1755 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie

über die Regierungsvorlage (1620 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft genehmigt wird sowie das Austria Wirtschaftsservice-Gesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden

Die Steigerung der betrieblichen Wettbewerbsfähigkeit und die Sicherung von Unternehmensstandorten und Betriebsstätten sind für die Stärkung des Wirtschaftsstandortes und des heimischen Arbeitsmarktes wesentlich. Um dieser Zielsetzung Rechnung zu tragen, hat die Bundesregierung mit der "KMU Investitionszuwachsprämie Österreich" (IZP KMU) sowie den im Arbeitsprogramm der Bundesregierung 2017/2018 vorgesehenen Maßnahmen "Investitionszuwachsprämie für große Unternehmen in Österreich" (IZP GU) und "Beschäftigungsbonus" (BB) die hierfür notwendigen Instrumente geschaffen.

Mit der Investitionszuwachsprämie Österreich für KMU soll ein Anreiz für Unternehmensinvestitionen geschaffen werden, um der gegenwärtig zurückhaltenden Investitionsneigung von österreichischen Unternehmen entgegenzuwirken. Gefördert werden materielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen des abnutzbaren Anlagevermögen, die in einer Betriebsstätte in Österreich realisiert werden. Dazu zählen etwa die Errichtung/Erweiterung einer Betriebsstätte, eine Diversifizierung der Produkte/Dienstleistungen oder eine Änderung der Produktionsprozesse. Die Förderung erfolgt durch die Gewährung einer Investitionszuwachsprämie in Form eines Zuschusses. Die Berechnung der Förderung richtet sich nach Unternehmensgröße und nach der Höhe des Investitionszuwachses im Vergleich zum Durchschnitt des Wertes der jeweils neu aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten des abnutzbaren Anlagevermögens der letzten drei Geschäftsjahre. Diese Förderungsaktion gilt ab 1. Jänner 2017, wobei die Antragstellung mit 31. Dezember 2018 bzw. mit Ausschöpfung der budgetären Mittel befristet ist.

Mit der Investitionszuwachsprämie für große Unternehmen sollen analog zur Investitionszuwachsprämie Österreich für KMU auch große Unternehmen eine Investitionszuwachsprämie erhalten können. Diese Förderungsaktion gilt ab 1. März 2017, wobei die Antragstellung mit 31. Dezember 2017 bzw. mit Ausschöpfung der budgetären Mittel befristet ist.

Mit der Maßnahme Beschäftigungsbonus wird im Konnex mit der Schaffung zusätzlicher vollversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse ein Zuschuss zu den Lohnnebenkosten geleistet . Mit dem Beschäftigungsbonus werden die Dienstgeberbeiträge für zusätzlich geschaffene Arbeitsplätze ab dem 1. Juli 2017 zu 50 % für die Dauer von bis zu drei Jahren bezuschusst. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und mit dem Bundesminister für Finanzen eine Förderungsrichtlinie auf Basis der Allgemeinen Rahmenrichtlinie 2014 erlassen. Anträge zum Beschäftigungsbonus können bis zur Ausschöpfung der budgetären Mittel ab 1. Juli 2017 für neu geschaffene Beschäftigungsverhältnisse bei der Austria Wirtschaftsservice GesmbH (aws) eingebracht werden. Es wird davon ausgegangen, dass 31.000 Unternehmen den Beschäftigungsbonus ansprechen werden. Aufgrund der großen Zahl an Anträgen ist eine hochautomatisierte Abwicklung im Interesse der Unternehmen. Die Abwicklung wird daher sowohl auf einem System von Selbsterklärungen durch die Förderungswerber auf der einen Seite und – zur Vermeidung von Missbrauch – auf effiziente Kontrollmechanismen auf der anderen Seite beruhen. Zur effizienten Kontrolle gehört die Einrichtung einer Schnittstelle zum Hauptverband der Sozialversicherungsträger und zu den Finanzämtern. Der Beschäftigungsbonus soll darüber hinaus auch im Rahmen der Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) geprüft werden können. Für eine effiziente Abwicklung von Stichprobenprüfungen durch die aws soll diese daher auf die Ergebnisse der GPLA zurückgreifen können.

Der Gesetzesentwurf geht davon aus, dass Vorbelastungen, welche gemäß § 90 BHG als Verbindlichkeiten und Obligo zu verrechnen sind, einer Ermächtigung gemäß § 60 Abs. 4 Z 1 BHG bedürfen.

Es soll die haushaltsrechtliche Ermächtigung zur Begründung jener Vorbelastungen geschaffen werden, die auf Basis der Förderungsrichtlinien und Abwicklungsverträge entstehen.

Eine Vorbelastung darf gemäß § 60 Abs. 4 Ziffer 1 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. I Nr. 139/2009 idgF, nur aufgrund einer bundesgesetzlichen Ermächtigung erfolgen, wenn deren zugehörige Auszahlungen jeweils jährlich in zumindest einem folgenden Finanzjahr den Anteil von 10 vH der bei der jeweiligen Untergliederung im zuletzt kundgemachten Bundesfinanzrahmengesetz vorgesehenen Auszahlungsobergrenze übersteigen würden. Im Hinblick auf die für 2017 gemäß BGBl. I Nr. 34/2016 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 102/2016 für die Untergliederung 40 "Wirtschaft" vorgesehene Auszahlungsobergrenze in der Höhe von 359,132 Mio. Euro liegt die Betragsgrenze nach § 60 Abs. 4 Ziffer 1 BHG bei rd. 35,9132 Mio. Euro jährlich. Für die Begründung der erforderlichen gegenständlichen Vorbelastungen für die Finanzjahre 2018 bis 2023 ist daher eine bundesgesetzliche Ermächtigung einzuholen.

Mit dem vorliegendem Bundesgesetz soll der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ermächtigt werden, beim Detailbudget 40.02.01 (Wirtschaftsförderung) der Untergliederung 40 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2018 – 2023 in der Höhe von bis zu 2,234 Mrd. Euro zu begründen.

Die ausgewiesenen Beträge stellen ausschließlich die zukünftigen Belastungen beginnend mit dem Finanzjahr 2018 bis inklusive 2023 dar.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 22. Juni 2017 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Abgeordneten Dr. Angelika Winzig die Abgeordneten Peter Wurm, Dr. Christoph Matznetter, Mag. Birgit Schatz, Matthias Köchl und Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer sowie der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Mag. Dr. Harald Mahrer.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, T, dagegen: G, N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1620 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2017 06 22

                            Dr. Angelika Winzig                                                              Peter Haubner

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann