1770 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Budgetausschusses

über den Antrag 2269/A der Abgeordneten Peter Haubner, Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018 erlassen wird und das Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, das Einkommensteuergesetz 1988 sowie das Finanzausgleichsgesetz 2017 geändert werden

Die Abgeordneten Peter Haubner, Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 29. Juni 2017 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Der Wohnbauförderungsbeitrag wurde mit dem FAG 2017 mit Wirkung vom 1.1.2018 zu einer ausschließlichen Landesabgabe mit voller Autonomie für die Länder hinsichtlich des Tarifs.

Um den Verwaltungsaufwand zu minimieren, wurde analog zu den vergleichbaren Vorbehalten der Gesetzgebungskompetenz des Bundes bei der Grundsteuer, der Kommunalsteuer und der Feuerschutzsteuer dem Bundesgesetzgeber beim Wohnbauförderungsbeitrag die Gesetzgebungskompetenz vorbehalten. Die Landesgesetzgeber können aber die Höhe des Tarifs festlegen, und zwar ohne bundesgesetzliche Vorgabe einer Ober- oder Untergrenze.

Die Bestimmungen über Abgabenpflicht, Befreiungen, Einhebung und Abfuhr der Abgabe entsprechen im Wesentlichen dem Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl. Nr. 13/1952.

Mit einer Änderung des FAG 2017 werden begleitende Regelungen zur Verländerung des Wohnbauförderungsbeitrags getroffen sowie die endgültigen Verteilungsschlüssel für das Jahr 2017, wie sie sich aus der Neutralisierung der Auswirkungen des Vereinfachungspakets auf Basis des Erfolges des Jahres 2016 errechnen, normiert. Weiters wird die gesetzliche Grundlage zur Umsetzung des Beschlusses der Landesfinanzreferenten, einen Solidarbeitrag der Länder in Höhe von einer Million Euro pro Jahr zu den Kosten der Heimopferrenten zu leisten, geschaffen.

Zu Artikel 1
Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018

Insoweit die Bestimmungen den Vorgängerregelungen im Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl. Nr. 13/1952, entsprechen, werden sie hier nicht im Einzelnen erläutert.

Zu § 1 – Abgabenschuldner

Abgabepflichtige und die Befreiungen entsprechen § 2 des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl. Nr. 13/1952. Die bisherige Zweiteilung in Dienstnehmer und Heimarbeiter bzw. Dienstgeber im Gesetzestext soll entfallen und Heimarbeiter und Auftraggeber werden als Teil der Dienstnehmer und Dienstgeber definiert. Die Bestimmung in § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl. Nr. 13/1952, ist aufgrund des Entfalles der Lohnsteuerkarten seit dem Kalenderjahr 1994 obsolet.

Zu § 2 – Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

Die Bemessungsgrundlage soll – wie bisher in § 3 des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl. Nr. 13/1952, – die „allgemeine Beitragsgrundlage“ in der Krankenversicherung sein. Für Dienstnehmer, die keiner Krankenversicherungspflicht unterliegen, aber in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind, soll die Beitragsgrundlage der Pensionsversicherung die Bemessungsgrundlage sein. Dies trifft insbesondere für Notariatskandidatinnen und -kandidaten zu, die in der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates pensionsversichert sind.

Die Bemessungsgrundlage für den Wohnbauförderungsbeitrag soll je Dienstverhältnis mit der Höchstbeitragsgrundlage nach ASVG begrenzt sein.

Die Höhe des Tarifs soll dem jeweiligen Landesgesetzgeber vorbehalten bleiben, und zwar ohne bundesgesetzliche Vorgabe einer Ober- oder Untergrenze. Unterjährige Tarifänderungen, ebenso wie unterschiedliche Tarife innerhalb eines Landes, sollen jedoch unzulässig sein. Es wird aber von den Ländern auch darauf zu achten sein, dass Tarifänderungen zeitgerecht vor Jahresende beschlossen und kundgemacht werden, um ausreichend Zeit für die Änderung der Lohnverrechnungsprogramme zu geben.

