47/J XXV. GP
Eingelangt am 20.11.2013
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Anfrage
der Abgeordneten Vilimsky
und weiterer Abgeordneter
an die Bundesministerin für Inneres
betreffend Homosexualität als Fluchtgrund
Die Presse berichtete am 7. November 2013 folgendes:
„EuGH: Asyl für verfolgte Homosexuelle
Der EU-Gerichtshof spricht sich für die Anerkennung von Homosexualität als Fluchtgrund aus, wenn sie in der Heimat zu Haftstrafen führt.
Wer in seiner Heimat wegen Homosexualität ins Gefängnis zu kommen droht, kann in Europa auf Asyl hoffen. Das geht aus drei Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor, die heute veröffentlicht wurden (C-199/12, C-200/12, C-201/12). Demnach kann zwar nicht jede Diskriminierung von Homosexuellen als Asylgrund dienen; wenn für homosexuelle Handlungen aber Freiheitsstrafen verhängt werden, kann das jene Furcht vor Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe auslösen, die Asyl rechtfertigt.
Lebenslange Haft droht
Drei
Afrikaner aus Sierra Leone, Uganda und Senegal hatten in den Niederlanden die
Anerkennung als Flüchtlinge beantragt und sich dabei auf ihre
begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer homosexuellen Ausrichtung berufen.
In allen drei Ländern stehen homosexuelle Handlungen unter Strafe –
im Extremfall können sie sogar zu lebenslanger Haft führen.
Der niederländische Raad van State, der in dem Verfahren als oberste
Instanz fungierte, ersuchte den EuGH um eine Vorabentscheidung, ob sich die
Betroffenen auf eine EU-Richtlinie über die Anerkennung von
Flüchtlingen (2004/38/EG) berufen können. Diese setzt die Genfer
Flüchtlingskonvention um und sieht vor, dass Ausländer, die aus
begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion,
Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe, geflüchtet sind, Asyl beantragen
können.
Sozial abgegrenzte Gruppe
Wie
der EuGH nun anerkennt, ist die sexuelle Ausrichtung ein so wichtiges Merkmal
einer Person, dass diese nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten.
Bestehen strafrechtliche Bestimmung gegen Homosexualität, dann werden
damit Schwule und Lesben zu einer abgegrenzten Gruppe gemacht, die von der
übrigen Gesellschaft als andersartig betrachtet werde.
Von einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention könne
man aber erst ab einer gewissen Intensität der Verfolgung sprechen. Das
bloße Bestehen von Strafbestimmungen genügt daher nicht als
Asylgrund. Sehr wohl könnten aber Gefängnisstrafen, die auch
tatsächlich verhängt werden, als eine Verfolgungshandlung entsprechender
Intensität gesehen werden.
Daher müssen die nationalen Behörden, die über die
Gewährung von Asyl entscheiden, prüfen, welche Strafen Homosexuellen
in deren Heimat tatsächlich drohen.“
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Inneres folgende
Anfrage:
1. Wie wurde bisher mit dieser Problematik umgegangen?
2. In welcher Form soll dies umgesetzt werden?
3. Auf welche Art und Weise muss der Asylwerber nachweisen, dass er homosexuell ist?
4. Wie kann in solchen Fällen Missbrauch verhindert werden?
5. Wann soll dies umgesetzt werden?