235/J XXV. GP
Eingelangt am 12.12.2013
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ANFRAGE
des Abgeordneten Dr. Walter Rosenkranz
und weiterer Abgeordneter
an die Frau Bundesminister für Finanzen
betreffend Verpflichtung des BMF zur Beantwortung schriftlicher Anfragen
Aus der XXIV. Gesetzgebungsperiode (GP) vom 28. 10. 2008 bis 28. 10. 2013 sind lt. Parlamentsseite (http://www.parlament.gv.at/PAKT/JMAB/#95421257) im Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) noch eine Anfragebeantwortung ausständig:
Eingebracht |
Titel |
Fristablauf |
AF-# |
NAbg. |
25.09.2013 |
Vorwürfe gegen das IAKW/Austria Center Vienna (BMF) |
25.11.2013 |
16001/J |
Podgorschek |
Hinsichtlich der Beantwortung von schriftlichen Anfragen an die Bundesregierung oder eines ihrer Mitglieder lautet das Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrates (GOG-NR) § 91 (4):
„Der Befragte hat innerhalb von zwei Monaten nach Übergabe der Anfrage an den Präsidenten mündlich oder schriftlich zu antworten. Ist dem Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen….“
Für die Anfrage lt. obiger Tabelle ist somit die Frist für die Beantwortung mittlerweile verstrichen, ohne dass eine Beantwortung erfolgt wäre.
Ein Blick in das Standardwerk des österreichischen Parlamentarismus, die kommentierte Ausgabe der Nationalrats-Geschäftsordnung (1999) von Konrad Atzwanger und Werner Zögernitz, merkt unter Ziffer 14 dazu an:
„Aus
dem G[esetz] kann nicht abgeleitet werden, dass die Verpflichtung zur
Anfragebeantwortung mit Ablauf der GP endet. Diese
Verpflichtung ist auch unabhängig davon gegeben, ob der Anfragesteller im
Zeitpunkt der Anfragebeantwortung noch Abg. ist. Da sich eine Anfrage jeweils
an einen bestimmten Amtsträger und nicht an eine bestimmte Person richtet,
bleibt die Verpflichtung zur Anfragebeantwortung auf für den Fall
aufrecht, dass ein BM sein Amt niederlegt….“
(Atzwanger, K./Zögernitz, W. 1999:373)
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Frau Bundesminister für Finanzen die folgende
Anfrage
1. Wird das BMF die og Anfrage angesichts der Auslegung des GOG-NR § 91 lt. Atzwanger/Zögernitz noch beantworten?
2. Falls ja, bis wann ist damit zu rechnen?
3. Falls nein, warum nicht?