3/J XXV. GP

Eingelangt am 29.10.2013
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Anfrage

 

der Abgeordneten Hagen, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport

betreffend Gewährung und Kontrolle von Bundes-Sportförderungsmittel

Im Dezember 2010 wurde zwischen dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (BMLVS) und der Veranstaltungshalle Schwechat Betriebs GmbH (später Multiversum Schwechat Betriebs GmbH; MVSW) ein Fördervertrag in der Höhe von € 2,800.000.- abgeschlossen. Der Gegenstand der Förderung (Errichtung der Werner Schlager Academy, WSA) wurde zu diesem Zeitpunkt mit Gesamtinvestitionskosten in der Höhe von € 10,236.000.- veranschlagt. Die Förderung sollte in jährlichen Teilraten bis 2016 ausbezahlt werden.

Im Vorfeld zu dieser Fördervereinbarung wurde zwischen der Stadtgemeinde Schwechat, der Sports Management & Marketing GmbH (100% Tochter der Sport-Vereinigung Schwechat), der Sport-Vereinigung Schwechat, der Werner Schlager Academy Betriebs GmbH (WSA) sowie Herrn Werner Schlager eine Kooperationsvereinbarung geschlossen, die zum Betrieb der Veranstaltungshalle Schwechat die Gründung einer eigenen Gesellschaft vorsieht.

Unter anderem hält diese Kooperationsvereinbarung fest, dass Förderungen des Bundes und des Landes Niederösterreich für die Errichtung der Veranstaltungshalle ohne Mitwirkung der WSA bzw. Herrn Werner Schlager nicht zu lukrieren gewesen wären. Die Vertragsparteien vereinbarten daher, dass die WSA für die Nutzung der Trainings- und Veranstaltungshalle solange keine Mieten an die MVSW zu entrichten habe, solange die zu bezahlenden Mieten durch die gewährten Förderungsbeträge gedeckt sind.

Im November 2012 wurde dann zwischen dem BMLVS und der MVSW der 1. Nachtrag zum o.a. Fördervertrag vom Dezember 2010 vereinbart. Dieser Nachtrag bedeutete eine wesentliche qualitative Veränderung des ursprünglichen Vertrages.

Fördergegenstand dieses 1. Nachtrages ist nun nicht mehr die WSA, sondern die „Errichtung der Veranstaltungshallen Schwechat Multiversum“. Die Gesamtkosten dieses Projektes sind mit € 42.000.000.- veranschlagt, es wird eine maximale Förderung in der Höhe von € 7,800.000.- gewährt. Die Auszahlung der Förderung ist in sechs Jahresraten bis 2017 vorgesehen.

Die Förderung des Bundes wird bzw. wurde unter der Voraussetzung gewährt, dass die Stadtgemeinde Schwechat eine gleichartig konditionierte Förderung in der Höhe von € 24.000.000.- leistet. Eine diesbezügliche Anfrage an den Bürgermeister im Rahmen einer GR-Sitzung wurde von diesem wie folgt beantwortet: „Die Stadtgemeinde Schwechat hat keine (konditionierte) Förderzusage für das Projekt Multiversum anlässlich des Abschlusses der Förderverträge zwischen MVSW und Bund/Land abgegeben.“[1] Damit wurde eine wesentliche Voraussetzung des Fördervertrages nicht erfüllt.


Darüber hinaus verpflichtet sich die Förderempfängerin, dass der Betrieb der Veranstaltungshallen Schwechat – Multiversum für mindestens 30 Jahre gesichert wird. Diese Auflage ist auch dann erfüllt, wenn die Gemeinde Schwechat für den Betrieb der Veranstaltungshallen sorgt. Für diese Blanko-Haftungserklärung der Stadtgemeinde Schwechat existierte zu diesem Zeitpunkt kein gültiger Gemeinderatsbeschluss. Es war bzw. ist also nicht sichergestellt, dass die Bedingungen und Auflagen der Fördervereinbarung mit dem BMLVS tatsächlich erfüllt werden können.

Die Förderempfängerin MVSW steht zu 49% im Besitz der Stadtgemeinde Schwechat, zu 33% im Besitz der Werner Schlager Academy Betriebs GmbH und zu 18% im Besitz der Sportsmanagement & Marketing GmbH (100% Tochter der Sport-Vereinigung Schwechat, SVS). Geschäftsführer der Sportsmanagement & Marketing GmbH ist der Obmann der SVS, der in Personalunion als Vertragsbediensteter die Sportagenden in der Stadtgemeinde Schwechat besorgt. Als Vertragsbediensteter der Gemeinde untersteht er dienstrechtlich dem Bürgermeister. Der Bürgermeister der Stadtgemeinde Schwechat selbst wiederum ist amtierender Präsident der SVS.

Die Sportmanagement & Marketing GmbH befindet sich laut Firmenbuch in Liquidation und weist Verbindlichkeiten in der Höhe von knapp € 1.000.000.- aus. Die Haftung für diese Verbindlichkeiten trägt die SVS. Die SVS wird eindeutig von der Gemeinde dominiert, zumal zwischen Bürgermeister und Präsident der Sportvereinigung eine Personalunion besteht und die SVS ohne entsprechende Subvention durch die Stadtgemeinde ihren Betrieb nicht aufrechterhalten könnte. D.h. in diesem Fall ist der Fördergeber in Person des Bürgermeisters gleichzeitig der Fördernehmer in Person des Präsidenten der SVS.

Die Stadtgemeinde Schwechat beherrscht über die o.a. Eigentümerstruktur de facto mehrheitlich die Förderempfängerin MVSW. Damit gehen die Beeinflussungsmöglichkeiten der Stadtgemeinde Schwechat weit über die Befugnisse eines normalen Gesellschafters hinaus, was sich auch in der Tatsache manifestiert, dass der ehemalige stellvertretende Stadtamtsdirektor von Schwechat bis zu seinem Ausscheiden im Juli 2012 gleichzeitig auch Geschäftsführer der MVSW war. Der derzeitige Geschäftsführer der MVSW ist gleichzeitig Obmann-Stellvertreter der SVS und leitet damit als Vertreter eines von der Stadtgemeinde dominierten Gesellschafters die operativen Geschäfte der Förderempfängerin.

Der Jahresabschluss 2012 der MVSW weist laut Firmenbuch ein negatives Eigenkapital (= Bilanzverlust) in der Höhe von € -8,239.650,43.- aus. Die längerfristigen Verbindlichkeiten belaufen sich auf knapp € 22 Millionen, bei einem Stammkapital in der Höhe von € 35.000.-, Rücklagen in der Höhe von € 340.000.- und einem kumulierten Jahresumsatz von knapp € 1,3 Millionen. In der Offenlegung gemäß UGB wird der Umstand der Überschuldung wie folgt kommentiert:

„Eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechtes besteht nicht, da die Gesellschafter für den Fall der Notwendigkeit eines Liquiditätsbedarfes der Gesellschaft sich vertraglich zu Nachschüssen in ausreichender Höhe verpflichtet haben. Die Stadtgemeinde Schwechat ist dieser Verpflichtung am 4.3.2013 mit einem Gemeinderatsbeschluss nachgekommen. Es wurde ein Zuschuss in Höhe von 2,4 Mio. Euro geschlossen. Weiters hat sich der Gemeinderat zu einer langfristigen Finanzierung des Multiversum Schwechat Betriebs- GmbH bekannt.“

Den Jahresabschlüssen der Gesellschafter Werner Schlager Academy und Sportmanagement & Marketing GmbH ist zu entnehmen, dass diese nicht in der Lage sind, die im Jahresabschluss 2012 beschriebenen Nachschussverpflichtungen zu leisten. Die bisher geleistete Zuschussleistung der Stadtgemeinde Schwechat deckt bei weitem nicht die Nachschussverpflichtung gemäß deren Gesellschaftsanteil in der Höhe von 49%, diese beträgt bei dem o.a. Bilanzverlust nämlich € 4,037.428,71. Das Bekenntnis zur langfristigen Absicherung der Finanzierung des Multiversum durch die Gemeinde Schwechat legt nahe, dass der Bürgermeister mittelfristig de facto die 100% Übernahme des Multiversum durch die Gemeinde anstrebt und damit alle Haftungen und Verpflichtungen übernehmen will. Dies bedarf weiterer Darlehensaufnahmen bzw. Haftungsübernahmen durch die Gemeinde Schwechat in der Höhe von bis zu € 30 Millionen, die wiederum von der Aufsichtsbehörde des Landes NÖ zu genehmigen sind. Bis dato ist eine solche Genehmigung nicht erfolgt. Der Realitätsgehalt der Fortbestandserklärung in der Bilanz 2012 der MVSW ist daher anzuzweifeln.


Weisungsbefugnisse, Zeichnungsberechtigungen und Verantwortlichkeiten beschränken sich auf einen Personenkreis, der in gegenseitiger Abhängigkeit aneinandergebunden ist. Ein Controlling durch einen Aufsichtsrat im Sinne des GmbH-Gesetzes besteht für die MVSW nicht, auch erhält der Gemeinderat der Stadt Schwechat aufgrund der bis dato nicht durchgeführten Bestellung eines arbeitsfähigen Beirates keine Einsicht in die Gebarung der MVSW, obwohl die Stadtgemeinde Schwechat de facto Mehrheitseigentümer der Betriebs GmbH ist und der Bürgermeister der Stadt Schwechat als De –facto-Geschäftsführer der selbigen agiert.

Diese unklaren Umstände sind auch vor dem Hintergrund der Bestimmungen nach dem Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG) von Bedeutung. Auf die Errichtung der Veranstaltungshalle Multiversum Schwechat hätte demnach das BVergG Anwendung finden müssen, zumal die Gemeinde Schwechat auch Haftungen für Leasingverträge und Kreditaufnahmen der MVSW übernommen hat. Dass diese Haftungen teilweise ohne Deckung durch den Schwechater Gemeinderat und fehlender Genehmigung durch die Gemeindeaufsichtsbehörde des Landes Niederösterreich erfolgt sind, wurde vom Bundes-Rechnungshof untersucht.

In der Rahmenrichtlinie über die Gewährung und Kontrolle von Bundes-Sportförderungsmittel des BMLVS sind in Abschnitt 2Gewährung und widmungsgemäße Verwendung der Bundes-Sportförderungsmittel“ unter Punkt 2.1. folgende Vorgaben normiert:

„Bundes-Sportförderungsmittel sind ausschließlich für die im Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 (BSFG), in der geltenden Fassung, normierten, nach den Vergaberichtlinien genehmigten oder nach dem bei der Gewährung der jeweiligen Bundes-Sportförderung festgelegten Förderungszweck widmungsgemäß zu verwenden.“

Punkt 2.3. lautet

„Die Bundes-Sportförderungsmittel sind so wirtschaftlich, sparsam und zweckmäßig wie möglich zu verwenden. Der Förderungsempfänger/Die Förderungsempfängerin hat die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers/einer ordentlichen Unternehmerin und die erforderliche Umsicht und Sachkenntnis obwalten zu lassen.“

Punkt 5. lautet:

„Im Falle von Anweisungen von Bundes-Sportförderungsmitteln in Teilraten im Rahmen eines Projektes oder einer Maßnahme kann die Anweisung einer weiteren Teil- oder der Restrate nur dann erfolgen, wenn der Förderungsempfänger/die Förderungsempfängerin davor gewährte Teilraten bei Fälligkeit des Nachweises ordnungsgemäß abgerechnet hat.“

 

Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an den Herrn Bundesminister für Landesverteidigung und Sport nachstehende Anfrage:

1)    Wie viele Förderanträge wurden in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt betreffend das gegenständliche Projekt bei Ihrem Ressort eingebracht?

a.    Auf welche konkreten Rechtsgrundlagen bezogen sich der/die Förderantrag / Förderanträge?

b.    Wer trat laut Antrag als Förderwerber bzw. Förderwerberin auf?

c.    In welcher Höhe wurden die Eigenmittel der Förderwerberin beziffert?

d.    Welche weiteren Gebietskörperschaften wurden als Fördergeber angeführt?

e.    Mit welcher Höhe wurde deren jeweilig eingesetzte Mittel angegeben?

f.     Wer hat die Förderanträge unter welcher Funktionsangabe gezeichnet?

2)    Wurde von Seiten Ihres Ressorts die Richtigkeit der Angaben der Förderwerberin / des Förderwerbers überprüft?


a.    Wenn ja, mittels welcher Vorgehensweise und welche Ergebnisse brachte die Überprüfung?

b.    Wenn nein, warum nicht und welchen Handlungsbedarf leiten Sie daraus ab?

3)    Welche Grundlagen und Fakten machten aus Ihrer Sicht bzw. aus Sicht Ihres Ressorts den Fördergegenstand „Veranstaltungshallen Schwechat – Multiversum“ gemäß den Bestimmungen des BSFG 2005 zu einem förderwürdigen Projekt?

a.    Welche konkreten Fakten in der Bespielung, Betriebsführung und Ausrichtung für den gesamtösterreichischen bzw. internationalen Bereich konnten Sie bzw. Ihr Ressort zum Zeitpunkt der Gewährung der Förderung anführen, die den o.a. gesetzlichen Bestimmungen entsprachen?

4)    Welche Überlegungen und Fakten veranlassten Sie bzw. Ihr Ressort, die Förderungen gemäß o.a. Vereinbarung der Veranstaltungshallen Schwechat Betriebs GmbH und nicht direkt der Werner Schlager Academy zu gewähren?

5)    Welche Überlegungen und Fakten veranlassten Sie bzw. Ihr Ressort zu der Entscheidung, im 1. Nachtrag zum Fördervertrag die Fördersumme von ursprünglich insgesamt € 2,87 Millionen auf nunmehr € 7,8 Millionen anzuheben?

6)    Haben Sie davon Kenntnis, dass in der Multiversum Schwechat Veranstaltungshalle mehrheitlich Veranstaltungen abgehalten werden, die weder einen internationalen noch gesamtösterreichischen Hintergrund gemäß BSFG 2005 haben? Unter anderem Tagungen, Bälle, Vorträge, Theater sowie Parteiveranstaltungen, die u.a. aus Fördermittel der Stadtgemeinde Schwechat subventioniert werden?

a.    Wenn ja, wie ordnen Sie diese Veranstaltungen gemäß der Vorgaben BSFG 2005 als Vorhaben von internationaler oder gesamtösterreichischer Bedeutung ein?

b.    Welche diesbezüglich überprüfte Unterlagen liegen Ihrem Ressort vor?

c.    Wenn nein, was werden Sie unternehmen?

7)    Welche Überlegungen veranlassten Sie bzw. Ihr Ressort zu der Entscheidung, im 1. Nachtrag nun nicht mehr die Werner Schlager Academy, sondern die „Errichtung der Veranstaltungshallen Schwechat- Multiversum“ als Fördergegenstand zu vereinbaren?

8)    Aus welchen weiteren Titeln der Bundes-Sportförderung hat die Werner Schlager Academy weitere Fördermittel erhalten und auf welche Gesamthöhe belaufen sich diese?

9)    Haben Sie sich bzw. hat sich Ihr Ressort Businesspläne der Förderwerberin Multiversum Schwechat Betriebs GmbH vorlegen lassen?

a.    Wenn ja, wie lauten diese und welche förderrelevanten Erkenntnisse haben Sie bzw. Ihr Ressort daraus gezogen?

b.    Wenn nein, warum nicht und welche adäquaten Unterlagen dienten Ihnen dann als Entscheidungsgrundlage?

10)  Welche Ergebnisse hat die Überprüfung der Konzeption und Planung des gegenständlichen Projektes durch das Österreichische Institut für Sportstättenbau (ÖISS) erbracht?

11)  War das ÖISS an der Bauaufsicht des gegenständlichen Projektes beteiligt bzw. waren von ihm beauftragte Sachverständige miteingebunden?


a.    Wenn ja, welche Ergebnisse brachten die Berichte der Sachverständige an Ihr Ressort?

b.    Wenn nein, warum nicht und in welcher Form stellte Ihr Ressort sicher, dass in der Bauphase die international notwendigen Auflagen betreffend der geplanten Sportstätten eingehalten wurden?

12)  Wurde von Ihnen bzw. von Seiten Ihres Ressorts hinterfragt, warum die ursprünglich geplanten Baukosten für das gegenständliche Projekt  in der Höhe von rd. € 41 Millionen sich letztlich auf knapp € 55 Millionen belaufen?

a.    Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt und welche Informationen haben Sie erhalten?

b.    Wenn nein, warum nicht?

13)  Ist Ihnen bekannt, dass für die im gegenständlichen Fördervertrag vereinbarten Bedingungen und Auflagen (Gewährleistung des Betriebs über zumindest 30 Jahre durch die Gemeinde Schwechat) keine rechtliche Deckung durch einen diesbezüglichen gültigen Beschluss des Schwechater Gemeinderats existiert und demnach auch keine diesbezügliche Genehmigung durch die Gemeindeaufsicht des Landes NÖ vorliegt?

a.    Wenn ja, welche rechtlich verbindlichen Garantien können Sie bzw. Ihr Ressort vorlegen, die den o.a. Bestimmungen der gegenständlichen Fördervereinbarung Genüge leisten?

b.    Wenn nein, was werden Sie unternehmen?

14)  Gemäß Auskunft des Bürgermeisters von Schwechat existiert zu der im 1. Nachtrag festgehaltenen Fördervoraussetzung einer „gleichartig konditionierten Förderung in der Höhe von € 24 Millionen“ kein gültiger Gemeinderatsbeschluss. Haben Sie bzw. Ihr Ressort trotzdem sichergestellt, dass diese Fördervoraussetzung erfüllt wird?

a.    Wenn ja, auf welche rechtlich verbindliche Weise wurde diese Fördervoraussetzung mit der Gemeinde Schwechat hergestellt?

b.    Wenn nein, wie beurteilen Sie diese Vertragsverletzung als Fördergeber und welche Konsequenzen werden Sie daraus ziehen bzw. haben Sie bereits gezogen?

c.    Wenn nein, auf welche gültige Rechtsgrundlage bezieht sich das BMLVS, wenn es Fördermittel an die MVSW auszahlt?

d.    Wenn nein, auf welche gültige Rechtsgrundlage bezieht sich das BMLVS, wenn es der MVSW eine Entlastung der Subventionsabrechnung erteilt?

15)  Gehen Sie davon aus, dass die Gemeinde Schwechat Ihre im 1. Nachtrag vertraglich vereinbarte „gleichartig konditionierte Förderung“ noch einbringt?

a.    Wenn ja, in welcher Form haben Sie bzw. hat Ihr Ressort dies mit der Gemeinde Schwechat vereinbart?

b.    Wenn nein, welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die bisher ausbezahlten und die noch zu erwartenden Fördermittel?

16)  Haben Sie sich mit den Verantwortlichen im Land NÖ darüber ausgetauscht, aus welchem Grund im 1. Nachtrag zum Fördervertrag das Land NÖ seine „gleichartig konditionierte Förderung“ nicht im gleichen Verhältnis zur Gesamtsumme erhöht hat wie die Gemeinde Schwechat?

a.    Wenn ja, was waren die konkreten Gründe des Landes NÖ keine Erhöhung vorzunehmen?


b.    Wenn nein, warum nicht?

17)  Ist für Sie der Umstand, dass mit Hilfe von Mitteln aus der Bundes-Sportförderung auf dem Gelände der Förderempfängerin die Errichtung eines Lebensmittelgroßmarktes erfolgte, im Sinne der Intention der Bundes-Sportförderung?

a.    Wenn ja, wie argumentieren Sie diesen Umstand im Lichte der Bestimmungen zum BSFG und welche konkrete Faktenlage ist dafür aus Ihrer Sicht heranzuziehen?

b.    Wenn nein, was wollen Sie unternehmen?

18)  Können Sie bzw. Ihr Ressort garantieren, dass der Einsatz der Fördermittel an die MVSW zu den unter § 5 BSFG 2005 normierten Bedingungen wie „Ein förderungswürdiges Vorhaben darf unter solchen Auflagen und Bedingungen gefördert werden, die geeignet sind, den angestrebten Erfolg unter Einsatz der geringsten Bundesmittel zu erreichen.“ gewährleistet wird bzw. wurde?

a.    Wenn ja, welche konkreten Prüf- bzw. Evaluierungsergebnisse veranlassen Sie dazu und welche konkreten Auflagen und Bedingungen wurden aus Ihrer Sicht hinreichend erfüllt?

b.    Wenn nein, welche Maßnahmen werden Sie treffen bzw. welche Konsequenzen werden Sie daraus ziehen?

19)  Haben Sie gemäß § 6 Abs. 2 BSFG 2005 einen Controllingbeirat zur Begleitung für das Projekt „Errichtung Veranstaltungshallen Schwechat - Multiversum“ eingerichtet?

a.    Wenn ja, aus welchen Personen setzt er sich zusammen, wie oft hat er getagt, welche Ergebnisse haben die Tätigkeiten dieses Beirats bisher gebracht und wo sind die Ergebnisse einsehbar?

b.    Wenn nein, warum nicht?

20)  Wurde das Finanzministerium unter Berücksichtigung von § 15 BSFG 2005 mit dem gegenständlichen Förderprojekt befasst?

21)  Das gewährte Fördervolumen des Bundes beträgt für die MVSW insgesamt rund € 8 Millionen, das Land NÖ will nochmals rund € 2,8 Millionen leisten, insgesamt soll der Fördergegenstand „Errichtung Veranstaltungshallen Multiversum-Schwechat“ also rund € 11 Millionen an Förderung erhalten.

a.    Welche Projekte ähnlicher Größenordnung wurden von Seiten Ihres Ressorts innerhalb der letzten fünf Jahre in Ostösterreich gefördert,

b.    welche Vorhaben von internationaler bzw. gesamtösterreichischer Bedeutung gemäß BSFG 2005 wurden und werden dort durchgeführt, 

c.    auf welche Höhe beläuft sich das jeweiliges Gesamtfördervolumen,

d.    mit welcher Höhe war bzw. ist der jeweilig dazugehörige Bundesanteil veranschlagt

e.    und wie hoch war bzw. ist der jeweilige Finanzierungsanteil anderer Gebietskörperschaften an diesen Projekten?

22)  Der in der Bilanz 2012 ausgewiesene Verlust der MVSW in der Höhe von € -8.239.650,43.- überschreitet die in der Vereinbarung mit dem BMLVS ausgewiesene Gesamtförderhöhe für das gegenständliche Projekt.

a.    Wie beurteilen Sie diesen Umstand aus Sicht des Fördergebers?


b.    Was wurde von Seiten Ihres Ressorts in der Vergangenheit im Falle einer Überschuldung eines Förderempfängers unternommen und gibt es diesbezügliche Präzedenzfälle? (Bitte gesamthafte Auflistung)

23)  Wie wird Ihr Ressort unter Berücksichtigung des negativen Eigenkapitals der Förderempfängerin die Auflagen gemäß Fördervereinbarung sicherstellen? (Der gewährte Förderungsbeitrag darf ausschließlich zur anteiligen Finanzierung der Trainingshalle, Nebenräume, Büro WSA, der Mehrzweckhalle und für den Sportmedizinischer Bereich verwendet werden.)

