Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Verbesserung der Rechtssicherheit und Transparenz in der Finanzmarktaufsicht

-       Kostensenkungen bei den beaufsichtigten Unternehmen durch eine Anpassung der Anwendung des Proportionalitätsprinzips

-       Verbesserte Governance der Aufsicht

-       Erleichterter Zugang zum Kapitalmarkt für Unternehmen

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Anpassung der Proportionalitätskriterien im Zusammenhang mit der Bildung von Ausschüssen des Aufsichtsrates von Kreditinstituten

-       Überarbeitung des Rechtsrahmens für die Organisation der internen Revision bei Kreditinstituten

-       Einführung verbindlicher Rechtsauskünfte durch die FMA mittels Auskunftsbescheids

-       Abschaffung des physisch unterfertigten Prospektentwurfes zugunsten eines elektronischen Billigungsverfahrens

-       Einführung einer Verpflichtung der FMA zur jährlichen Veröffentlichung von Prüfungsschwerpunkten sowie zur Durchführung von Begutachtungsverfahren bei Verordnungen, Rundschreiben, Leitfäden und Mindeststandards

-       Schaffung eines Rechtsrahmens für die Auslagerung von betrieblichen Aufgaben

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Auswirkungen auf Unternehmen:

Durch diesen Entwurf ist mit Kosteneinsparungen bei den beaufsichtigten Unternehmen und einem erleichterten Zugang zum Kapitalmarkt für Unternehmen zu rechnen.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Das Vorhaben dient unter anderem einer Anpassung der bestehenden nationalen Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU, soweit es um die Festlegung der Voraussetzungen für die verpflichtende Errichtung von bestimmten Ausschüssen des Aufsichtsorgans von Kreditinstituten geht (§§ 5, 29, 39c und 39d BWG). Der unionsrechtlich vorgesehene Spielraum bei diesen Voraussetzungen wird künftig dergestalt genützt, dass die betroffenen Ausschüsse nur mehr bei "Kreditinstituten von erheblicher Bedeutung" im Sinne des BWG gebildet werden müssen. Es erfolgt dadurch kein "Gold-plating".

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Kapitalmarktgesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 geändert werden

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Finanzen

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2017

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2018

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Stabilisierung der Banken und des Finanzsektors sowie Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts." der Untergliederung 46 Finanzmarktstabilität im Bundesvoranschlag des Jahres 2017 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die vom Bundesministerium für Finanzen und dem Bundeskanzleramt eingesetzte Arbeitsgruppe zur Prüfung der Anpassung der österreichischen Aufsichtsstruktur hat in ihrem Abschlussbericht Vorschläge identifiziert, die die Aufsicht in ihrer aktuellen Organisationsstruktur verbessern und die Effizienz der Aufsicht steigern können. Diese Verbesserungen zielen auf eine Erhöhung der Transparenz, Prävention und Rechtssicherheit, eine Erhöhung der Flexibilität der Aufsicht zur Stärkung der Risikoorientierung, eine Vereinfachung der Aufsichtstätigkeit und Verkürzung der Verfahren sowie eine Nutzung von Synergien durch Optimierung von Prozessabläufen ab.

 

Aus den gegenständlichen Maßnahmen ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund. Seit der Gründung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) im Jahr 2001 beteiligt sich der Bund gemäß § 19 Abs. 4 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG), BGBl. I Nr. 97/2001, an den Aufsichtskosten der FMA mit einem fixen Beitrag pro Geschäftsjahr. Eine Erhöhung dieses Beitrages ist aufgrund der gegenständlichen rechtsetzenden Maßnahme nicht vorgesehen. Es ist auch keine außergewöhnliche Situation zu erwarten, die einen Bundesbeitrag im Sinne des § 19 Abs. 9 FMABG erforderlich machen könnte. Ebenso wenig ist zu erwarten, dass die gegenständlichen Maßnahmen Auswirkungen auf die Höhe der Dividendenberechnung der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) haben.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Ohne gesetzgeberisches Handeln könnten die im Entwurf vorgesehenen Maßnahmen grundsätzlich nicht umgesetzt werden, die Steigerung der Transparenz der österreichischen Finanzmarktaufsicht, die Beschleunigung und die Verbesserung der aufsichtsbehördlichen Verfahrensabläufe, die Verbesserung der Rechtssicherheit sowie die organisatorischen Erleichterungen für Kreditinstitute könnten daher nicht im notwendigen und intendierten Ausmaß erreicht werden. Lediglich einzelne der im Entwurf vorgesehenen Governance-Anforderungen für die FMA könnten von dieser autonom umgesetzt werden, ohne gesetzliche Grundlage wäre dies allerdings nicht sichergestellt. Die Erteilung einer Weisung an die FMA kommt aufgrund von § 1 Abs. 2 FMABG nicht in Betracht. Im Nullszenario wären daher keine wesentlichen Verbesserungen im Bereich der Finanzmarktaufsicht zu erwarten und auch die notwendigen organisatorischen Erleichterungen für Kreditinstitute wären nicht umsetzbar.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Bericht des Rechnungshofs zur Österreichischen Bankenaufsichtsarchitektur (Reihe BUND 2017/20).

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2022

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die interne Evaluierung wird in Zusammenarbeit mit der FMA und der OeNB durchgeführt. Für die Durchführung der internen Evaluierung zur elektronischen Prospektbilligung soll insbesondere auf verfügbare Daten der FMA und der Oesterreichischen Kontrollbank (OeKB) zurückgegriffen werden.

 

Ziele

 

Ziel 1: Verbesserung der Rechtssicherheit und Transparenz in der Finanzmarktaufsicht

 

Beschreibung des Ziels:

Durch mehrere, miteinander verbundene Maßnahmen sollen Rechtssicherheit und Transparenz in der Finanzmarktaufsicht gestärkt und damit die Planungssicherheit für (die beaufsichtigten) Unternehmen verbessert werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die FMA kann einfache Rechtsauskünfte erteilen; eine Auskunft mittels Bescheids ist nicht möglich.

Unternehmen können für die rechtsverbindliche aufsichtsrechtliche Beurteilung relevanter Sachverhalte die Beantwortung von Rechtsfragen mittels Auskunftsbescheids beantragen.

Es besteht keine Möglichkeit, Verfahren bei der FMA einvernehmlich zu beenden.

Die durch diesen Gesetzentwurf eingeführte Möglichkeit der einvernehmlichen Verfahrensbeendigung wird aktiv genutzt: Zumindest 5% aller Aufsichts- und Verwaltungsstrafbescheide der FMA werden aufgrund eines Rechtsmittelverzichts gemäß § 22 Abs. 2b FMABG erlassen.

Es besteht keine Verpflichtung zur Durchführung öffentlicher Begutachtungsverfahren durch die FMA bei der Erlassung von Verordnungen, Rundschreiben, Leitfäden und Mindeststandards.

Die FMA führt vor der Erlassung von Verordnungen, Rundschreiben, Leitfäden und Mindeststandards öffentliche Begutachtungsverfahren durch.

Aktuell findet eine Veröffentlichung von jährlichen Prüfungsschwerpunkten der FMA nur in sehr geringem Umfang statt.

Für alle Aufsichtsbereiche der FMA werden jährlich Prüfungsschwerpunkte festgelegt und auf der Interseite der FMA veröffentlicht.

Es besteht im BWG keine Bestimmung, die Grundsätze für die Auslagerung von Dienstleistungen regelt.

Durch die Einführung eines generellen Rahmenwerks zur Auslagerung von Dienstleistungen durch Kreditinstitute im BWG besteht in diesem Bereich mehr Rechtssicherheit für die beaufsichtigten Unternehmen, für Unternehmen, an die ausgelagert wird, und die Aufsichtsbehörden.

 

Ziel 2: Kostensenkungen bei den beaufsichtigten Unternehmen durch eine Anpassung der Anwendung des Proportionalitätsprinzips

 

Beschreibung des Ziels:

Für Finanzunternehmen kleiner und mittlerer Größe kann sich die Einhaltung umfangreicher Normen zur Unternehmensführung ungleich schwieriger gestalten als für große Unternehmen. Gleichzeitig ist das systemische Risiko, das von einzelnen kleinen und mittleren Finanzunternehmen für die Finanzmarktstabilität ausgeht, verhältnismäßig gering. Im Sinne einer Anpassung der Anwendung des Proportionalitätsprinzips sollen deshalb auf unionsrechtskonforme Weise regulatorische Erleichterungen für Finanzunternehmen kleiner und mittlerer Größe im Bereich der Unternehmensführung geschaffen werden, wo dies in Anbetracht des Nutzens aus der Einhaltung der Vorschrift und dem mit der Einhaltung verbundenen Aufwand dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Bei 131 Kreditinstituten ist vom Aufsichtsorgan verpflichtend ein Nominierungsausschuss, ein Vergütungsausschuss und ein Risikoausschuss einzurichten.

Durch die Anpassung der Schwellenwerte ist – soweit die relevanten Unternehmenskennziffern der Kreditinstitute im Jahr 2022 ident sind mit jenen aus dem Jahr 2017 oder nur unwesentlich davon abweichen – bei weniger als 30 Kreditinstituten vom Aufsichtsorgan ein Nominierungsausschuss, ein Vergütungsausschuss und ein Risikoausschuss einzurichten.

58% der österreichischen Kreditinstitute müssen alleine auf Grund ihrer Bilanzsumme oder ihres Mitarbeiterstandes keine eigene Organisationseinheit für die interne Revision einrichten.

Die Quote jener österreichischen Kreditinstitute, die keine eigene Organisationseinheit für die interne Revision einrichten müssen, steigt – soweit die relevanten Unternehmenskennziffern der Kreditinstitute im Jahr 2022 ident sind mit jenen aus dem Jahr 2017 oder nur unwesentlich davon abweichen – auf zumindest 70%.

Keine Möglichkeit für Kreditinstitute über einer Milliarde Euro Bilanzsumme, die interne Revision auszulagern.

Kreditinstitute mit einer Bilanzsumme über einer Milliarde Euro können einen Antrag an die Aufsichtsbehörde stellen, die interne Revision innerhalb der Gruppe oder des Sektorverbundes auszulagern.

 

Ziel 3: Verbesserte Governance der Aufsicht

 

Beschreibung des Ziels:

Durch eine Weiterentwicklung der Governance-Anforderungen wird die Aufsichtsstruktur im Finanzmarktbereich modernisiert. Die FMA und die OeNB, letztere im Bereich der Bankenaufsicht, sollen dabei unterstützt werden, ihre Aufsichtsaufgaben effizient und transparent zu erfüllen und wirksame Mechanismen zur Kosten- und Qualitätskontrolle anzuwenden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die öffentliche Ausschreibung von Positionen der zweiten Führungsebene der FMA und die Einrichtung einer internen Revision in der FMA sind nicht gesetzlich geregelt.

Die FMA ist gesetzlich verpflichtet, Positionen in der zweiten Führungsebene im Regelfall öffentlich auszuschreiben und eine interne Revision einzurichten.

Die OeNB ermittelt ihre direkten Kosten aus Vor-Ort-Prüfungen, Einzelbankanalyse und gutachterlichen Äußerungen gemäß VAG 2016 und übermittelt diese an die FMA.

Die OeNB ermittelt alle ihre Kosten im Bereich der Bankenaufsicht und aus gutachterlichen Äußerungen gemäß VAG 2016 und übermittelt diese nicht nur an die FMA, sondern auch an das Bundesministerium für Finanzen. Die Kostenaufstellungen werden danach auf der Internetseite der OeNB veröffentlicht.

 

Ziel 4: Erleichterter Zugang zum Kapitalmarkt für Unternehmen

 

Beschreibung des Ziels:

Um den österreichischen Kapitalmarkt zu stärken und den Unternehmen neben der klassischen Finanzierung durch den Bankensektor die Inanspruchnahme zusätzlicher Finanzierungsquellen zu erleichtern, ist es wichtig, den Zugang zum Kapitalmarkt für Unternehmen weiter zu erleichtern. Es soll daher ein durchgängig elektronisches Prospektbilligungsverfahren vom Emittenten über die FMA bis zur OeKB ohne jegliche Medienbrüche eingeführt und so der Zugang zum Kapitalmarkt erleichtert werden. Durch die Möglichkeit der Beantragung von Auskunftsbescheiden wird ebenfalls der Zugang zum Kapitalmarkt für Unternehmen erleichtert.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Finale Prospektentwürfe werden bei der FMA zur Billigung vom Emittenten ausschließlich physisch und eigenhändig unterschrieben eingereicht.

