237/J XXV. GP

Eingelangt am 12.12.2013
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Dr. Walter Rosenkranz

und weiterer Abgeordneter

 

an die Frau Bundesminister für Justiz

betreffend Verpflichtung des BMJ  zur  Beantwortung  schriftlicher  Anfra-gen

 

 

Aus der XXIV. Gesetzgebungsperiode (GP) vom 28. 10. 2008 bis 28. 10. 2013 sind   lt.   Parlamentsseite  (http://www.parlament.gv.at/PAKT/JMAB/#95421257) im Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Justiz (BMJ) noch zwei Anfra-gebeantwortungen ausständig:


 

Eingebracht

Titel

Fristablauf

AF-#

NAbg.

23.10.2013

Ermittlung wegen Verleumdung (BMJ)

23.12.2013

16045/J

Vilimsky

23.10.2013

Wahlberechtigte in Justizanstalten (BMJ)

23.12.2013

16044/J

Vilimsky

 


Hinsichtlich der Beantwortung von schriftlichen Anfragen an die Bundesregierung oder eines ihrer Mitglieder lautet das Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrates (GOG-NR) § 91 (4):

 

„Der Befragte hat innerhalb von zwei Monaten nach Übergabe der Anfrage an den Präsidenten mündlich oder schriftlich zu antworten. Ist dem Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen….“


Ein Blick in das Standardwerk des österreichischen Parlamentarismus, die kommentierte Ausgabe der Nationalrats-Geschäftsordnung (1999) von Konrad Atzwanger und Werner Zögernitz, merkt unter Ziffer 14 dazu an:

Aus dem G[esetz] kann nicht abgeleitet werden, dass die Verpflichtung zur Anfragebeantwortung mit Ablauf der GP endet. Diese Verpflichtung ist auch unabhängig davon gegeben, ob der Anfragesteller im Zeitpunkt der Anfragebeantwortung noch Abg. ist. Da sich eine Anfrage jeweils an einen bestimmten Amtsträger und nicht an eine bestimmte Person richtet, bleibt die Verpflichtung zur Anfragebeantwortung auf für den Fall aufrecht, dass ein BM sein Amt niederlegt….“
(Atzwanger, K./Zögernitz, W. 1999:373)

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Frau Bundesminister für Justiz die folgende

 

 

Anfrage

 

 

1.     Wird das BMJ die og Anfragen angesichts der Auslegung des GOG-NR § 91 lt. Atzwanger/Zögernitz noch beantworten?

2.     Falls nein, warum nicht?