Frau

Präsidentin des Nationalrates

Doris Bures

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

Mag.a JOHANNA MIKL-LEITNER

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GZ: BMI-LR2210/0060-III/6/2014

Wien, am 2. Oktober 2014

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Zur Entschließung des Nationalrates vom 16. Juni 2011 (175/E XXIV.GP) erlaube ich mir, Ihnen Folgendes zu berichten:

 

Seit dem Zeitpunkt der Verabschiedung der Entschließung haben drei „Wahlereignisse“, darunter zwei bundesweit durchzuführende Wahlen im engeren Sinn, stattgefunden. Es handelt sich um die Volksbefragung vom 20. Jänner 2013, um die Nationalratswahl vom 29. September 2013 sowie um die Europawahl vom 25. Mai 2014.

 

Bei der Volksbefragung im Jahr 2013 war es durch administrative Maßnahmen möglich, den Zeitraum zwischen dem Beginn einer flächendeckenden Versorgung aller Gemeinden mit Wahlkarten-Formularen und dem Befragungstag im Vergleich zu früheren Wahlereignissen relativ weit auszudehnen. Konkret standen die Wahlkarten-Formulare mit allen für eine Ausstellung relevanten Drucksorten am 17. Dezember 2012, somit 34 Tage vor dem Wahltag, den Gemeinden flächendeckend zur Verfügung.

 

Bei der Nationalratswahl 2013 standen die Wahlkarten-Formulare samt den für eine Ausstellung relevanten Drucksorten trotz großer administrativer Anstrengungen erst am 30. August 2013, somit 30 Tage vor dem Wahltag, den Gemeinden (weitgehend) flächendeckend zur Verfügung. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Gesetzgeber mit der Novelle BGBl. I Nr. 66/2013 im Zusammenhang mit der Einführung der Möglichkeit der Vergabe von Vorzugsstimmen für Bewerberinnen und Bewerber der Bundeswahlvorschläge die Rahmenbedingungen für die Ausgabe von Wahlkarten wesentlich zum Nachteil des in Rede stehenden Zeitraums geändert hat. Bei der erwähnten Novelle wurde einerseits das Fristengefüge gestrafft, andererseits gesetzlich verankert, dass die Bundeswahlbehörde eine Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber als Beigabe zu ausgestellten Wahlkarten herzustellen und an die zuständigen Behörden weiterzuleiten hat. Die bei der Nationalratswahl 2013 hergestellte Aufstellung gemäß § 106 Abs. 7 NRWO enthielt die Daten von fast 4.000 Bewerberinnen und Bewerbern und hatte einen Umfang von 36 Seiten. Mit der Herstellung dieser Drucksorte konnte erst nach Abschluss und Veröffentlichung der Bundeswahlvorschläge durch die Bundeswahlbehörde, dies war am 14. August 2013, begonnen werden. Auch das Drucken der amtlichen Stimmzettel durch die Länder konnte erst zu diesem Zeitpunkt beginnen.

Bei der Europawahl 2014 standen die Wahlkarten-Formulare gemeinsam mit sämtlichen für die Ausstellung relevanten Drucksorten (darunter auch die amtlichen Stimmzettel) am 28. April 2014, somit am 27. Tag vor dem Wahltag (weitgehend) flächendeckend bereit, nur fünf Tage nach Abschluss und Veröffentlichung der Wahlvorschläge durch die Bundeswahlbehörde (diese Rechtshandlung ist Voraussetzung für das Drucken der amtlichen Stimmzettel bei Europawahlen).

 

Zusammenfassend muss gesagt werden, dass sich bei Wahlen (im engeren Sinn), also nicht bei Volksabstimmungen und nicht bei Volksbefragungen, der Zeitraum zwischen dem Beginn einer flächendeckenden Bereitstellung der Wahlkarten-Formulare und dem Wahltag ohne gesetzliche Maßnahmen nicht weiter als oben dargelegt ausdehnen lassen wird. Zu diesem Zweck müsste sowohl bei Europawahlen als auch bei Nationalratswahlen der späteste mögliche Zeitpunkt für den Abschluss und die Veröffentlichung der Wahlvorschläge bzw. der Bundeswahlvorschläge vorverlegt werden, was indirekt auch zu einer neuerlichen Vorverlegung des jeweiligen Stichtags führen würde.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Mag.a Johanna Mikl-Leitner