257/J XXV. GP

Eingelangt am 17.12.2013
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ANFRAGE

 

 

des Abgeordneten Ing. Thomas Schellenbacher

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Inneres

betreffend Vorgehen der Wiener Polizei zum Schutze der Teilnehmer des Wiener Akademikerballs 2013

 

In der Vergangenheit kam es im Zuge von gegen den WKR Ball bzw. Wiener Akademikerball gerichteten Versammlungen zu zahlreichen Strafrechtsdelikten. Aufrufe im Internet, das Stattfinden des Balls zu verhindern, Beschimpfen und Bespucken der Ballgäste, Bedrohen der Ballgäste und auch Tätlichkeiten gegen Ballgäste sind regelmäßig an der Tagesordnung. Dies gipfelte sogar darin, dass ein Deutscher „Demonstrant“ mit einer Bombe von der Polizei angetroffen wurde.

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die

Bundesministerin für Inneres nachstehende

 

Anfrage

 

1.    Gibt es im Bereich der Wiener Polizei eine Dienstanweisung, die das Versammlungswesen regelt?

2.    Ist eine der Versammlungen von der Behörde zu untersagen, wenn die räumlichen Verhältnisse die Abhaltung beider Versammlungen nicht zulassen?

3.    Ist eine Versammlung zu untersagen, wenn das Ziel der Versammlung eine Geschäftsstörung ist?

4.    Kann bei einer der Demonstrationen gegen den Wiener Akademikerball von einer geplanten Geschäftsstörung ausgegangen werden?

5.    Wenn ja, bei wie vielen?

6.    Wenn nein, warum nicht?

7.    Kam es im Zuge der Demonstrationen gegen den WKR Ball bzw. den Wiener Akademikerball der Jahre 2008 - 2013 zu Geschäftsstörungen des Balls?

8.    Wie wurde seitens der Exekutive darauf reagiert?

9.    Wurden die Geschäftsstörungen unterbunden?

10. Wie lange hielten die Geschäftsstörungen an?

11. Wurde von der Veranstalter einer angekündigten Demonstration gegen den WKR Ball bzw. den Wiener Akademikerball in den Jahren 2008 - 2013 angekündigt, den Ball stören oder verhindern zu wollen?

12. Ist Ihrer Behörde die Internetseite www.nowkr.at ein Begriff?

13. Wie würden Sie den Domainnamen ins Deutsche übersetzen?

14. Wozu wird Ihres Erachtens auf der Seite mit dem Text "Den Wiener Akademikerball 2014 unmöglich machen!" aufgerufen?

15. Liegt die Anzeige einer Versammlung zum Zeitpunkt des Wiener Akademikerballs durch den Domaininhaber - "Junge Grüne" - oder einer dieser Organisation zuzuordnende Person vor?

16. Wenn ja, wurde die Versammlung untersagt, da sie eine Geschäftsstörung bezweckt?

17. Wenn nein, wird die Versammlung untersagt, da sie auf der Homepage eine Geschäftsstörung ankündigt?

18. Wurde in den Jahren 2008 - 2013 durch die Domaininhaber "Junge Grüne" eine Versammlung am Tage des WKR Balls bzw. des Wiener Akademikerballs angezeigt?

19. Kann die "Unmöglichmachung" eines Balls als Geschäftsstörung dieses Balls verstanden werden?

20. Wenn ja, warum wurde die Versammlung nicht untersagt, obwohl deren Zweck eine Geschäftsstörung zum Zwecke hatte?

21. Ist eine Versammlung zu untersagen, wenn das Ziel der Versammlung die Störung einer anderen Versammlung ist?

22. Ist eine „störende Menge“ außer Rufreichweite abzudrängen, wenn die Teilnehmer durch Zwischenrufe oder auf andere Art die angemeldete Versammlung stören?

23. Wenn ja, warum passiert das beim Wiener Akademikerball nicht?

24. Ist die oben beschriebene unangemeldete Versammlung zu untersagen und aufzulösen, falls ein Abdrängen außer Rufreichweite der Zwischenrufer nicht gelingt?

25. Wenn ja, warum passiert das beim Wiener Akademikerball nicht?

26. Ist eine Versammlung von der Behörde zu untersagen, wenn deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft?

27. Ist eine Versammlung von der Behörde zu untersagen, deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet?

28. Ist eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit anzunehmen, wenn die Sicherheit der Person gefährdet wird?

29. Gelten Leben, Gesundheit, körperliche Integrität, Freiheit und Ehre in diesem Zusammenhang als schutzwürdig?

30. Ist aufgrund der Erfahrungen der Vorjahre davon auszugehen, dass es im Zuge der Demonstrationen gegen den Akademikerball zu Gefährdungen von Ehre oder Freiheit oder körperlicher Integrität oder Gesundheit oder Leben von Ballgästen kommen wird?

31. Wird bei der Wiener Polizei für die Dauer des Wiener Akademikerballes eine Urlaubssperre verhängt?

32. Wenn ja, warum?

33. Wie hoch waren die Kosten für den Polizeieinsatz beim WKR-Ball bzw. Wiener Akademikerball in den Jahren 2008 – 2013, aufgeschlüsselt nach Jahr?

34. Wurden im Zuge der Anti-WKR-Demonstrationen der Jahre 2008 – 2013 vom Behördenleiter oder einem Exekutivorgan aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung das Delikt „Verhinderung oder Störung einer Versammlung“ gemäß § 285 StGB angezeigt?

35. Wenn ja, wie oft?

36. Wenn nein, warum nicht?

37. Ist auch der Versuch strafbar?

38. Wurde der Versuch des Deliktes angezeigt?

39. Wenn ja, wie oft?

40. Wenn nein, warum nicht?

41. Gibt es eine Rechtsmaterie, die eine Aufschiebung oder das Ignorieren des Offizialsprinzips (§ 25 VStG) vorsieht?

42. Wenn ja, welche dieser Möglichkeiten entgegen dem Offizialsprinzip zu handeln fanden bei den Demonstrationsteilnehmern gegen den WKR Ball bzw. den Wiener Akademikerball 2008 - 2013 konkret Anwendung – aufgeschlüsselt nach Jahr?

43. Wie hoch war die Anzahl der gemeldeten Versammlungen in Wien 2013?

44. Wie hoch war die Anzahl der untersagten Versammlungen in Wien 2013?

45. Wie hoch war die Anzahl der Versammlungen ohne Anmeldung in Wien 2013?

46. Wie hoch war die Anzahl der aufgelösten Versammlungen in Wien 2013?

47. Wie hoch war die Anzahl der Verwaltungsstrafverfahren wegen Abhalten einer nicht fristgerecht gemeldeten Versammlung in Wien 2013?