18/J XXV. GP

Eingelangt am 12.11.2013
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Anfrage

 

der Abgeordneten Werner Kogler, Freundinnen und Freunde an die Bundesministerin für Finanzen

betreffend Fusionsprämien für steirische Gemeinden

BEGRÜNDUNG

 

Der Rechnungshof kritisiert in seiner jüngsten Stellungnahme zum Gesetz über die Neuregulierung der Gemeinden des Landes Steiermark (Steiermärkisches Gemeindestrukturreformgesetz – StGSrG), dass „laut den vorliegenden Erläuterungen einer neuen Gemeinde eine Fusionsprämie je wegfallender Gemeinde zusteht, §21 Abs. 9 FAG eine solche jedoch „je Gemeindefusion“ vorsieht.“ Die steirische Landesregierung hatte den zu fusionierenden Gemeinden eine Fusionsprämie je wegfallender Gemeinde in Höhe von 200.000 Euro, verteilt über vier Jahre, versprochen. Der Rechnungshof stellt in seiner Stellungnahme zum geplanten Gemeindestrukturreformgesetz nun aber eindeutig fest, dass diese 200.000 Euro nur pro „neu geschaffener“ Fusionsgemeinde zustehen.

Der Standard vom 7.11.2013 berichtet, dass dadurch etwa der  Gemeinde Bad Gleichenberg, die durch die Fusion mit Bairisch-Kölldorf, Merkendorf und Trautmannsdorf mit 600.000 Euro gerechnet hatte, nur 200.000 Euro zustehen würden. Allen anderen Gemeinden würde es dementsprechend gehen.

Es drängt sich der Verdacht auf, dass die so genannte steirische „Reformpartnerschaft“ zu den Gemeinde-Fusionsprämien entweder unwissend oder wissentlich falsch informierte.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende


ANFRAGE

 

1)    Wie interpretiert das Finanzministerium hinsichtlich der Fusionspläne der steirischen Gemeinden den § 21 Abs. 9 Finanzausgleichsgesetz?

 

2)    Gebührt nach § 21 Abs. 9 Finanzausgleichsgesetz eine Prämie je wegfallender Gemeinde oder eine Prämie je neu geschaffener Fusionsgemeinde?

 

3)    Wenn ihrer Meinung nach diese Fragestellung eine Auslegungssache des jeweiligen Bundeslandes ist: Kann ein Bundesland die absolute Höhe der Prämie pro Gemeinde und in Summe für eine neu geschaffene Fusionsgemeinde durch das Abstellen auf wegfallende Gemeinden erhöhen?

 

a.    Wenn nein: Woher nimmt das Bundesland die Mittel, wenn es die Prämie auf wegfallende Gemeinden abstellt und sich dadurch ein höherer Finanzbedarf ergibt?

 

4)   In welcher Höhe erhält nach Ansicht des Finanzministeriums beispielhaft die Gemeinde Bad Gleichenberg, die sich mit den kleineren Gemeinden Bairisch-Kölldorf, Merkendorf und Trautmannsdorf fusioniert hat, eine Prämie nach § 21 Abs. 9 Finanzausgleichsgesetz?