33/J XXV. GP

Eingelangt am 15.11.2013
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Mag. Beate Meinl-Reisinger, Kollegin und Kollegen an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Stand der Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie

BEGRÜNDUNG

Am 25. Oktober 2011 wurde durch das Europäische Parlament und den Europäischen Rat die Verbraucherrechterichtlinie (2011/83/EU) erlassen, mit der bisherige Richtlinien über die Rechte von Verbrauchern (93/13/EWG, 1999/44/EG, 85/577/EWG, 97/7/EG) ersetzt werden. Die Richtlinie umfasst die Harmonisierung der Verbraucherrechte bei fernmündlich sowie außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen. Ziel der Richtlinie ist es, auch grenzüberschreitende Geschäfte zwischen Unternehmern und Verbrauchern zu erleichtern sowie die Rechte von Verbrauchern zu stärken.

Für Unternehmen bringt diese Richtlinie einen Adaptionsaufwand bspw. hinsichtlich der Gestaltung von Webseiten und AGBs mit sich.

Artikel 28 (1) der Verbraucherrechterichtlinie sieht eine Umsetzung in den Mitgliedsstaaten bis 13. Dezember 2013 vor. Es ist ferner in Art. 28 (2) vorgesehen, dass die Bestimmungen der Richtlinie nach dem 13. Juni 2014 in allen Mitgliedsstaaten rechtswirksam werden.

In der Beantwortung (12946/AB XXIV. GP) einer parlamentarischen Anfrage des Abgeordneten Höfinger aus dem Dezember 2012 (13334/J XXIV. GP) zu gesetzlichen Maßnahmen zum Schutz vor „Cold Calling" wurde bezüglich EU-weiten Maßnahmen gegen unerwünschte Anrufe zur Geschäftsanbahnung durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz auf die laufende Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie verwiesen.

Mit Ende der XXIV. Gesetzgebungsperiode liegt zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie hierzu noch kein Beschluss des Ministerrates vor. Angesichts der laufenden Regierungsverhandlungen und der Fristen für die Begutachtung und der parlamentarischen Behandlung ist eine fristgerechte Umsetzung nicht gewährleistet, obwohl hierfür seit Veröffentlichung der Richtlinie im Oktober 2011 ausreichend Zeit vorgesehen gewesen wäre.

Die verspätete Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie geht mit einem möglichen finanziellen Schaden für die Republik Österreich einher. Gemäß Art. 258 AEUV hat die Europäische Kommission das Recht, beim Europäischen Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage gegen die Republik Österreich einzubringen. Durch die Verhängung von Sanktionen durch den EuGH könnte die Republik zur Zahlung eines Zwangsgeldes zwischen 2.707,2 Euro bis 162.432 Euro pro Tag und/oder eines Pauschalbetrags von 2.234.000 Euro verpflichtet werden. Ferner drohen der Republik Österreich Staatshaftungsklagen durch Konsumenten, wenn diesen durch eine verspätete Umsetzung ein Schaden entstanden ist.

Weiteres Schadenspotential ergibt sich durch mögliche Staatshaftungsklagen von Unternehmen, sollte trotz verspäteter legislativer Umsetzung eine Rechtswirksamkeit mit 13.6.2014 angestrebt werden. Denn eine verkürzte Legisvakanz hätte zur Folge, dass Unternehmen binnen kürzerer Zeit die Voraussetzung für die Erfüllung der mit der Richtlinie verbundenen Verpflichtungen schaffen müssten.

Anfrage

1.      Aus welchen Gründen wurde bisher kein Ministerialentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie zur Begutachtung vorgelegt?

2.      Welche konkreten Schritte zur Umsetzung der Richtlinie erfolgten bisher durch das Bundesministerium für Justiz?

3.       Nach welchem Zeitplan soll die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie erfolgen?

4.       Wann soll ein Ministerialentwurf zur Begutachtung vorgelegt werden?

5.      Wann soll dem österreichischen Nationalrat eine entsprechende Regierungsvorlage zur parlamentarischen Behandlung vorgelegt werden?

6.      Aus welchen dringenden Gründen konnte bislang kein Begutachtungsentwurf vorgelegt werden, insbesondere angesichts der nahenden Umsetzungsfrist mit 13. Dezember 2013?

7.       Ist seitens des Bundesministeriums für Justiz eine Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie vorgesehen, die über die Vorgaben des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates hinausgehen?

8.       Ist im Zuge der Umsetzung neuer Konsumentenschutzbestimmungen angedacht, die unübersichtliche Rechtslage zu Verbraucherrechten allgemein, insbesondere aber auch zu Fristen, Voraussetzungen und Modalitäten bzgl. der den Verbrauchern zustehenden Rücktrittsrechte zu vereinfachen?

9.       Hat das Bundesministerium für Justiz bereits die Möglichkeit eines Vertragsverletzungsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof nach Art. 258 AEUV in Erwägung gezogen und sich mit dessen möglichen Folgen auseinandergesetzt?

10.   Wenn ja, mit welchen konkreten Schritten soll ein solches Verfahren abgewendet werden?

11.   Aus welchen Mitteln gedenkt das Bundesministerium für Justiz etwaige aus dem Vertragsverletzungsverfahren erwachsende Strafzahlungen nach Art. 260 Abs. 3 zu begleichen?

12.   Welche konkreten Maßnahmen sind durch das Bundesministerium für Justiz geplant, um aus der verspäteten Umsetzung resultierende Staatshaftungsansprüche durch Unternehmen oder Konsumenten zu verhindern oder gering zu halten?

13.   Welche Maßnahmen sind angedacht, um unnötige Belastungen der österreichischen Unternehmen durch die kurze Vorbereitungszeit auf die neuen Verbraucherrechtsbestimmungen möglichst hintanzuhalten?