172/J XXV. GP

Eingelangt am 03.12.2013
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Anfrage

der Abgeordneten Eva Mückstein, Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Gesundheit

betreffend Rechtssicherheit für Lebens- und SozialberaterInnen

BEGRÜNDUNG

 

Im Psychologengesetz 2013, das im Juli 2013 vom Nationalrat beschlossen wurde, ist im 2. Abschnitt  die Berufsausübung der Gesundheitspsychologie geregelt.

Die hier normierten Tätigkeits- und Berufsvorbehalte haben bei der Gruppe der Lebens- und SozialberaterInnen zu einer großen Verunsicherung geführt.

So sind in § 13 Abs. 2 u.a. folgende Tätigkeiten GesundheitspsychologInnen, ÄrztInnen, MusiktherapeutInnen und PsychotherapeutInnen vorbehalten:

…3. gesundheitspsychologische Maßnahmen bei Personen aller Altersstufen und Gruppen in Bezug auf Gesundheitsverhalten, insbesondere im Hinblick auf gesundheitsbezogenes Risikoverhalten wie Ernährung, Bewegung, Rauchen, einschließlich Beratung in Bezug auf die Förderung und Aufrechterhaltung der Gesundheit sowie die Vermeidung von Gesundheitsrisiken unter Berücksichtigung der Lebens-, Freizeit- und Arbeitswelt,….

 

Vom Berufsvorbehalt in Abs. 3 werden in Abs. 4 namentlich  ÄrztInnen ,MusiktherapeutInnen und PsychotherapeutInnen nicht berührt. Der letzte Satz in Abs. 4 lautet: „Ebenso werden durch die Bestimmungen des Abs. 3 Tätigkeiten durch Psychologinnen und Psychologen in jenem Umfang nicht berührt, als für diese Tätigkeiten besondere gesetzliche Regelungen bestehen.“


Der Beruf des Lebens- und Sozialberaters/der Lebens- und Sozialberaterin ist in § 119 der Gewerbeordnung geregelt. Es gibt noch eine Reihe weiterer Beratungstätigkeiten, die in der Gewerbeordnung geregelt sind, wie z.B. Ernährungsberater, Mentaltrainer, Coaches und so weiter. Alle diese Gruppen sind im Bereich der Gesundheitsvorsorge tätig und die es gibt zahlreiche Überschneidungen mit der Gesundheitspsychologie.


Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1)    Sind der Beruf der Lebens- und SozialberaterInnen sowie  andere Beratungstätigkeiten, die in der Gewerbeordnung geregelt sind, vom Tätigkeitsvorbehalt in § 13 Abs. 2 Ziffer 3 ausgenommen?

 

2)    Sind der Beruf der Lebens- und SozialberaterInnen sowie andere Beratungstätigkeiten, die in der Gewerbeordnung geregelt sind, vom Berufsvorbehalt in § 13 Abs. 3 und 4 ausgenommen?

 

3)    Wie wirkt sich das neue Psychologengesetz 2013 konkret auf Lebens- und SozialberaterInnen und andere Beratungstätigkeiten, für die besondere gesetzliche Regelungen bestehen, aus?

 

4)    Planen Sie eine Änderung des § 13 Psychologengesetz, um eine Klarstellung für Lebens- und SozialberaterInnen und ähnliche Berufe herbeizuführen?