Die regionale Abgrenzung der Abgabenhoheit soll im Falle der Einhebung durch eine Gebietskrankenkasse nach der örtlichen Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen erfolgen. In allen anderen Fällen soll der Ort der Beschäftigung des Dienstgebers maßgeblich sein; das gilt für die Einhebung durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates oder die Betriebskrankenkassen, Krankenfürsorgeanstalten, Gemeinden und Gemeindeverbände.

Im Falle einer Änderung des Ortes der Beschäftigung innerhalb eines Kalendermonats sollen für die bundesweiten Versicherungsanstalten Sonderregelungen geschaffen werden:

bei Zuständigkeit der Versicherungsanstalt der öffentlich Bediensteten oder der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau und gleichbleibendem Dienstverhältnis oder

bei Zuständigkeit der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates

richtet sich die Abgabenhoheit des Landes für diesen Kalendermonat nach dem Ort der Beschäftigung am ersten Tag der Zuständigkeit bei diesem Versicherungsträger.

Zu § 3 – Einhebung und Abfuhr der Abgabe

Entspricht in aktualisierter Form § 4 des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl. Nr. 13/1952.

Zu § 4

Entspricht § 5 des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl. Nr. 13/1952. Wie bisher sollen die Kranken- oder Pensionsversicherungsträger den Wohnbauförderungsbeitrag im übertragenen Wirkungsbereich einheben. Insoweit sollen die Versicherungsträger den Weisungen des Bundesministers für Finanzen unterliegen.

Zu § 5

Entspricht § 6 des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl. Nr. 13/1952, mit dem Unterschied, dass Wohnbauförderungsbeiträge, die nicht an einen Krankenversicherungsträger abzuführen sind, statt an den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds an das jeweilige erhebungsberechtigte Land abgeführt werden sollen.

Zu § 6

Um ein einheitliches Vorgehen hinsichtlich sämtlicher durch die gesetzliche Kranken- oder Pensionsversicherung einzuhebender Beträge, einschließlich des Wohnbauförderungsbeitrages, sicherzustellen, sollen hinsichtlich der Einhebung und Abfuhr der Beiträge die Vorschriften der jeweils einhebenden gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. z. B. §§ 352 ff ASVG) maßgeblich sein. Dies schließt auch die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes im Rechtsmittelverfahren ein, so wie sie im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren in Verwaltungssachen (bspw. § 414 ASVG) vorgesehen ist. Dies insbesondere deshalb, um eine divergierende Zuständigkeit im Beschwerdeverfahren zu vermeiden.

Diese Zuständigkeit betrifft das gesamte Verfahren, soweit es von der Kranken- oder Pensionsversicherung durchgeführt wird, einschließlich des Verfahrens hinsichtlich der Entrichtung von etwaigen Verzugszinsen säumiger an die Kranken- oder Pensionsversicherung zahlungspflichtiger Dienstgeber gemäß § 4 Abs. 1.

Zu § 7 – Verzugszinsen bei verspäteter Abfuhr an die Länder

Sollten Abgaben, die an das jeweilige Bundesland zu leisten sind – entweder im Zuge der Abführung der Beiträge durch die Träger der gesetzlichen Kranken- oder Pensionsversicherung (§ 4 Abs. 3) oder auf Grund einer direkten Entrichtung durch den Arbeitgeber (§ 5) – verspätet an das Land entrichtet werden, soll die Zuständigkeit für die allfällige Vorschreibung von Verzugszinsen aus Effizienzgründen beim jeweils einhebungsberechtigten Land liegen. Das Rechtsmittelverfahren ergibt sich diesfalls aus Art 131 B-VG, sodass grundsätzlich, wenn nicht landesgesetzlich Anderes vorgesehen ist, die jeweiligen Landesverwaltungsgerichte zuständig sind.

Zu § 8 – Einsicht und Datenübermittlung

Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abfuhr des Wohnbaubeitrages durch die Dienstgeber erfolgt wie bisher im Rahmen der GPLA. Die Prüfkompetenz für die ordnungsgemäße Abfuhr durch die Versicherungsträger an das jeweilig erhebungsberechtige Land soll durch Beauftragte des Bundesministeriums für Finanzen erfolgen.

Weiters soll eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Finanzen für die Übermittlung der Anzahl der Abgabepflichtigen und die Bemessungsgrundlage an den Bundesminister für Finanzen und das jeweils erhebungsberechtigte Land vorgesehen werden. Diese Übermittlungsverpflichtung soll zweckmäßigerweise nur für die Krankenversicherungsträger und direkt an die Länder abfuhrpflichtige Dienstgeber mit entsprechendem Abfuhrvolumen vorgesehen werden. Weiters sollen in der Verordnung nur solche Daten verlangt werden, die ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand zur Verfügung gestellt werden können.

Zu § 10 – Inkrafttreten und Vollziehung

Das Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018 soll erstmalig für Bemessungszeiträume ab Jänner 2018 gelten. Falls ein Land keine gesetzliche Regelung für das Kalenderjahr 2018 erlässt, dann soll für 2018 der bisherige Tarif iHv 0,5% gelten.

Zu Artikel 2
Änderung des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages

Aufgrund des neuen Wohnbauförderungsbeitragsgesetzes 2018 soll das Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl. Nr. 13/1952, letztmalig für den Bemessungszeitraum Dezember 2017 anzuwenden sein.

Um zu vermeiden, dass die Krankenversicherungsträger und die weiteren einhebenden Rechtsträger zwei unterschiedliche Systeme für den alten und für den neuen Wohnbauförderungsbeitrag verwalten müssen, soll vorgesehen werden, dass ab dem 1. Jänner 2018 die Wohnbauförderungsbeiträge auch für Bemessungsgrundlagen bis inkl. Dezember 2017 an die ab 2018 erhebungsberechtigten Länder abzuführen sind, wobei die regionale Aufteilung für die bundesweiten Sozialversicherungsträger BVA und VAEB bundesgesetzlich geregelt wird.

Zu Artikel 3
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Es soll ein Redaktionsversehen des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in § 124b Z 311 beseitigt werden.

Weiters sollen aufgrund der Verschiebung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz von 2018 auf 2019 auch die im AbgÄG 2016 normierten Änderungen in § 84 betreffend den Inhalt der Lohnzettel und die Streichung der Verpflichtung einer unterjährigen Lohnzettelübermittlung bei Beendigung des Dienstverhältnisses verschoben werden. Die Änderungen sollen somit erstmalig für die Übermittlung der Lohnzettel für das Jahr 2019 gelten.

Auch die in § 89 Abs. 6 an die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung angepasste Übermittlungsverpflichtung soll gleichzeitig mit den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erst ab 1. Jänner 2019 in Kraft treten.

Zu Artikel 4
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017

Zu Z 1, 2 und 11 (Inhaltsverzeichnis, § 2a und § 30 Abs. 6 FAG 2017) – Kostenbeitrag zum Heimopferrentengesetz

Die Länder haben sich bereit erklärt, zu den Kosten des Heimopferrentengesetzes einen jährlichen Beitrag in Höhe von einer Million Euro zu leisten. Entsprechend einer Vereinbarung der Länder untereinander wird dieser Betrag im Verhältnis der Volkszahl (Einwohnerzahl) aufgeteilt.

Da das Heimopferrentengesetz mit 1. Juli 2017 in Kraft tritt, wird der Betrag für das Rumpfjahr 2017 mit einer halben Million Euro festgesetzt.

Aufgrund der Zuständigkeit des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Vollziehung des Heimopferrentengesetzes werden diese Kostenbeiträge in der UG 21 „Soziales und Konsumentenschutz“ zu vereinnahmen sein und im BVA jährlich für die teilweise Finanzierung der Zahlungen gemäß dem Heimopferrentengesetz im Detailbudget 21.03.04 zur Verfügung gestellt.

Zu Z 3, 5 und 7 (§ 10 Abs. 1, § 10 Abs. 2 Z 2, § 10 Abs. 5 Z 4 FAG 2017) – Schlüssel

Die Auswirkungen der mit dem FAG 2017 umgesetzten Vereinfachungen bei der Verteilung der Ertragsanteile wurden durch eine Anpassung der Anteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben sowohl im Verhältnis Bund, Länder und Gemeinden als auch länderweisen neutralisiert, wobei die Erträge des Jahres 2016 als Basis vereinbart wurden. Da nunmehr die endgültigen Erträge 2016 bekannt sind, können jetzt die endgültigen Schlüssel für die Verteilung der Ertragsanteile normiert werden.

Die Schlüssel für das Jahr 2018 enthalten auch die Neutralisierung der Verländerung des Wohnbauförderungsbeitrags, wobei in diese Umrechnung – nämlich insoweit die Abgabe von den bundesweiten Versicherungsträgern eingehoben wird – auch Schätzungen über die länderweisen Anteile eingeflossen sind. Analog zur Vorgangsweise bei den Schlüsseln für das Jahr 2017 werden die Schlüssel für die länderweisen Anteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben 2018 zu evaluieren und gegebenenfalls – geringfügig – anzupassen sein.

Die länderweisen Prozentsätze für das Jahr 2018 werden noch ergänzt werden, sie hängen von den noch in Abstimmung mit den betroffenen Versicherungsträgern festzulegenden Anteilen ab (siehe den Artikel 2).

Zu Z 4 (§ 10 Abs. 1a FAG 2017) – Wohnbauförderungsbeitrag

Eingänge an Wohnbauförderungsbeiträgen im Bundeshaushalt 2018 sollen zur Gänze an die Länder (im Verhältnis der Volkszahl, siehe § 10 Abs. 5 Z 2 FAG 2017) weitergeleitet werden.

Die Resteingänge im Jahr 2018 werden nur mehr eine vernachlässigbare Größe erreichen, da die Wohnbauförderungsbeiträge von den Krankenversicherungsträgern und den weiteren einhebenden Rechtsträgern grundsätzlich bereits ab 1. Jänner 2017 zur Gänze an die Länder weiterzuleiten sind, und zwar auch soweit sie noch auf Basis des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl. Nr. 13/1952, eingehoben werden (siehe dazu den neuen § 11 leg. cit.).

Zu Z 6, 8 und 9 (§ 10 Abs. 5 Z 3, § 10 Abs. 7 zweiter Satz, § 25 Abs. 3 Z 3 FAG 2017)

Bei diesen Änderungen handelt es sich teils um Klarstellungen, teils um die Korrektur von Redaktionsversehen.“

 

Der Budgetausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 13. September 2017 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Dr. Kathrin Nachbaur die Abgeordneten Mag. Werner Kogler, Dr. Christoph Matznetter und Dr. Rainer Hable sowie der Bundesminister für Finanzen Dr. Johann Georg Schelling.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Gabriele Tamandl und Kai Jan Krainer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Die betreffenden Änderungen des Einkommensteuergesetzes 1988 wurden bereits mit dem Mittelstandsfinanzierungsgesellschaftengesetz 2017 (BGBl. I Nr. 106/2017) beschlossen. Aufgrund der Abänderungen hat im Titel die Bezugnahme auf das Einkommensteuergesetz zu entfallen.“

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Gabriele Tamandl und Kai Jan Krainer mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, dagegen: G, N) beschlossen.

 

Ein weiterer im Zuge der Debatte von den Abgeordneten Mag. Werner Kogler, Kolleginnen und Kollegen eingebrachter Abänderungsantrag fand keine Mehrheit (für den Antrag: G, N, dagegen: S, V, F).

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2017 09 13

                           Dr. Kathrin Nachbaur                                                          Gabriele Tamandl

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau