Vorblatt
Ziel
Kaufkraftstärkung sowie Kaufkrafterhaltung von Pensionist/inn/en
Inhalt
Das Vorhaben umfasst folgende Maßnahme:
- Schaffung einer der Höhe nach gestaffelten Pensionsanpassung 2018 über den Anpassungsfaktor hinaus.
Wesentliche Auswirkungen
Abweichend von § 108h ASVG ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2018 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern gestaffelt vorzunehmen. Bei Menschen mit niedrigem Einkommen und Pensionen stehen die alltäglichen Kosten im Vordergrund. Das betrifft beispielsweise Lebensmittel oder Wohnen. Diese Kosten sind in den letzten Monaten stärker gestiegen. Gerecht ist es, hier anzusetzen und dieser Entwicklung mit einer gestaffelten Anpassung der Pensionen entgegenzuwirken.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Durch die gestaffelte Pensionsanpassung 2018 über den Anpassungsfaktor hinaus werden die zusätzlich Kosten für Pensionist/inn/en abgefedert. Die dadurch entstehenden Mehraufwendungen in der UG 22 belasten aufgrund der Ausfallshaftung des Bundes diesen in gleicher Höhe.
Die langfristigen finanziellen Auswirkungen der Maßnahme auf den Bundeshaushalt erhöhen die öffentliche Verschuldung bis zum Ende des Jahres 2047 um 0,15 % des BIP bzw. 915 Mio. € (zu Preisen von 2018) gegenüber dem Basisszenario der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 Abs. 2 BHG 2013. Die Berechnungsparameter (Zinssätze, Bruttoinlandsprodukt, Inflation, öffentliche Verschuldung) sind der 30-jährigen Budgetprognose entnommen.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
Nettofinanzierung Bund |
‑136.029 |
‑131.007 |
‑127.035 |
‑122.006 |
‑115.996 |
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Bundesgesetz mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz und das Bezügegesetz geändert werden (Pensionsanpassungsgesetz 2018 – PAG 2018)
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz |
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Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
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Laufendes Finanzjahr: |
2018 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2018 |
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Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.
Problemanalyse
Problemdefinition
Im Arbeitsprogramm 2013-2018 hat sich die Bundesregierung jedenfalls darauf verständigt „ab 2015 [die] Abgeltung der Teuerung nach dem Verbraucherpreisindex gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 108 ASVG“ vorzunehmen.
Die Teuerung im für die Pensionsanpassung 2018 maßgeblichen Beobachtungszeitraum August 2016 bis Juli 2017 wird voraussichtlich 1,6 Prozent betragen. Gerade kleine und mittlere Pensionen sind aber von den überdurchschnittlich steigenden Lebensmittelkosten oder Lebenserhaltungskosten im engeren Sinn (Essen, Trinken, Wohnen) betroffen. Die Bundesregierung schlägt nun ein Modell vor, dass dies berücksichtigt und ausgleicht sowie die gesetzliche Automatik für 2018 außer Kraft setzt.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Keine Abgeltung der überdurchschnittlich steigenden Kosten im Bereich Lebensmittel und Lebenserhaltung für kleine und mittlere Pensionen.
Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen
Warenkorb der Statistik Austria zur Ermittlung des Verbraucherpreisindex.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2023
Evaluierungsunterlagen und -methode: Die Evaluierung wird auf Basis der Informationen aus den vorgesehenen Berichten durchgeführt.
Ziele
Ziel 1: Kaufkraftstärkung sowie Kaufkrafterhaltung von Pensionist/inn/en
Beschreibung des Ziels:
Kaufkraftstärkung der niedrigen Pensionen sowie Kaufkrafterhaltung der höheren Pensionen.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Keine Kaufkraftstärkung der niedrigen Pensionen sowie Kaufkrafterhaltung der höheren Pensionen, da einheitliche Erhöhung aller Pensionen um den Anpassungsfaktor. |
Kaufkraftstärkung der niedrigen Pensionen sowie Kaufkrafterhaltung der höheren Pensionen durch gestaffelte Pensionsanpassung in Jahr 2018 über den Anpassungsfaktor hinaus. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Der Höhe nach gestaffelte Pensionsanpassung 2018 über den Anpassungsfaktor hinaus.
Beschreibung der Maßnahme:
Abweichend von § 108h ASVG ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2018 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (§ 711 Abs. 2 ASVG) ist zu erhöhen
1. wenn es nicht mehr als 1 500 € monatlich beträgt, um 2,2%;
2. wenn es über 1 500 € bis zu 2 000 € monatlich beträgt, um 33 €;
3. wenn es über 2 000 € bis zu 3 355 € monatlich beträgt, um 1,6%;
4. wenn es über 3 355 € bis zu 4 980 € monatlich beträgt, um einen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 1,6% auf 0% linear absinkt;
Beträgt das Gesamtpensionseinkommen mehr als 4 980 € monatlich, so findet keine Erhöhung statt.
Die Ausgleichszulagenrichtsätze werden ebenfalls um 2,2% erhöht.
Umsetzung von Ziel 1
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
- Langfristige finanzielle Auswirkungen
Die Auszahlungen des Bundes in den einzelnen Jahren resultieren aus der Ausfallhaftung des Bundes für die UG 22.
- Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung
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In Mio. € |
In % des BIP |
Änderung des Schuldenstands bis zum Ende des Jahres 2047 gegenüber der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 (2) BHG 2013 |
915 |
0,1482 |
*zu Preisen von 2018
Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 (2) BHG 2013.
Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
– Ergebnishaushalt
in Tsd. € |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
Transferaufwand |
136.029 |
131.007 |
127.035 |
122.006 |
115.996 |
Aufwendungen gesamt |
136.029 |
131.007 |
127.035 |
122.006 |
115.996 |
2018: Mehraufwand UG 22 € 136 Mio, Anzahl betroffene Pensionist/inn/en: 1.65 Mio;
2019: Mehraufwand UG 22 € 131 Mio, Anzahl betroffene Pensionist/inn/en: 1.57 Mio;
2020: Mehraufwand UG 22 € 127 Mio, Anzahl betroffene Pensionist/inn/en: 1.49 Mio;
2021: Mehraufwand UG 22 € 122 Mio, Anzahl betroffene Pensionist/inn/en: 1.41 Mio;
2022: Mehraufwand UG 22 € 116 Mio, Anzahl betroffene Pensionist//inn/en: 1.33 Mio;
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.
Anpassung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse im öffentlichen Dienst (UG 23)
Für den Bereich des öffentlichen Dienstes des Bundes gilt Folgendes:
Die Anpassung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse erfolgt wie in Maßnahme 1 dargestellt.
Allerdings gilt für Personen deren Ruhegenuss zwischen € 3.355,- und € 4.980,- liegt, eine lineare Reduktion des Anpassungsbetrages. Personen, deren Ruhegenuss über der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage liegt, sollen keine Anpassung bekommen.
Finanzielle Auswirkungen im Bereich der UG 23:
Der Aufwand der regulären Anpassung würde rd. € 142 Mio betragen. Durch die vorgeschlagene Anpassung vermindert sich der Aufwand jährlich um € 21,6 Mio.
Der Mehraufwand der vorgeschlagenen Anpassung für den Bund insgesamt (UG 22 und UG 23) beträgt daher im Jahr 2018 € 114,4 Mio, 2019 € 109,4 Mio, 2020 € 105,4 Mio, 2021 € 100,4 Mio und 2022 € 94,4 Mio.
Anhang
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Bedeckung
in Tsd. € |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag |
136.029 |
131.007 |
127.035 |
122.006 |
115.996 |
in Tsd. € |
Betroffenes Detailbudget |
Aus Detailbudget |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
gem. BFRG/BFG |
22. |
|
136.029 |
131.007 |
127.035 |
122.006 |
115.996 |
Erläuterung der Bedeckung
Die entstehenden Mehraufwendungen in der UG 22 werden durch die Ausfallshaftung des Bundes gedeckt und belasten daher den Bund in gleicher Höhe.
Laufende Auswirkungen – Transferaufwand
Körperschaft (Angaben in €) |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
Bund |
136.029.049,92 |
131.006.572,89 |
127.034.972,82 |
122.005.948,02 |
115.995.816,82 |
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2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
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Bezeichnung |
Körperschaft |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
|
Mehraufwand Pensionsanpassung |
Bund |
1.657.274 |
82,08 |
1.574.409 |
83,21 |
1.491.546 |
85,17 |
1.408.682 |
86,61 |
1.325.818 |
87,49 |
|
2018: betroffene Personen 1.657.274; Mehraufwand UG 22 € 136 Mio; Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 82,08
2019: betroffene Personen 1.574.409; Mehraufwand UG 22 € 131 Mio; Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 83,21
2020: betroffene Personen 1.491.546; Mehraufwand UG 22 € 127 Mio; Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 85,17
2021: betroffene Personen 1.408.682; Mehraufwand UG 22 € 122 Mio; Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 86,61
2022: betroffene Personen 1.325.818; Mehraufwand UG 22 € 116 Mio; Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 87,49
Langfristige finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt (in Mio. €)
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2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
Bund |
Einzahlungen |
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Auszahlungen |
136,03 |
131,01 |
127,03 |
122,01 |
116,00 |
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2028 |
2029 |
2030 |
2031 |
2032 |
2033 |
2034 |
2035 |
2036 |
2037 |
Bund |
Einzahlungen |
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Auszahlungen |
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2038 |
2039 |
2040 |
2041 |
2042 |
2043 |
2044 |
2045 |
2046 |
2047 |
Bund |
Einzahlungen |
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Auszahlungen |
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Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung – Berechnungsmethode
Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 (2) BHG 2013.
Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.
Um Rückwirkungen auf das BIP und die daraus resultierenden Rückwirkungen auf den öffentlichen Finanzierungssaldo zu berücksichtigen, wird ein allgemeiner Fiskalmultiplikator von ca. 0,5 (kumuliert über 2 Jahre) entsprechend den Ergebnissen des IMF-WEO 10/10 verwendet. Die Rückwirkungen auf den öffentlichen Finanzierungssaldo werden mit der letzten von der Statistik Austria veröffentlichten Steuer- und Abgabenquote ermittelt.
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.0 des WFA-Tools erstellt (Hash-ID: 1485092097).