Erläuterungen

Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2018 wird durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den Richtwert mit 1,016 festgesetzt werden.

Darüber hinaus sollen im Einvernehmen mit den Seniorenorganisationen an die BezieherInnen geringerer Pensionen auf gesetzlichem Weg zusätzliche Zahlungen geleistet werden:

Die vorgeschlagene, nach dem Gesamtpensionseinkommen abgestufte Pensionserhöhung für das Jahr 2018 trägt eine soziale Komponente in sich.

Die Ausgleichszulagenrichtsätze sollen ebenfalls um 2,2% erhöht werden.

Die Mehrkosten im Vergleich zur gesetzlich vorgesehenen Anpassung betragen im Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung im Jahr 2018 137 Mio. €. Die gesetzlich vorgesehene Anpassung (1,6% linear) würde 2018 Mehrkosten von 639 Mio. € nach sich ziehen.

Durch die im Pensionsgesetz 1965, Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesbahn-Pensionsgesetz und durch Verweisung auf das Pensionsgesetz 1965 im Bezügegesetz vorgesehene Maßgabebestimmung soll die Erhöhung von Ruhebezügen für Beamtinnen und Beamte sowie Politikerinnen und Politikern bzw. davon abgeleiteten Versorgungsbezügen, die über der ASVG-Höchstpension 2017 liegen, geringer ausfallen. Ruhe- und Versogungsbezüge, die über der monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage 2017 liegen, werden nicht erhöht.

Die gesetzlich vorgesehene Anpassung (1,6% linear) würde im Bereich der UG 23 für 2018 Mehrkosten von 142 Mio. € betragen. Demgegenüber betragen die Kosten für die vorgesehene Anpassung 120,5 Mio. €.