324/J XXV. GP

Eingelangt am 18.12.2013
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Anfrage

 

 

des Abgeordneten Vilimsky

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Inneres

betreffend Untersuchungen zur Altersdiagnose 2013

 

§ 15 Absatz 1 Ziffer 6 Asylgesetz besagt:

„§ 15. (1) Ein Asylwerber hat am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er

(…)

6. eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen. Gelingt dies dem Fremden nicht, kann das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar (Abs. 1 Z 2 letzter Satz). Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen.“

 

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Inneres folgende

 

Anfrage:

 

  1. Wie oft wurden im Jahr 2013 vom Bundesasylamt radiologische Untersuchungen zur Altersdiagnose bei behaupteter Minderjährigkeit angeordnet?
  2. Wie oft wurden diese 2013 durchgeführt?
  3. Wie viele Fremde haben die Untersuchung durchführen lassen?
  4. Bei wie vielen Fremden, bei denen diese Untersuchung durchgeführt wurde, konnte 2013 die behauptete Minderjährigkeit widerlegt werden?
  5. Wie oft bestanden im Jahr 2013 nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so dass zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen war?