Finale Prospektentwürfe werden bei der FMA zur Billigung vom Emittenten ausschließlich elektronisch eingereicht. Die FMA leitet gebilligte Prospekte elektronisch an die OeKB zur Verwahrung weiter.

Es gibt keine Möglichkeit, eine aufsichtsrechtliche Beurteilung relevanter Sachverhalte mittels Bescheids zu erlangen.

Unternehmen nutzen die Möglichkeit von Auskunftsbescheiden, um Rechtsanfragen im Kapitalmarktbereich zu stellen, zum Beispiel bei der Genehmigung neuer Geschäftsmodelle für Anbieter neuer Finanztechnologien (Fin-Techs), die Kapitalmarktdienstleistungen anbieten wollen bzw. für Fragen im Hinblick auf die Rechnungslegung von kapitalmarktnahen Unternehmen.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Anpassung der Proportionalitätskriterien im Zusammenhang mit der Bildung von Ausschüssen des Aufsichtsrates von Kreditinstituten

Beschreibung der Maßnahme:

Die Schwellenwerte für die Einsetzung von bestimmten Ausschüssen des Aufsichtsrates (Nominierungsausschuss, Vergütungsausschuss und Risikoausschuss) sollen angehoben werden. Diese Maßnahme dient dazu, dem Grundsatz der Proportionalität im Bereich der Bestimmungen zur internen Organisation von Kreditinstituten noch stärker Rechnung zu tragen.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 2: Überarbeitung des Rechtsrahmens für die Organisation der internen Revision bei Kreditinstituten

Beschreibung der Maßnahme:

Die Schwellenwerte (Bilanzsummengrenze, Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiteranzahl) für die verpflichtende Einrichtung einer eigenen Organisationseinheit für die Aufgaben der internen Revision werden nach oben angepasst. Kreditinstitute, die Teil einer Kreditinstitutsgruppe oder einem Zentralinstitut angeschlossen sind, sollen auf Antrag die Funktion der internen Revision innerhalb der Kreditinstitutsgruppe oder des Sektorverbundes auslagern können, auch wenn sie diese Schwellenwerte übersteigen.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Kreditinstitute, die eine Bilanzsumme zwischen 150 Millionen Euro und 300 Millionen Euro aufweisen, deren Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiteranzahl den Stand von 30 vollbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern übersteigt und die keiner Kreditinstitutsgruppe angehören und keinem Zentralinstitut angeschlossen sind, unterliegen der Pflicht, eine eigene interne Revision einzurichten.

Kreditinstitute, die eine Bilanzsumme zwischen 150 Millionen Euro und 300 Millionen Euro aufweisen, oder deren Mitarbeiterinnen- oder Mitarbeiteranzahl den Stand von 50 vollbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht übersteigt, sind von der Verpflichtung, eine eigene Funktion für die interne Revision einzurichten, befreit.

Keine Möglichkeit für Kreditinstitute über einer Milliarde Euro Bilanzsumme, die interne Revision auszulagern.

Mehr als 50 Kreditinstitute über einer Milliarde Euro Bilanzsumme können einen Antrag stellen, die interne Revision innerhalb der Gruppe oder des Sektorverbundes auszulagern.

 

Maßnahme 3: Einführung verbindlicher Rechtsauskünfte durch die FMA mittels Auskunftsbescheids

Beschreibung der Maßnahme:

Unternehmen, die ein neues Geschäftsmodell einführen oder andere aufsichtsrechtliche Fragen klären möchten, erhalten die Möglichkeit, verbindliche Rechtsauskünfte zur Beurteilung aufsichtsrechtlicher Vorgaben (zB Bestehen einer Konzessionspflicht) mittels Auskunftsbescheids zu beantragen.

 

Umsetzung von Ziel 1, 4

 

Maßnahme 4: Abschaffung des physisch unterfertigten Prospektentwurfes zugunsten eines elektronischen Billigungsverfahrens

Beschreibung der Maßnahme:

Der unionsrechtliche Gestaltungsspielraum wird genutzt und die Unterfertigungspflicht des Emittenten bei zu billigenden Wertpapierprospekten abgeschafft. Die haftungsrechtliche Zuordnung des Prospektes zum Emittenten wird durch eine eindeutige technische Zuordnung des Prospektes zum Emittenten nach dem jeweiligen Stand der Technik über eine elektronische Schnittstelle sichergestellt. So kann derzeit zum Beispiel eine Authentifizierung über eine Zugangskennung, die bei der elektronischen Übermittlung von der FMA angefordert wird, sichergestellt werden.

 

Der gebilligte Prospekt wird von der FMA ohne Medienbruch über eine sichere Datenleitung an die OeKB als Hinterlegungsstelle weitergeleitet, die den Prospekt ohne Weiteres als gebilligten und hinterlegungsfähigen Prospekt behandelt.

 

Umsetzung von Ziel 4

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Ein zu billigender Prospekt wird physisch unterfertigt, zu einer einheitlichen Urkunde gebunden und persönlich oder durch einen rechtlichen Vertreter, zum Beispiel einen sog. Listing Agent, bei der FMA eingereicht.

Ein zu billigender Prospekt wird der FMA elektronisch unter Nutzung einer Zugangskennung übermittelt, die dem Emittenten exklusiv bei Ersteinreichung des Prospektentwurfes von der FMA übermittelt wird.

Gebilligte Prospekte werden bei der OeKB vom Emittenten physisch hinterlegt und dort hinsichtlich der Unterfertigung durch den Emittenten und des Billigungsvermerks der FMA geprüft sowie zum Zweck der Aufbewahrung eingescannt.

Gebilligte Prospekte werden von der FMA im Anschluss an das vollständig elektronische Prospektbilligungsverfahren ohne Medienbruch an die OeKB zur Hinterlegung weitergeleitet und von dieser elektronisch aufbewahrt.

 

Maßnahme 5: Einführung einer Verpflichtung der FMA zur jährlichen Veröffentlichung von Prüfungsschwerpunkten sowie zur Durchführung von Begutachtungsverfahren bei Verordnungen, Rundschreiben, Leitfäden und Mindeststandards

Beschreibung der Maßnahme:

Die FMA wird gesetzlich dazu verpflichtet, für alle Aufsichtsbereiche, die in ihrer Verantwortung liegen, jährliche Prüfungsschwerpunkte zu veröffentlichen.

 

Die FMA wird gesetzlich dazu verpflichtet, im Rahmen der Erstellung von Verordnungen, Rundschreiben, Leitfäden und Mindeststandards ein öffentliches Begutachtungsverfahren durchzuführen.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 6: Schaffung eines Rechtsrahmens für die Auslagerung von betrieblichen Aufgaben

Beschreibung der Maßnahme:

Im BWG werden erstmals Grundsätze für die Auslagerung von betrieblichen Aufgaben durch Kreditinstitute eingeführt, die sich an entsprechenden Vorgaben in anderen Bereichen der Finanzmarktregulierung (Wertpapieraufsicht, Zahlungsdienste) orientieren.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.

 

Erläuterung:

Durch die neu eingeführte Anzeigepflicht für Kreditinstitute im Zusammenhang mit der Auslagerung von wesentlichen betrieblichen Aufgaben ist mit einem insgesamt geringfügigen finanziellen Mehraufwand für derart auslagernde Kreditinstitute zu rechnen.

 

Für die gesamte Kreditwirtschaft (alle Kreditinstitute in Österreich) kann die Zahl solcher Anzeigen für die Zukunft auf ungefähr zwischen 10 und 100 pro Jahr geschätzt werden. Da die Anzeigen standardisiert und in elektronischer Form über die Incoming Plattform der FMA einzubringen sein werden, ist pro Anzeige von einem Zeitaufwand von ungefähr einer Stunde (Vorbereitung der Anzeige und Freigabe durch die Führungsebene) auszugehen.

 

Unternehmen

 

Auswirkungen auf den Zugang zu Finanzmitteln

Aufgrund der Einführung eines elektronischen Prospektbilligungsverfahrens und des damit verbundenen Wegfalls der eigenhändigen Unterfertigung des Prospekts müssen Emittenten zukünftig nicht mehr eine physische Präsenz vor Ort zur Durchführung des Prospektbilligungsverfahrens aufrechterhalten. Daneben entfallen die Pflichten, einen gedruckten und gebundenen Prospekt als physisches Billigungsdokument zu erstellen und nach erfolgter Billigung bei der OeKB zu hinterlegen. Damit werden gerade für solche potentiellen Emittenten, die sich bei ihrer Unternehmensfinanzierung bisher gänzlich oder hauptsächlich auf die Finanzierung über Kreditinstitute gestützt haben, die Zugangshürden zum Kapitalmarkt gesenkt und damit der Zugang erleichtert.

 

Sonstige wesentliche Auswirkungen

 

Durch diesen Entwurf ist insgesamt mit Kosteneinsparungen bei den beaufsichtigten Unternehmen zu rechnen.

 

Bei der FMA entfällt auf Grund des ausschließlich elektronischen Prospektbilligungsverfahrens ohne Medienbruch der Aufwand, der mit der physischen Archivierung von Bewilligungsverfahren einhergeht. Hieraus resultiert ein geringerer, von den Emittenten zu tragender Aufwand. Bei der OeKB fällt zukünftig sowohl Überprüfungsaufwand als auch das Erfordernis weg, die eingereichten physischen Prospekte einzuscannen. Angesichts des Aufwands, der mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbunden ist und der derzeit faktisch ein Zugangshindernis für Emittenten zur elektronischen Prospektbilligung darstellt, ist in Summe von Aufwandssenkungen im Hinblick auf die FMA und die OeKB und einem deutlich erleichterten Zugang für Emittenten zum Kapitalmarkt auszugehen.

 

Durch die Möglichkeit für Unternehmen verbindliche Rechtsauskünfte zu beantragen, erhöht sich die Rechts- und Planungssicherheit für Unternehmen. So können Unternehmen, die etwa neue Geschäftsmodelle einführen wollen, diese geplanten Geschäftsmodelle bei rechtlichen Hindernissen frühzeitig adaptieren und zügig operationalisieren. Es ist daher mit Einsparungen bei jenen Kosten durch Unternehmen zu rechnen, die bisher durch fehlende Rechtsklarheit entstanden sind, bevor die FMA einen (positiven oder negativen) Bescheid erteilt hat.

 

Durch die Erhöhung der Schwellenwerte für die Einsetzung von Ausschüssen des Aufsichtsrats (Nominierungsausschuss, Vergütungsausschuss und Risikoausschuss) ist mit Einsparungen für betroffene Unternehmen zu rechnen, die zukünftig auf die Einrichtung dieser Ausschüsse verzichten und sich die damit verbundenen Kosten ersparen können. Ausgehend von den derzeitigen Bilanzsummen inländischer Kreditinstitute wären ca. 100 Institute von der Änderung betroffen.

 

Für kleine und mittlere Kreditinstitute sollen die Schwellenwerte für die verpflichtende Einrichtung einer eigenen Funktion für die interne Revision erhöht werden. Die Quote von derzeit ca. 58% der österreichischen Kreditinstitute, die alleine auf Grund ihrer Bilanzsumme oder ihres Mitarbeiterstandes nicht der Pflicht unterliegen, eine eigene interne Revision einzurichten, soll dadurch auf zumindest 70% erhöht werden. Kreditinstitute, die Teil einer Kreditinstitutsgruppe oder einem Zentralinstitut angeschlossen sind, sollen künftig auf Antrag die Funktion der internen Revision innerhalb der Kreditinstitutsgruppe oder des Sektorverbundes auch dann auslagern können, wenn ihre Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt. Dies erlaubt eine effizientere und kostengünstigere, weil zentralisierte Wahrnehmung der Funktion der internen Revision innerhalb einer Kreditinstitutsgruppe oder eines Sektorverbundes.

 


Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Verwaltungs- kosten

Verwaltungskosten für Unternehmen

Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.9 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 795498137).