1763 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über den Antrag 2213/A der Abgeordneten Mag. Helene Jarmer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 120/2016, geändert wird

Die Abgeordneten Mag. Helene Jarmer, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 7. Juni 2017 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Im ORF-Publikumsrat ist kein selbst behinderter Experte/keine selbst behinderte Expertin für den Bereich Menschen mit Behinderung vertreten. Dies widerspricht der UN-Behindertenrechtskonvention, die den Grundsatz der Selbstvertretung von behinderten Menschen in allen sie betreffenden Gremien vorsieht.

In § 28 Abs. 4 ORF-Gesetz ist geregelt:

„Der Bundeskanzler hat für die weiteren Mitglieder Vorschläge von Einrichtungen bzw. Organisationen, die für die nachstehenden Bereiche bzw. Gruppen repräsentativ sind, einzuholen: die Hochschulen, die Bildung, die Kunst, der Sport, die Jugend, die Schüler, die älteren Menschen, die behinderten Menschen, die Eltern bzw. Familien, die Volksgruppen, die Touristik, die Kraftfahrer, die Konsumenten und der Umweltschutz.“

Die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (ÖAR) und die Selbstbestimmt Leben Initiative Österreich (SLIÖ) haben vor der letzten Bestellung des ORF-Publikumsrates fünf qualifizierte behinderte Kandidaten für die Vertretung behinderter Menschen nominiert. Trotzdem kam es dann zur Bestellung eines nichtbehinderten Vertreters.

Auch in der neuen „Empfehlung zur Darstellung von Menschen mit Behinderungen in den Medien“ ist enthalten, dass Menschen mit Behinderungen selbst die ExpertInnen für alle sie betreffenden Angelegenheiten sind und nicht VertreterInnen von medizinischen Berufen oder Pflege- und Betreuungseinrichtungen.

Damit in Zukunft sichergestellt ist, dass die Interessen von Menschen mit Behinderungen im ORF­Publikumsrat durch eine selbst behinderte Person vertreten werden und damit die UN­Behindertenrechtskonvention umgesetzt wird, ist das ORF-Gesetz zu präzisieren.“

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Der Verfassungsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 26. Juni 2017 in Verhandlung genommen. Im Anschluss an die Berichterstattung durch den Abgeordneten Dieter Brosz, MSc., brachte dieser einen Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Josef Cap, Mag. Wolfgang Gerstl, Dr. Jessi Lintl, Dieter Brosz, MSc, Dr. Nikolaus Scherak und Christoph Hagen ein. Dieser war wie folgt begründet:

„Zu § 28:

Dem Prinzip der Selbstvertretung folgend sieht die Änderung für den/die im Bereich der behinderten Menschen zu bestellenden Vertreter/in im Publikumsrat als Bestellungsvoraussetzung vor, dass es sich bei dieser Person um einen Menschen mit Behinderung handeln muss.

Zu § 49:

Die Änderung stellt klar, dass die derzeit (noch bis April 2018) laufende Funktionsperiode des Publikumsrates von der Änderung noch unberührt bleibt, das Bestellungserfordernis aber bei der darauf folgenden Funktionsperiode zwingend einzuhalten ist.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Josef Cap, Mag. Wolfgang Gerstl, Dr. Jessi Lintl, Dieter Brosz, MSc, Dr. Nikolaus Scherak und Christoph Hagen einstimmig beschlossen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2017 06 26

                              Dieter Brosz, MSc                                                           Dr. Peter Wittmann

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann