348/J XXV. GP

Eingelangt am 18.12.2013
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Neubauer, Kickl und Mag. Schrangl, Mag. Darmann

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Justiz

betreffend Chaos im Kärntner ÖVP-Seniorenbund

Wie Medienberichten der letzten Tage zu entnehmen ist, herrscht im Kärntner Seniorenbund das blanke Chaos. Es stehen auch strafrechtlich relevante Vorwürfe im Raum, die naturgemäß jede Seite anders bewertet.

Nachfolgende Strafanzeige wurde bei der Wiener Staatsanwaltschaft erstattet:

An die
Staatsanwaltschaft Wien
Landesgerichtsstraße 11
1082 W
ien

STRAFANZEIGE

Verdächtige: Dr. Andreas Khol, 1130 Wien, Cuviergasse 21

Gabriel Obernosterer, 1017 Wien, DL Karl-Renner-Rinq 3

wegen: §§ 108, 223 StGB, 51 DSG, UrhG u.w.D.

Strafbare Tatbestände: Täuschung, Urkundenfälschung, missbräuchliche
Datenverwendung, Urheberrechtsverletzungen und weitere Delikte

Täuschung:

Die Beschuldigten stehen im Verdacht, die Mitglieder des Kärntner Seniorenbundes
durch Vorlage einer gefälschten Ausgabe des Organs des Kärntner Seniorenbundes
"Kärntner Seniorenzeitschrift"
getäuscht zu haben.

Sie haben im Impressum über die Organwalter im Impressum getäuscht, indem sie
- fälschlich, unbefugt und absichtlich - im Impressum Namen von Personen angaben, die überhaupt nicht die Imprimenten waren,

und zwar:

Landesobmann Bürgermeister Karl Petritz, Mitglied des Bundesrates a.D.
Landesobmannstellvertreter Dr
. Helmut Baumgartner
Landesgeschäftsführer Dir
. Franz Josef Martinz

Vorstandsmitglied Bernadette Trinkl.

Sie haben im Impressum weiters über Tatsachen getäuscht, indem sie im Impressum mit Absicht fälschlich den Verein Kärntner Senioren bund als Eigentümer und Herausgeber nannten.

Beilage 1: Versendetes Falsifikat der "Kärntner Seniorenzeitschrift"

Der Verein Kärntner Seniorenbund hat jedoch diese Druckschrift weder herausgegeben  noch ist er deren Eigentümer. Er ist Herausgeber der Kärntner Seniorenzeitung, aber nicht dieser Druckschrift.

Die Verdächtigen haben sich vielmehr die Bezeichnung der von ihnen verfassten bzw.  editierten Druckschrift als "Kärntner Seniorenzeitung" unbefugt angemaßt.

Damit wurden alle Leser getäuscht, womit das Tatbestandsmerkmal der Täuschung über  Tatsachen verwirklicht ist.

Die Verdächtigen haben damit unbefugterweise:

in das Urheberrecht des Kärntner Seniorenbundes (der ein eingetragener Verein mit  Rechtspersönlichkeit ist);

in das Namensrecht des Kärntner Seniorenbundes;

in die Urheberrechte der vorstehend zitierten im Impressum genannten Personen;

in die Namensrechte der vorstehend zitierten im Impressum genannten Personen;
und in deren allgemeinen Persönlichkeits
rechte gemäß Paragraf 16 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches eingegriffen

und diesen natürlichen und juristischen Personen in ihren Rechten einen Schaden

zugefügt (wobei sich der Tatbestand des Paragraf 108 des Strafgesetzbuches auf jede Schädigung eines konkreten Rechts, also um jedes Recht das für seinen Träger eine nicht unwesentliche Bedeutung hat erstreckt vgl. RZ 1977/90).

Der Schaden, der bei Paragraf 108 des Strafgesetzbuches nicht auf vermögenswerte  Rechte beschränkt sein muss, umfasst nicht nur die Wahrung der Urheber-, Namens-  und Persönlichkeitsrechte der Genannten sondern auch deren konkrete satzungsmäßige  Rechte gemäß den Statuten des Vereins Kärntner Seniorenbund.

Die Verdächtigen zielten nämlich bei ihrer Täuschung der Leser und Vereinsmitglieder,  an welche sie ihr Machwerk versandten, darauf ab, den Eindruck zu erwecken, eine
unrechtmäßige Landesversammlung einzuberufen, um die statutarischen Rechte der
Leitungsorgane des Vereines hintanzusetzen (siehe dazu die Schilderung in Beilage 2)
.

Beilage 2: Beschlüsse des SB-Landespräsidiums vom 14. November 2013

Mit ihrer gefälschten Ausgabe der Kärntner Seniorenzeitschrift sowie den darin befindlichen falschen Impressums-Angaben und der falschen Angabe, es würde vom
Seniorenbund die Abhaltung eines Landestages am 20. Dezember 2013 beschlossen  worden sein (was nicht zutrifft, wie aus Beilage 2 ersichtlich), haben die Verdächtigen Dritte - nämlich die Leser der Kärntner Seniorenzeitschrift, also die Mitglieder des  Kärntner Seniorenbundes - über Tatsachen getäuscht und zu Handlungen (nämlich zur  Teilnahme an einem falschen Landestag und zur Stimmabgabe auf diesem) zu verleiten  gesucht, wodurch auch die Rechte des Kärntner Seniorenbundes sowie die Rechte von  dessen Vorstandsmitgliedern Landesobmann Bürgermeister Karl Petritz und  Landesobmannstellvertreter Dr. Helmut Baumgartner sowie die Rechte von dessen  Landesgeschäftsführer Dir. Franz Josef Martinz auf Einberufung und Kundmachung eines  Landestages des Kärntner Seniorenbundes verletzt werden. Die Verdächtigen handelten dabei absichtlich, weil es ihnen geradezu darauf ankam, die Mitglieder des Kärntner Seniorenbundes durch bewusst falsche Informationen in die Irre  zu führen. Dass Landesobmann Bürgermeister Karl Petritz. Landesobmannstellvertreter Dr. Helmut Baumgartner, Frau Trinkl und Landesgeschäftsführer Dir. Franz Josef Martinz
einer Verwendung ihrer Namen im Impressum der von den Verdächtigen verlegten
Druckschrift nicht zugestimmt hatten, war den Verdächtigen bekannt und bewusst.

Die Namen und Bildnisse der beiden angezeigten Verdächtigen scheinen auf der ersten  Seite der Druckschrift deutlich sichtbar auf. Die Druckschrift ist daher - nach der bestehenden Verdachtslage - ihnen zuzurechnen.

         

 

 

 

Urkundenfälschung:

Überdies haben die Verdächtigen mit ihrer Handlungsweise nicht nur eine Täuschung  gemäß Paragraf 108 des Strafgesetzbuches, sondern auch eine Urkundenfälschung  gemäß Paragraf 223 des Strafgesetzbuches begangen, weil sie eine Ausgabe des  offiziellen Publikationsorgans des Kärntner Seniorenbundes (einschließlich des Logos und der Aufmachung sowie, wie bereits erwähnt, des Impressums) nachahmten und das von ihnen erstellte täuschend genaue Falsifikat versendeten. Dies taten sie im Rechtsverkehr - als Wahlwerber für von ihnen favorisierte Kandidaten bei der nächsten Obmannwahl des Kärntner Seniorenbundes - zum vermeintlichen Beweis eines Rechts,  eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache (Paragraf 223 Absatz 1 und 2 des
Strafgesetzbuches), wobei sie mit entsprechendem einfachen und erweiterten Vorsatz handelten
.

Strafbare Datenverwendung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht:

Weiters haben die Verdächtigen in Gewinn- oder Schädigungsabsicht die Mitglieder des Kärntner Seniorenbundes in ihrem in Paragraf 1 Absatz 1 des Datenschutzgesetzes 2000 gewährleisteten Anspruch auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten verletzt und damit gegen die Strafbestimmung des Paragraf 51 des Datenschutzgesetzes verstoßen, weil sie offenbar sämtliche Adressen der Mitglieder des Kärntner Seniorenbundes verwendet, diese aber nicht vom Kärntner Seniorenbund zur Verfügung gestellt bekommen haben. Entweder wurden diese Daten missbräuchlich vom Erstbeschuldigten, der beim Bundesseniorenbund tätig ist, dem Kärntner Seniorenbund entwendet oder sie wurden ebenso missbräuchlich vom Zweitbeschuldigten den Akten der
Landesparteiorganisation, in welcher der Zweitbeschuldigte tätig ist, entnommen. Be
ides wäre eine missbräuchliche Beschaffung im Sinne des Paragrafen 51 des
Datenschutzgesetzes
, wobei die Verdächtigen mit der Schuldform der Absicht
hinsichtlich der Schädigung der betroffenen Mitglieder in ihrem Anspruch auf
Geheimhaltung personenbezogener Daten handelten.

Urheberrechtsverletzung:

Überdies haben die Verdächtigen auch gegen die Strafbestimmungen des Urheberrechts erstoßen, wobei sogar eine betrügerische Absicht (§ 147 StGB) nicht auszuschließen ist.


Es wird daher

beantragt,

1.) als Zeugen und Geschädigte zu vernehmen:

Landesobmann Bürgermeister Karl Petritz, Mitglied des Bundesrates a.D., 8. Mai Straße 47, 9020 Klagenfurt

Landesobmannstellvertreter Dr.Helmut Baumgartner, 8. Mai Straße 47,9020 Klagenfurt

Landesgeschäftsführer Dir. Franz Josef Martinz, 8. Mai Straße 47, 9020 Klagenfurt

Vorstandsmitglied Bernadette Trinkl, 8. Mai Straße 47, 9020 Klagenfurt

2.) im Erhärtungsfall deren Ermächtigungen (einschließlich der Ermächtigung des
Kärntner Seniorenbundes) zur Strafverfolgung der Beschuldigten hinsichtlich des Delikts des § 108 StGB einzuholen.

3.) sowie in der Folge als Beschuldigte zu vernehmen:

Dr. Andreas Khol, 1130 Wien, Cuviergasse 21

Gabriel Obernosterer, 1010 Wien, Dr. Karl-Renner-Ring 1

10. 12. 2013

 

 

 

 

 


Die Vorwürfe, die in dieser Strafanzeige erhoben werden, sind durchaus schwerwiegend.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Justiz folgende

 

 

Anfrage

  1. Ist Ihnen die Situation im Kärntner Seniorenbund bekannt?
  2. Ist Ihnen bekannt, dass es dabei auch um den Vorwurf strafrechtlich relevanter Tatbestände gegen einen Nationalratsabgeordneten der ÖVP und dem derzeitigen Präsidenten des Österreichischen Seniorenrats geht?
  3. Wie werden Sie in Bezug auf die Strafanzeige gegen Dr. Andreas Khol und NAbg. Gabriel Obernosterer mit ihrem Ihrem Weisenrecht gegenüberer der Staatsanwaltschaft in dieser Angelegenheit umgehen?
  4. Hat die Staatsanwaltschaft die Auslieferung von NAbg. Gabriel Obernosterer beantragt um dessen Immunität aufzuheben?
  5. Halten Sie es grundsätzlich für rechtlich vertretbar, dass jemand der auf die österreichische Verfassung vereidigt in derartiger Form, wie NAbg. Gabriel Obernosterer auch in der „Kärntner Krone“ vom 11. Dezember 2013 zitiert wird („Am 20. Dezember wird Carsten Johannsen neuer Obmann. So will ich das und Punkt.“), in eine Vorfeldorganisation eingreift?
  6. Liegen Ihnen bereits Berichte der Staatsanwaltschaft vor?
  7. Wurden Sie in Kenntnis gesetzt, ob die Staatsanwaltschaft in dieser Causa bereits tätig geworden ist?