258/J XXV. GP

Eingelangt am 17.12.2013
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Anfrage

 

des Abgeordneten Mag. Philipp Schrangl

und anderer Abgeordneter

 

an den Bundeskanzler

betreffend Löschung personenbezogener Daten aus öffentlichen Protokollen.

 

Eine Privatperson kauft einen Streifen Grund von der Landeshauptstadt Linz. Im Statut der Landeshauptstadt Linz 1992 wird im § 46 Abs. 1 (8) festgelegt, dass wenn eine Wertgrenze von 100.000.- Euro überschritten wird, der Gemeinderat zu entscheiden hat.

 

Gem. § 16 Abs. 1 Statut der Landeshauptstadt Linz 1992 sind Sitzungen des Linzer Gemeinderates öffentlich.

 

Das Sitzungsprotokoll ist gem. § 21 Abs. 3 von jedermann auf Verlangen einsehbar.

Das Wortprotokoll zur Sitzung wird sogar auf der Homepage der Stadt Linz veröffentlicht.

 

Einige Monate später verlangt der private Grundstückskäufer die Tilgung seines Namens aus dem Protokoll, da er „nicht im Internet stehen will“.

 

Eine ähnliche Problematik ergibt sich bei Einsprüchen bei Bauverhandlungen , wenn die Gemeinden nach der GemO die 2. Instanz für Einsprüche in Bauverhandlungen ist (§ 95 GemO), und jeder Einspruch im GR abgehandelt werden muss. Auch hier werden die Namen des Bauwerbers, des Beeinspruchenden sowie der Sachverhalt des Einspruchs im Sitzungsprotokoll angeführt und auch im Internet veröffentlicht.

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher an den Bundeskanzler nachfolgende

 


Anfrage:

 

  1. Sind personenbezogene Daten von natürlichen oder juristischen Personen aus Wortprotokollen im E – Net im Sinne des Datenschutzes generell zu streichen bzw. unkenntlich zu machen?
  2. Wenn nein, hat eine natürliche oder juristische Person im Sinne des Datenschutzes ein Recht darauf, auf Antrag solche Daten im E – net seitens der Behörde löschen oder unkenntlich machen zu lassen?
  3. Welche Möglichkeiten haben natürliche und juristische Personen um ihre personenbezogenen Daten von einer Veröffentlichung auszuschließen?