315/J XXV. GP
Eingelangt am 18.12.2013
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Anfrage
des Abgeordneten Vilimsky
und weiterer Abgeordneter
an die Bundesministerin für Inneres
betreffend § 121 Fremdenpolizeigesetz
§ 121 Fremdenpolizeigesetz besagt:
(1) Wer Auflagen, die ihm die Behörde gemäß § 46a Abs. 1a, 54 Abs. 4, 56, 63 Abs. 4 oder 71 erteilt hat, missachtet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 1 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Dies gilt nicht, wenn ein Fall des §§ 54 Abs. 5, 56 Abs. 3, 63 Abs. 5 oder 71 Abs. 3 vorliegt.
(2) Wer sich als Fremder außerhalb des Gebietes, in dem er
gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 geduldet ist,
aufhält, oder eine Meldeverpflichtung gemäß
§§ 15 Abs. 1 Z 4 vorletzter Satz oder 15a
AsylG 2005 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit
Geldstrafe von 100 Euro bis zu 1 000 Euro, im Fall ihrer
Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer
wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist
mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.
(3) Wer
1. |
Auflagen, die ihm die Behörde |
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a) |
bei Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes (§ 71) oder |
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b) |
bei Bewilligungen gemäß §§ 72 oder 73 |
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erteilt hat, missachtet oder |
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2. |
sein Reisedokument nicht mit sich führt oder gemäß § 32 Abs. 2 verwahrt; |
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3. |
trotz Aufforderung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes |
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a) |
diesem ein für seine Aufenthaltsberechtigung maßgebliches Dokument nicht aushändigt oder |
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b) |
sich nicht in dessen Begleitung an jene Stelle begibt, an der das Dokument verwahrt ist, |
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begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 50 Euro bis zu 250 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen. |
(4) Wer Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Verantwortlicher nicht gemäß § 36 Abs. 1 Zutritt zu Grundstücken, Betriebsstellen, Arbeitsstellen, Räumen oder Fahrzeugen gewährt oder das Nachschauhalten in Behältnissen gemäß § 36 Abs. 1a verhindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.
(5) Wer eine Tat nach Abs. 4 begeht, obwohl er wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 5 000 Euro bis zu 15 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(6) Nach Abs. 1, 2, 3, 4 oder 5 oder § 120 Abs. 1, 2, 3 oder 4 verhängte Strafen sind samt den erforderlichen personenbezogenen Daten in der Verwaltungsstrafevidenz der Sicherheitsdirektion (§ 60 SPG) zu verarbeiten. § 60 Abs. 2 und 3 SPG gilt.
(7) Beim Verdacht des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 120 oder 121 Abs. 1, 2 oder 4 können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine vorläufige Sicherheit bis zu einem Betrag von 1 000 Euro festsetzen und einheben, im Wiederholungsfall bis zu einem Betrag von 5 000 Euro.
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Inneres folgende
Anfrage: