Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Europäische Zentralbank hat am 18. Mai 2016 die Verordnung (EU) 2016/867 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13), ABl. Nr. L 144 vom 01.06.2016 S 44, erlassen (sogenannte AnaCredit – Analytical Credit Dataset). CRR-Kreditinstitute gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (CRR) und ihre Zweigstellen sind meldepflichtig, wenn Kredite inklusive Kreditlinien an juristische Personen (natürliche Personen sind ausgenommen) einen Betrag von mindestens 25 000 Euro (granulares Datenmodell auf Einzelbasis) überschreiten. Die Änderung des Bankwesengesetzes, Investmentfondsgesetzes 2011 und Nationalbankgesetzes 1984 sind notwendig, damit die Verordnung (EU) 2016/867 wirksam werden kann.

Die Einführung der AnaCredit-Meldungen bedingt auch Änderungen der derzeitigen Meldungen gemäß § 75 BWG, da es ansonsten zu inhaltlichen Doppelmeldungen (Schuldner-Information, Kreditdaten, Stammdaten,…) kommen würde. Zur Erfüllung des Finanzmarktstabilitätsauftrages benötigt die OeNB weiterhin Daten, welche jedoch nicht in der Verordnung (EU) 2016/867 enthalten sind (wie etwa zusätzliche Risikoparameter, Informationen zu außerbilanziellen Geschäften,…). Damit ein unerwünschter erheblicher Mehraufwand bei der Datenerhebung vermieden wird, kommt es künftig zu einer integrierten Erhebung dieser Daten. Die auf Grundlage der Verordnung (EU) 2016/867 an die EZB zu übermittelnden Daten werden im Rahmen einer weiter gefassten nationalen Meldeverpflichtung, die auch das bestehende Zentrale Kreditregister (ZKR) umfasst, erhoben. Wichtige Voraussetzung für diese Integration ist die Anpassung der bereits verwendeten Terminologie an jene der Verordnung (EU) 2016/867.

Mit Art. 5 sollen redaktionelle Anpassungen im Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) vorgenommen werden.

Inkrafttreten:

Die Verordnung (EU) 2016/867 trat am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt ab dem 31. Dezember 2017. Die Implementierung ist in Phasen vorgesehen, CRR-Kreditinstitute müssen ab 31. Dezember 2017 die Kreditnehmer-Stammdaten, und ab 1. September 2018 die Kredit-Daten monatlich an die EZB melden.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B‑VG (Börse- und Bankwesen).

Besonderer Teil

Zu Art. 1

Umsetzungshinweis

Zu Art. 2 (Änderung des Bankwesengesetzes)

Zu Z 1:

Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag zu § 75 ersetzt.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 3 Z 1):

Vertragsversicherungen unterliegen nicht mehr der Meldepflicht nach § 75 BWG, weshalb der Verweis auf § 75 in § 3 Abs. 3 Z 1 entfallen muss.

Zu Z 3 (§ 3 Abs. 4a Z 1):

Redaktionelle Anpassung aufgrund der Änderung des § 75 BWG.

Zu Z 4 (§ 3 Abs. 7 lit. c):

Redaktionelle Anpassung aufgrund der Änderung des § 75 BWG.

Zu Z 5 (§ 74a):

§ 74a entfällt, da die Erfassung aufgrund § 75 BWG im Datenmodell der OeNB erfolgt.

Zu Z 6 (§ 75):

Die Neustrukturierung des § 75 BWG dient der redundanzfreien Integration der bisherigen Meldeinhalte in die AnaCredit-Meldungen durch Ergänzung bzw. Streichung einzelner Meldepositionen und der Anpassung an die Terminologie der Verordnung (EU) 2016/867.

In Abs. 1 wird der Anwendungsbereich klargestellt, die Bestimmung adressiert nunmehr explizit CRR-Kreditinstitute (Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 CRR) und CRR-Finanzinstitute (Art. 4 Abs. 1 Nummer 26 CRR). Als Meldepflichtige werden bei den CRR-Finanzinstituten die Finanzholdinggesellschaften gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 20 CRR und gemischte Finanzholdinggesellschaften gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 22 CRR ausdrücklich ausgenommen. Diese Zweiteilung entspricht der bisherigen Meldelogik und stellt inhaltlich keine Änderung dar (die Einschränkung des Meldeumfangs für Finanzinstitute war bisher in Abs. 2 geregelt und wurde jetzt in Abs. 1 integriert). Neu ist, dass Kreditinstitute, welche keine CRR-Kreditinstitute sind, fortan nur mehr dem eingeschränkten Meldeumfang für Finanzinstitute unterliegen bzw. dass für die Meldung als Kreditinstitut oder als Finanzinstitut die Ausnahmen nach Art. 2 Abs. 5 Nummer 17 der Richtlinie 2013/36/EU („CRD IV“) unberücksichtigt bleiben. Kredit- und Finanzinstitute aus Mitgliedstaaten werden weiterhin nicht explizit genannt, auf welche gemäß § 9 bzw. § 11 die Meldeverpflichtung des § 75 BWG anwendbar gemacht wurde. Keine Meldeverpflichtung wird mehr für Kapitalanlagegesellschaften (KAG), Immo-KAGs, Betriebsvorsorgekassen (BVK) sowie Unternehmen der Vertragsversicherungen vorgesehen. Neben einer Anpassung des § 3 Abs. 4a und 7 BWG sowie des § 10 Abs. 6 InvFG 2011 wird daher der bisherige § 75 Abs. 3 BWG gestrichen.

Die bisher in Abs. 1 Z 1 und 3 verwendete Terminologie soll möglichst weitgehend an jene der Verordnung (EU) 2016/867 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten angepasst werden, um eine integrierte, redundanzfreie Erhebung zu ermöglichen. Der in Abs. 1 Z 3 neu verwendete Begriff Wertpapier entspricht den in der geltenden Fassung verwendeten Begriffen titrierte Forderungen und verbriefte Anteilsrechte. Die konkrete Spezifizierung der Meldeinhalte soll in der Meldeverordnung erfolgen, wobei inhaltlich keine wesentlichen materiellen Änderungen gegenüber den derzeitigen Meldeinhalten vorgenommen werden sollen.

Die bisherige Determinierung in Abs. 1 Z 4 zu den Meldeinhalten betreffend Risikoinformationen wurde nicht übernommen, weil in Abs. 1 nun sämtliche Meldeinhalte auf Einzelbasis zusammengeführt werden. Zur Beurteilung der Kreditrisiken sind jedenfalls die typisch in der Aufsicht vorgesehenen Parameter heranzuziehen, zB der gewählte Ansatz zur Berechnung der Eigenmittel für das Kreditrisiko, die Risikopositionsklasse und –kategorie, das Ratingsystem, die Bonitätsklasse, (je nach verwendetem Ansatz) die Ausfallswahrscheinlichkeit, der Risikopositionswert, der Wert der Sicherheiten, die gebildeten Wertberichtigungen, die überfälligen Forderungen,… Auch gilt weiterhin, dass die Meldung zu den Risikoinformationen für Finanzinstitute eingeschränkt ist und daher allein die Positionen Wert der Sicherheiten, Höhe der Einzelwertberichtigungen, Bonitätsklasse und Ratingsystem beinhaltet.

Die bisherige Meldegrenze von 350.000 EUR soll für jene Gegenparteien bzw. Meldepflichtige, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/867 fallen, unverändert bleiben, während sie für in den Anwendungsbereich fallende Gegenparteien bzw. Meldepflichtige nunmehr entsprechend der EU-rechtlichen Vorgabe einheitlich mit 25.000 EUR festgesetzt wird.

Abs. 1a wurde inhaltlich grundsätzlich unverändert beibehalten, jedoch auf Verbriefungen eingeschränkt (daher die konsolidierte Meldeverpflichtung hinsichtlich Kreditderivaten entfällt nunmehr). Aus Konsistenzgründen zu Abs. 1 werden nun auch explizit die Risikoinformationen genannt.

In Abs. 2 werden die (wie bisher) nur ad hoc zu übermittelnden Stammdatenmeldungen zur Kundenidentifikation sowie der Zugehörigkeit zur Gruppe verbundener Kunden in einen eigenen Absatz zusammengefasst. Von den gem. Abs. 1 grundsätzlich monatlich zu meldenden Informationen soll es zu einer klaren Trennung kommen. Die bisherige Terminologie des § 75 Abs. 1 Z 2 wurde von „Schuldner“ auf „Gegenpartei“ geändert, um Konsistenz mit der Verordnung (EU) 2016/867 herzustellen.

Abs. 3 führt nunmehr die bisher in § 75 Abs. 5 (Auskunftserteilung an Dritte) und Abs. 8 (Auskunftserteilung und Datenweitergabe an zuständige Behörden eines Mitgliedstaates) geregelten Bestimmungen zusammen. Inhaltlich wurden die Bestimmungen im Wesentlichen unverändert übernommen, materiell wurden sie durch Instrumente erweitert. Diese Erweiterung ist aufgrund Art. 11 der Verordnung (EU) 2016/867 erforderlich, da den Berichtspflichtigen die erhobenen Daten zur Verfügung zu stellen sind, indem sie bestehende Rückmeldeverfahren von zentralen Kreditregistern erweitern.

Im Rahmen der Novellierung BGBl. I Nr. 141/2006 wurde der § 75 Abs. 3 in § 75 Abs. 5 verschoben, weswegen die verfassungsrechtliche Verankerung der Durchbrechung des Bankgeheimnisses (Zugriffsmöglichkeit der FMA und Auskunftserteilung an Dritte) durch den Verweis von § 38 auf § 75 Abs. 3 ins Leere ging. Dies wird behoben, indem die Bestimmung wieder in § 75 Abs. 3 zu finden ist. Es wurde der grenzüberschreitende Austausch auf jene Mitgliedstaaten sowie auf jenen Melderkreis und jene Meldeinhalte eingeschränkt, welche der Verordnung (EU) 2016/867 unterliegen. Auch soll, nachdem die genannte Verordnung zu einer weitreichenden Harmonisierung der national eingehobenen Daten führt, die Austauschermächtigung direkt im BWG geregelt werden. Die Verordnungsermächtigung der FMA wurde diesbezüglich entfernt, ebenso gestrichen wurde aus diesem Grund der bisherige Abs. 7.

Auf die Verwendung und Übermittlung von im Rahmen der reziproken Anwendung von anderen Berichtsmitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2016/867 gemeldete Daten kommen entsprechend Art. 10 der Verordnung (EU) 2016/867 die Grundsätze der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 zur Anwendung. Weiters kommen die in Art. 11 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EU) 2016/867 genannten Fälle einer Einschränkung der Rückmeldung durch Nationale Zentralbanken unmittelbar zur Anwendung.

Abs. 4 regelt die Verordnungsermächtigung der FMA, in Z 1 und 3 wird der bisherige Abs. 6 sowie die Ermächtigung im bisherigen Abs. 1 Z 5 im Wesentlichen unverändert übernommen. Z 2 sieht die Möglichkeit vor, für einzelne Meldeinhalte auch längere Meldeintervalle bestimmen zu können. In Z 3 kann von der Definition der Gruppe verbundener Kunden gem. Art. 4 Abs. 1 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgewichen werden.

In Abs. 5 wird der erste Satz des bisherigen Abs. 9 übernommen. Die Definition des technischen Datenmodells wird gemäß der Datenmodellverordnung erfolgen, um eine Integration in das mehrdimensionale Meldesystem sowie eine redundanzfreie Datenerhebung zu ermöglichen.

Zu Z 7 (§ 105 Abs. 15):

Festlegung der anzuwendenden Fassung der Verordnung (EU) 2016/867.

Zu Z 8 (§ 107 Abs. 98):

Inkrafttretensbestimmung

Zu Art. 3 (Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011)

Zu Z 1 (§ 10 Abs. 6):

Redaktionelle Anpassung aufgrund der Änderung des § 75 BWG.

Zu Z 2 (§ 200 Abs. 23):

Inkrafttretensbestimmung

Zu Art. 4 (Änderung des Nationalbankgesetzes 1984)

Zu Z 1 (§ 38 Abs. 5 und 6):

In Abs. 5 wird die Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung von Funktionären der zweiten Führungsebene der Oesterreichischen Nationalbank gesetzlich verankert. Das Ausschreibungsverfahren für diese Funktionen ist gemäß den Vorgaben des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, durchzuführen. Der Generalrat ist rechtzeitig vor der Zustimmung zur Ernennung über die Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens zu informieren.

Durch Abs. 6 wird festgelegt, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen von der Veranlassung einer Ausschreibung abgesehen werden kann. Will das Direktorium von der Veranlassung einer öffentlichen Ausschreibung bei der Bestellung von Funktionären der zweiten Führungsebene absehen, weil es sich um eine Wiederbestellung gemäß Z 2 handelt, so hat das Direktorium den Generalrat darüber rechtzeitig zu informieren und diese Entscheidung zu begründen. „Rechtzeitig im Vorhinein“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass in diesen Fällen die Information an den Generalrat zu einem Zeitpunkt erfolgen muss, zu dem alternativ auch noch die Durchführung eines Ausschreibungsverfahren gemäß den Vorgaben des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, unter Einhaltung der gegebenen Fristen möglich wäre.

Zu Z 2 (§ 44b Abs. 2):

Auf Basis der geltenden Fassung wurden Daten, die die OeNB für die Einhaltung des Finanzmarktstabilitätsauftrages benötigte, nur von Kreditinstituten erhoben. Die Einschränkung auf Kreditinstitute hat sich in der Praxis als hinderlich erwiesen, da auch von anderen Unternehmen in der Finanzbranche finanzmarktstabilitätsrelevante Daten zu erheben sind. Durch die Anpassung soll klargestellt werden, dass die OeNB von allen im ersten Satz genannten Unternehmen der Finanzbranche sowie von Pensionskassen Daten erheben kann, die sie für die Wahrnehmung der Aufgabe gemäß § 44b Abs. 1 NBG benötigt.

Zu Z 3 (§ 44d Abs. 1):

Durch die Ergänzung der in Abs. 1 angeführten Rechtsquellen soll sichergestellt werden, dass auch die auf Basis der §§ 74 und 75 BWG erhobenen Daten in das Datenmodell der OeNB einbezogen werden können. Die materiellen Meldeinhalte, welche in den entsprechenden FMA-Verordnungen normiert werden, bleiben dadurch unverändert. Die Erfassung im Datenmodell der OeNB soll eine redundanzfreie Erhebung im Rahmen des mehrdimensionalen Datenmodells ermöglichen.

Zu Z 4 (§ 89 Abs. 11):

Inkrafttretensbestimmung

Zu Artikel 5 (Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes)

Zu § 5 Abs. 3 und § 7 Abs. 1 WiEReG:

Durch diese Änderung wird ein Redaktionsversehen beseitigt, wodurch nun die übliche Art der Ausstattung eines Registers mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen ermöglicht wird.

Zu § 5 Abs. 3 WiEReG:

Mit dieser Änderung soll die Verwendung bestehender SZR Webservices (SZR-Kombiabfrage) sichergestellt werden und Änderungen durch zukünftige Entwicklungen auf europäischer Ebene Rechnung getragen werden.

Zu § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 WiEReG:

Redaktionelle Verweisanpassungen.