1779 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (1775 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Nationalbankgesetz 1984 und das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz geändert werden

Die Europäische Zentralbank hat am 18. Mai 2016 die Verordnung (EU) 2016/867 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13), ABl. Nr. L 144 vom 01.06.2016 S 44, erlassen (sogenannte AnaCredit – Analytical Credit Dataset). CRR-Kreditinstitute gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (CRR) und ihre Zweigstellen sind meldepflichtig, wenn Kredite inklusive Kreditlinien an juristische Personen (natürliche Personen sind ausgenommen) einen Betrag von mindestens 25 000 Euro (granulares Datenmodell auf Einzelbasis) überschreiten. Die Änderung des Bankwesengesetzes, Investmentfondsgesetzes 2011 und Nationalbankgesetzes 1984 sind notwendig, damit die Verordnung (EU) 2016/867 wirksam werden kann.

Die Einführung der AnaCredit-Meldungen bedingt auch Änderungen der derzeitigen Meldungen gemäß § 75 BWG, da es ansonsten zu inhaltlichen Doppelmeldungen (Schuldner-Information, Kreditdaten, Stammdaten,…) kommen würde. Zur Erfüllung des Finanzmarktstabilitätsauftrages benötigt die OeNB weiterhin Daten, welche jedoch nicht in der Verordnung (EU) 2016/867 enthalten sind (wie etwa zusätzliche Risikoparameter, Informationen zu außerbilanziellen Geschäften,…). Damit ein unerwünschter erheblicher Mehraufwand bei der Datenerhebung vermieden wird, kommt es künftig zu einer integrierten Erhebung dieser Daten. Die auf Grundlage der Verordnung (EU) 2016/867 an die EZB zu übermittelnden Daten werden im Rahmen einer weiter gefassten nationalen Meldeverpflichtung, die auch das bestehende Zentrale Kreditregister (ZKR) umfasst, erhoben. Wichtige Voraussetzung für diese Integration ist die Anpassung der bereits verwendeten Terminologie an jene der Verordnung (EU) 2016/867.

Mit Art. 5 sollen redaktionelle Anpassungen im Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) vorgenommen werden.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 4. Oktober 2017 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligte sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Abgeordneten Petra Bayr, MA MLS der Abgeordnete MMag. DDr. Hubert Fuchs.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, G, N, dagegen: F) beschlossen.


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1775 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2017 10 04

                            Petra Bayr, MA MLS                                                     Ing. Mag. Werner Groiß

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann