Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Angelegenheiten der Kinderbildung und -betreuung fallen zwar gemäß Art. 14 Abs. 4 B-VG in die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung und Vollziehung, aufgrund der familienpolitischen Implikationen beteiligt sich der Bund jedoch seit 2008 laufend an der Finanzierung von Ausbauinitiativen und bildungspolitischen Maßnahmen in der Elementarpädagogik.

Seit 2008 unterstützt der Bund den Ausbau des elementaren Kinderbildungs- und -betreuungsangebots und hat seither 390 Mio. Euro investiert. Die Länder und Gemeinden haben fast 235 Mio. Euro als Kofinanzierung bereitgestellt. Durch diese Ausbauinitiative konnte das Barcelona-Ziel für die Altersgruppe der 3- bis 6-Jährigen erreicht und die Betreuungsquote der unter 3-Jährigen verdoppelt werden.

Das Barcelona-Ziel bei den unter 3-Jährigen konnte bisher noch nicht erreicht werden. Im Österreichschnitt lag die Betreuungsquote 2016 bei 27,9% und die regionalen Unterschiede sind groß: Die Differenz lag 2016 zwischen 17,4% und 45,8%. Außerdem ist ein deutlicher Anstieg der Wohnbevölkerung in dieser Altersgruppe zu verzeichnen, weshalb im letzten Jahr trotz intensiver Ausbaubemühungen die Betreuungsquote nicht im gewünschten Ausmaß gestiegen ist. Es braucht also weitere Bemühungen, um den Ausbau der Kinderbildungs- und betreuungsangebote - gerade für unter- 3- Jährige - voranzutreiben. Dazu soll die Kostenbeteiligung des Bundes auch 2018 fortgesetzt werden.

Als Zuschuss zum Aufwand für den quantitativen und qualitativen Ausbau des elementaren Kinderbildungs- und -betreuungsangebots stellt der Bund daher im Jahr 2018 weitere 52,5 Millionen Euro zur Verfügung.

Besonderer Teil

Zu Ziffer 1 (Art. 3 Abs. 3)

Als Zuschuss zum Aufwand für den quantitativen und qualitativen Ausbau des elementaren Kinderbildungs- und -betreuungsangebots stellt der Bund im Jahr 2018 52,5 Mio. Euro zur Verfügung.

Die Aufteilung des zweckgebundenen Bundeszuschusses auf die Länder erfolgt nach dem Anteil der unter 6-jährigen Kinder (Wohnbevölkerung) pro Bundesland zum Stichtag 1. Jänner 2017. Die Basis der Berechnung bildet die Bevölkerungsstatistik (Statistik Austria). Die Aufteilung der Mittel zwischen Ländern und Gemeinden liegt in der Autonomie dieser Gebietskörperschaften.

Zu Ziffer 2 (Art. 3 Abs. 4)

Die Länder stellen für die Maßnahmen im Sinne der Vereinbarung auch im Jahr 2018 (wie 2017) Finanzmittel in der Höhe von 35% des verwendeten Zweckzuschusses (max. 18,375 Mio. Euro) zur Verfügung. Die Kofinanzierung muss bei den einzelnen Projekten nicht in dem Verhältnis zwischen Zweckzuschuss des Bundes und Kofinanzierung gegeben sein, wenn insgesamt der vereinbarte Kofinanzierungsbetrag erreicht wird.

Zu Ziffer 3 (Art. 3 Abs. 5 und 6)

Die bisherigen Abs. 4 und 5 erhalten aufgrund der Einfügung eines weiteren Absatzes eine neue Nummerierung. Der Inhalt bleibt aber unverändert.

Zu Ziffer 4 (Art. 3 Abs. 6)

Da der Inhalt dieses Absatzes bereits zeitlich überholt ist, soll er entfallen.

Zu Ziffer 5 (Art. 6 Abs. 1)

Die Bestimmung über die Vorlage der Abrechnung ist an die Verlängerung des Zuschusszeitraumes anzupassen. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Fristerstreckung der Abrechnung auf schriftlichen Antrag durch das Bundesministerium für Finanzen bewilligt werden. Der Verwendungszeitraum des Zuschusses kann jedoch nicht über den 31. Dezember 2018 hinaus erstreckt werden.

Zu Ziffer 6 (Art. 6 Abs. 2)

Kann ein Land im Jahr 2017 die ihm anteilsmäßig zustehenden Zweckzuschussmittel nicht (zur Gänze) ausschöpfen, dann werden diese nicht verbrauchten Mittel in das Jahr 2018 übertragen. Dies gilt auch für Zweckzuschussmittel aus Vorjahren, welche im Jahr 2017 von öffentlichen und privaten Einrichtungen an das Land zurückgezahlt wurden.

Zu Ziffer 7 (Art. 6 Abs. 5)

Das Abrechnungsformular wurde bereits im Jahr 2014 erarbeitet und ist weiter zu verwenden.

Zu Ziffer 8 (Art. 8 Abs. 1)

Der Verweis auf Art. 3 wird angepasst.

Zu Ziffer 9 (Art. 10)

Um eine akkordierte und zeitgemäße Weiterentwicklung der elementaren Kinderbildung und -betreuung in den kommenden Jahren zu gewährleisten, soll bis 31. März 2018 die Entwicklung eines bundeseinheitlichen Qualitätsrahmens in Kooperation mit den Bundesländern angestrebt werden. Weiters soll eine Einigung über den weiteren Ausbau der Kinderbildungs- und -betreuungsangebote unter Kostenbeteiligung des Bundes sowie die Einführung eines zweiten verpflichtenden Kindergartenjahres angestrebt werden.

Zu Abschnitt 2

Um ohne Unterbrechung an die bestehende Regelung anschließen zu können, soll die Änderung der 15a-Vereinbarung mit 1. Jänner 2018 in Kraft treten.

Dafür ist es notwendig, dass die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen bis 31. Jänner 2018 erfüllt sind. Es wird aber auch Vorsorge getroffen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt ein Inkrafttreten geregelt ist. (Abs. 2)

Abs. 3 soll jene Fälle erfassen, in denen die Vereinbarung für ein oder mehrere Länder bereits in Kraft getreten ist, für andere Länder hingegen noch nicht. In diesem Fall sollen die zuletzt genannten Länder den Zweckzuschuss ab dem Monatsersten erhalten können, der der Erfüllung der nach der jeweiligen Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen folgt. Der Zweckzuschuss steht dann in dem der verkürzten Laufzeit entsprechenden Ausmaß zu.

Die Vereinbarung tritt für jedes Land mit dem erfolgten Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung für das Jahr 2018 außer Kraft. Bestimmungen der bisher geltenden Vereinbarung, die nicht geändert werden, gelten unverändert bis zu diesem Zeitpunkt weiter.

Die Hinterlegung der Urschrift erfolgt beim Bundeskanzleramt.