Strategien und Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung).

Die dem Bereich des Gewerberechts zufallenden Umsetzungsschritte sollen nun mit der Geldwäsche-Novelle erfolgen.

In diesem Sinn enthält die vorgeschlagene Novelle wesentliche Schritte zur weiteren Erhöhung des Risikobewusstseins der Gewerbetreibenden sowie der Behörden hinsichtlich der Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie zur „Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (vgl. Art. 1 Abs. 1 der 4. Geldwäsche-RL).

Abgesehen von der Umsetzung der 4. Geldwäsche-RL sollen die in der Geldwäsche-Novelle vorgeschlagenen Maßnahmen auch dazu dienen, den Analyseergebnissen des FATF (Financial Action Task Force) – Österreichprüfberichtes 2016 und den darin enthaltenen Empfehlungen zu entsprechen – veröffentlicht auf der Homepage der FATF (http://www.fatf-gafi.org/media/fatf/documents/reports/mer4/MER-Austria-2016.pdf).

Die 4. Geldwäsche-RL löst die so genannte 3. Geldwäsche-RL (Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005 S. 15, aufgehoben durch die Richtlinie (EU) 2015/849, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73) ab. Aus Sicht des Gewerberechts ergeben sich folgende wesentliche Unterschiede gegenüber der bisherigen Rechtslage:

-       Betonung des risikobezogenen Ansatzes sowohl für Behörden als auch Gewerbetreibende;

-       niedrigere Bargeldgrenze beim Handel, ab der die Gewerbetreibenden eine Identifizierung des Kunden vornehmen müssen;

-       Erfordernis einer nationalen Risikoanalyse, in die die Ergebnisse dazu vorzunehmender sektoraler Risikoanalysen einfließen müssen;

-       Informationspflichten der Gewerbetreibenden gegenüber den Behörden über ihre Risikoeinschätzungen.

Durch die vorgeschlagene Novelle werden nicht nur durch die 4. Geldwäsche-RL vorgegebenen inhaltlichen Änderungen Rechnung getragen, sondern werden auch geänderte Formulierungen und neue Begriffe übernommen.

RL über Wohnimmobilienkreditverträge – Klarstellungen betreffend die erforderliche Haftpflichtversicherung

Die geplante Novelle wird weiters zum Anlass genommen, im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 S. 34, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1011, ABl. Nr. L 171 vom 29.6.2016 S. 1 („Wohnimmobilienkredit-RL“) eine Klarstellung hinsichtlich der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1125/2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie für Kreditvermittler, ABl. Nr. L 205 vom 24.10.2014 S. 1 („Delegierte-Verordnung“) vorzunehmen.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 22. Juni 2017 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Mag. Andreas Hanger die Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter, MMMag. Dr. Axel Kassegger, Matthias Köchl, Gabriel Obernosterer, Elisabeth Hakel, Cornelia Ecker, Wolfgang Knes, Brigitte Jank, Dr. Angelika Winzig, Mag. Josef Lettenbichler, Dr. Ruperta Lichtenecker, Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer und Mag. Birgit Schatz sowie der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Industrie Mag. Dr. Harald Mahrer und der Ausschussobmann Abgeordneter Peter Haubner.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1667 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2017 06 22

                           Mag. Andreas Hanger                                                             Peter Haubner

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann