Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 432/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 2a Abs. 1 lautet Ziffer 5:

         „5. die Dotierung der Stiftung Auschwitz-Birkenau und die Sanierung des für die österreichische Ausstellung bestimmten Pavillons der Gedenkstätte Auschwitz-Birkenau (§ 2c), die Koordinierung der Neugestaltung dieser Ausstellung, die Gewährleistung ihres Betriebs sowie die Verwaltung der bisherigen Ausstellung. Der Bund leistet dem Fonds die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderliche administrative Unterstützung;“

2. In § 2a Abs. 1 werden folgende Ziffern 6 und 7 eingefügt:

         „6. die Unterstützung und Beratung für Opfer des Nationalsozialismus (insbesondere Personen gemäß § 2 Abs. 1) und ihre Angehörigen;

           7. die Förderung und Verbreitung von Wissen um den Nationalsozialismus, seine Folgen und das Schicksal seiner Opfer sowie die Wahrung des Andenkens an die Opfer, insbesondere durch

                a) die geordnete Erfassung und Bewahrung der von Nationalfonds und Allgemeinem Entschädigungsfonds erstellten Verfahrens- und Verfolgungsdokumentation;

               b) die Sammlung, wissenschaftliche Erforschung und Dokumentation von lebensgeschichtlichen Zeugnissen von Opfern des Nationalsozialismus;

                c) die Bereitstellung und Vermittlung von Informationen zu Nationalsozialismus und Entschädigungs- und Restitutionsmaßnahmen für die Öffentlichkeit und die Erleichterung des Zuganges zu den betreffenden Materialien;

               d) die Beantwortung von Anfragen in Zusammenhang mit dem Nationalsozialismus und dessen Folgen in Österreich;

                e) die Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Organisationen, Gedenk- und Forschungseinrichtungen.“

3. § 2c Abs. 4 entfällt.

4. § 8 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) § 2a Abs. 1 Z 5, § 2a Abs. 1 Z 6 und 7 und § 2c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 treten am 15. Oktober 2017 in Kraft.“