24)  Welche Konsequenzen werden Sie als Fördergeber ziehen, wenn die Förderempfängerin Insolvenz anmelden muss?

25)  Wie beurteilen Sie als Fördergeber und ein den Steuerzahler/innen verpflichtetes Regierungsmitglied den Umstand, dass die Besitzerin des Fördergegenstandes Veranstaltungshalle Multiversum Schwechat nicht die Förderempfängerin ist, sondern die VB-Real Estate Services?

26)  Entspricht die damit angesprochene Leasingkonstruktion aus Ihrer Sicht bzw. aus Sicht Ihres Ressorts den Bestimmungen gemäß § 5 BSFG 2005, insbesondere der „Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit nach Vorgaben des Bundes“?

27)  Haben Sie bzw. hat Ihr Ressort im Vorfeld zum Abschluss der Fördervereinbarung mit der MVSW Expertisen hinsichtlich der günstigsten Gesamtfinanzierungsvariante für den Fördergegenstand einholen lassen?

a.    Wenn ja, welche Ergebnisse brachten diese Expertisen?

b.    Wenn nein, warum nicht?

28)  Wurde der Leasingvertrag zwischen der Förderempfängerin und der VB-Real Estate Service samt seinen Nachträgen von Seiten Ihres Ressorts rechtlich überprüft und beglaubigt?

29)  Wurde der Leasingvertrag zwischen der Förderempfängerin und der VB-Real Estate Service samt seinen Nachträgen von Seiten des Finanzministeriums rechtlich überprüft und beglaubigt?

30)  Wie ist aus Ihrer Sicht als Fördergeber der Umstand zu beurteilen, dass sämtliche Mieteinnahmen der Fördernehmerin zu Gunsten der VB-Real Estate zediert wurden?

31)  Können Sie ausschließen, dass von der Förderempfängerin gegen das Zessionsverbot über Ansprüche aus der betreffenden Bundes-Sportförderung verstoßen wurde?

32)  Wie beurteilen Sie den Umstand aus Sicht des Fördergebers, dass die VB-Real-Estate aus Mitteln der Bundes-Sportförderung Gewinne lukriert?

33)  Wie viele Projekte werden bzw. wurden in den letzten zehn Jahren aus Mitteln des Sportressorts gefördert, die eine ähnliche Finanzierungsstruktur (Leasing) wie jenes der gegenständlichen Anfrage aufweisen?

a.    Welche Projekte sind das konkret und wie hoch war bzw. ist deren Gesamtinvestitionsvolumen?


b.    Wie hoch ist bzw. war dabei der jeweilige Bundesanteil?

c.    Wie hoch sind bzw. waren die Förderanteile etwaiger anderer beteiligter Gebietskörperschaften?

d.    In welcher Höhe erfolgten die jeweilig eingesetzten Eigenmittel der Förderempfänger?

e.    Wurden dazu von Seiten Ihres Ressorts Evaluierungen hinsichtlich der Nachhaltigkeit der eingesetzten Fördermittel vorgenommen?

f.     Welche Ergebnisse brachten diese Evaluierungen?

34)  Hatten Sie bzw. Ihr Ressort zum Zeitpunkt der Förderantragsstellung davon Kenntnis, dass die Antragstellerin (Veranstaltungshalle Schwechat Betriebs GmbH) de facto über kein Eigenkapital verfügte?

a.    Wenn ja, welche Rolle spielte dieser Umstand bei der Gewährung der Fördermittel?

b.    Wie stellen Sie sicher, dass die Nachhaltigkeit des gegenständlichen Projekts auch ohne Inanspruchnahme weiterer Förderungsmittel durch die Antragstellerin gewährleistet ist?

c.    Wenn nein, was werden Sie unternehmen, besonders hinsichtlich der Bestimmungen unter § 8 Abs. 1 BSFG 2005.

35)  Hat Ihr Ressort den vertraglich vereinbarten Zahlungsfluss bisher eingehalten oder mussten aufgrund der angespannten finanziellen Situation der Förderempfängerin von Seiten Ihres Ressorts Ratenauszahlungen vorgezogen werden?

Wenn ja, wurden aufgrund dessen andere Sport-Projekte des BMLVS zurückgestellt und wie wurde bzw. wird in diesem Fall von Ihrem Ressort die Kontrolle gemäß Punkt 2.5. Rahmenrichtlinie über die Gewährung und Kontrolle von Bundes-Sportförderungsmittel vorgenommen?

36)  Welche konkreten Abrechnungsunterlagen wurden Ihnen bzw. Ihrem Ressort von Seiten der Förderempfängerin vorgelegt, die geeignet waren den Bestimmungen (Entlastung Subventionsabrechnung) der Rahmenrichtlinie über die Gewährung und Kontrolle von Bundes-Sportförderungsmittel zu entsprechen? (Bitte um gesamthafte Auflistung der Belege)

37)  Die Fördernehmerin MVSW steht zu 49% im Besitz der Stadtgemeinde Schwechat, zu 33% im Besitz der Werner Schlager Academy Betriebs GmbH und zu 18% im Besitz der Sport-Vereinigung Schwechat. Die SVS bildet de facto mit der Führung der Stadtgemeinde eine Personalunion. Der Bürgermeister von Schwechat ist gleichzeitig Präsident der SVS. Wie beurteilen Sie diesen Umstand als Fördergeber hinsichtlich der Maßgaben des § 3 Bundesvergabegesetzes 2006 im Zusammenwirken mit den Bestimmungen unter Punkt 2 der Rahmenrichtlinie über die Gewährung und Kontrolle von Bundes-Sportförderungsmittel?

a.    Wurde von Seiten Ihres Ressorts das BMF mit diesen Sachverhalten befasst und was hat diese Konsultation ergeben?

b.    Haben Sie bzw. Ihr Ressort Gutachten einholen lassen bzw. die Einholung solcher der Förderempfängerin auferlegt, um diesbezüglich Rechtsklarheit zu schaffen und was haben diese Gutachten erbracht?

c.    Falls Sie keine Gutachten in Auftrag gegeben haben und auch nicht das BMF mit der o.a. Sachlage befasst wurde, in welchem Wege hat sich Ihr Ressort dann Rechtsklarheit verschafft?

38)  Die MVSW wird überwiegend aus Mitteln der öffentlichen Hand finanziert, die Errichtung der Veranstaltungshalle (Bauprojekt) wäre demnach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 unterlegen. Der Bau wurde nicht öffentlich ausgeschrieben. Wie beurteilen Sie diesen Umstand unter Berücksichtigung der Bestimmungen von 2.4 der Rahmenrichtlinie über Gewährung und Kontrolle von Bundes-Sportfördermittel (Hinsichtlich Bau-, Liefer- und Dienstleistungen sind die geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die des Bundesvergabegesetzes 2006, in der geltenden Fassung, einzuhalten.)?

39)  Wie den Medien zu entnehmen war, hat der ehemalige Geschäftsführer der MVSW Darlehen in der Höhe von rund einer Million € aus Mitteln der Betriebs GmbH rechtswidrig (ohne Gesellschafterbeschluss) an einen befreundeten Schwechater Unternehmer vergeben. Wie beurteilen Sie diesen Umstand aus Sicht des Fördergebers, insbesondere im Zusammenhang mit Punkt 2.1. der Rahmenrichtlinie über die Gewährung und Kontrolle von Bundes-Sportfördermittel?

40)  Haben Sie aus dem Umstand der rechtswidrigen Darlehensvergabe als Fördergeber Konsequenzen gezogen?

a.    Wenn ja, welcher Art waren bzw. sind diese Konsequenzen?

b.    Wenn nein, warum nicht?

41)  Im „Multiversum Schwechat“ ist die International Table Tennis Federation (ITTF) mit einem Büro eingemietet. Für den Aufbau dieses Büros erhält der Österreichische Tischtennisverband (ÖTTV) Mittel aus der Bundes-Sportförderung.

a.    Wie hoch sind diese Mittel insgesamt veranschlagt?

b.    Wie lautet der/die konkrete(n) Fördergegenstand/Fördergegenstände?

c.    Welcher Art waren bzw. sind die Auflagen zur Gewährung der Förderung?

d.    Welche konkreten Zielsetzungen gemäß BSPF 2005 erfüllt das Büro der ITTF?

e.    Welche konkreten Kosten wurden bisher in welcher Höhe vom ÖTTV gemäß den Abrechnungsrichtlinien des BMLVS abgerechnet?

f.     Welche dieser Kosten stehen im Zusammenhang mit dem „Multiversum Schwechat“?

g.    Auf welche Höhe belaufen sich die Mittel, die daraus bis dato mittelbar oder unmittelbar in die MVSW als Vermieterin geflossen sind?

42)  Im „Multiversum Schwechat“ ist der Verein „Spitzensport-Leistungszentrum Ost“ (SLZO Schwechat Möhringgasse 2-4) eingemietet. Das SLZO erhält Mittel aus der Bundes-Sportförderung.

a.    Wie hoch sind diese Mittel insgesamt veranschlagt?

b.    Wie lautet der/die konkrete(n) Fördergegenstand/Fördergegenstände?

c.    Welcher Art waren bzw. sind die Auflagen zur Gewährung der Förderung?

d.    Welche konkreten Zielsetzungen gemäß BSPF 2005 erfüllt das SLZO?

e.    Welche konkreten Kosten wurden bisher in welcher Höhe vom SLZO gemäß den Abrechnungsrichtlinien des BMLVS abgerechnet?

f.     Welche dieser Kosten stehen im Zusammenhang mit dem „Multiversum Schwechat“?

g.    Auf welche Höhe belaufen sich die Mittel, die daraus bis dato mittelbar oder unmittelbar in die MVSW als Vermieterin geflossen sind?

43)  Können Sie ausschließen, dass hinsichtlich der bisher ausbezahlten Fördermittel an die MVSW gegen einzelne oder mehrere unter Punkt 15 der Rahmenrichtlinie über die Gewährung und Kontrolle (Einstellung und Rückforderung der Bundes-Sportförderung) normierten Bedingungen verstoßen wurde?

a.    Wenn ja, welche konkrete Faktenlage belegt diese Auffassung?

b.    Wenn nein, was werden Sie unternehmen?

44)  Ist für Sie angesichts der bisher bekannt gewordenen Umstände der Tatbestand gemäß § 8 Abs. 1 BSFG 2005 (Rückforderungen von Zuwendungen) erfüllt?

a.    Wenn nein, welche Fakten und Überlegungen veranlassen Sie zu dieser Beurteilung?

b.    Wenn ja, was werden Sie unternehmen?

45)  Die MVSW wurde im Rahmen einer Prüfung der Gemeinde Schwechat durch den Bundes-Rechnungshof überprüft. Falls diese Überprüfung Verfehlungen der Fördernehmerin aufzeigt, werden Sie die Entscheidungsgrundlagen für die Förderung und die Verwendung der bisher ausbezahlten Fördermittel einer eingehenden Überprüfung unterziehen?

Wenn nein, warum nicht?

46)  Wie bewerten Sie aus Sicht des Fördergebers das Vorhaben der Stadtgemeinde Schwechat als de facto Eigentümer der Förderempfängerin MVSW, die Anteile an der Leasinggesellschaft VB Real Estate zur Gänze zu erwerben und damit Kreditverbindlichkeiten in der Höhe von rund € 45 Millionen zu übernehmen?

47)  Laut Medienberichten steht bei der Ausfinanzierung des gegenständlichen Projektes im Worst-Case-Fall ein Finanzierungsvolumen zu Lasten der Gemeinde Schwechat in der Höhe von € 174 Millionen im Raum. Diese Summe übersteigt etwa die Gesamtförderung des Bundes für die Um- bzw. Neubauten der Stadien in Wien, Klagenfurt, Innsbruck und Salzburg im Rahmen der Fußball-EM 2008 um das fast Dreifache. Können Sie für Ihr Ressort ausschließen, dass hinsichtlich der Ausfinanzierung der „Veranstaltungshallen Multiversum Schwechat“ abermals Mittel aus der Bundes-Sportförderung gewährt werden?

48)  In welchen konkreten Fällen war Ihr Ressort bis dato veranlasst, Rückforderungen von bereits gewährten Mitteln aus der Bundes-Sportförderung durchzuführen?

a.    Welche Art waren in den Einzelfällen die jeweiligen Verstöße gegen die einschlägigen Bestimmungen der Bundes-Sportförderung?

b.    In welcher Höhe mussten die Mittel der Bundes-Sportförderung in den jeweiligen Einzelfällen rückerstattet werden?

c.    Wurden für die Dauer der ungerechtfertigten Verwendung von Fördermitteln den Förderempfängern Zinsen verrechnet?

d.    Gab es Fälle in denen nicht rückzahlbare Förderungen in Darlehen umgewandelt wurden?

49)  Mit 01.01.2014 tritt das Bundes-Sportfördergesetz 2013 in Kraft. Laut gegenständlicher Fördervereinbarung ist geplant, Fördermittel bis 2017 an die Förderempfängerin auszubezahlen. Werden Sie mit Inkrafttreten des BSFG 2013 gemäß den neuen Bestimmungen unter § 21 Abs. 2 über die Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der vorgesehenen Sportstätteninvestition und Sicherung der laufenden Betriebsführung der Sportstätte Gutachten vom Förderungswerber verlangen?

Wenn nein, warum nicht?


50)  Werden Sie mit Inkrafttreten des BSFG 2013 gemäß den neuen Bestimmungen unter § 21 Abs. 3 einen Beirat als begleitendes Controlling für das gegenständliche Projekt einrichten?

Wenn nein, warum nicht?

 



[1] Sitzung des Schwechater Gemeinderates vom 02. 09 2013