47/J XXV. GP

Eingelangt am 20.11.2013
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Anfrage

der Abgeordneten Vilimsky

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Inneres

betreffend Homosexualität als Fluchtgrund

 

Die Presse berichtete am 7. November 2013 folgendes:

„EuGH: Asyl für verfolgte Homosexuelle

Der EU-Gerichtshof spricht sich für die Anerkennung von Homosexualität als Fluchtgrund aus, wenn sie in der Heimat zu Haftstrafen führt.

Wer in seiner Heimat wegen Homosexualität ins Gefängnis zu kommen droht, kann in Europa auf Asyl hoffen. Das geht aus drei Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor, die heute veröffentlicht wurden (C-199/12, C-200/12, C-201/12). Demnach kann zwar nicht jede Diskriminierung von Homosexuellen als Asylgrund dienen; wenn für homosexuelle Handlungen aber Freiheitsstrafen verhängt werden, kann das jene Furcht vor Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe auslösen, die Asyl rechtfertigt.

Lebenslange Haft droht

Drei Afrikaner aus Sierra Leone, Uganda und Senegal hatten in den Niederlanden die Anerkennung als Flüchtlinge beantragt und sich dabei auf ihre begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer homosexuellen Ausrichtung berufen. In allen drei Ländern stehen homosexuelle Handlungen unter Strafe – im Extremfall können sie sogar zu lebenslanger Haft führen.
Der niederländische Raad van State, der in dem Verfahren als oberste Instanz fungierte, ersuchte den EuGH um eine Vorabentscheidung, ob sich die Betroffenen auf eine EU-Richtlinie über die Anerkennung von Flüchtlingen (2004/38/EG) berufen können. Diese setzt die Genfer Flüchtlingskonvention um und sieht vor, dass Ausländer, die aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, geflüchtet sind, Asyl beantragen können.

Sozial abgegrenzte Gruppe

Wie der EuGH nun anerkennt, ist die sexuelle Ausrichtung ein so wichtiges Merkmal einer Person, dass diese nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Bestehen strafrechtliche Bestimmung gegen Homosexualität, dann werden damit Schwule und Lesben zu einer abgegrenzten Gruppe gemacht, die von der übrigen Gesellschaft als andersartig betrachtet werde.
Von einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention könne man aber erst ab einer gewissen Intensität der Verfolgung sprechen. Das bloße Bestehen von Strafbestimmungen genügt daher nicht als Asylgrund. Sehr wohl könnten aber Gefängnisstrafen, die auch tatsächlich verhängt werden, als eine Verfolgungshandlung entsprechender Intensität gesehen werden.
Daher müssen die nationalen Behörden, die über die Gewährung von Asyl entscheiden, prüfen, welche Strafen Homosexuellen in deren Heimat tatsächlich drohen.“


In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Inneres folgende

 

Anfrage:

 

1.    Wie wurde bisher mit dieser Problematik umgegangen?

2.    In welcher Form soll dies umgesetzt werden?

3.    Auf welche Art und Weise muss der Asylwerber nachweisen, dass er homosexuell ist?

4.    Wie kann in solchen Fällen Missbrauch verhindert werden?

5.    Wann soll dies umgesetzt werden?