348/J XXV. GP
Eingelangt am 18.12.2013
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Anfrage
der Abgeordneten Neubauer, Kickl und Mag. Schrangl, Mag. Darmann
und weiterer Abgeordneter
an den Bundesminister für Justiz
betreffend Chaos im Kärntner ÖVP-Seniorenbund
Wie Medienberichten der letzten Tage zu entnehmen ist, herrscht im Kärntner Seniorenbund das blanke Chaos. Es stehen auch strafrechtlich relevante Vorwürfe im Raum, die naturgemäß jede Seite anders bewertet.
Nachfolgende Strafanzeige wurde bei der Wiener Staatsanwaltschaft erstattet:
An die
Staatsanwaltschaft Wien
Landesgerichtsstraße 11
1082 Wien
STRAFANZEIGE
Verdächtige: Dr. Andreas Khol, 1130 Wien, Cuviergasse 21
Gabriel Obernosterer, 1017 Wien, DL Karl-Renner-Rinq 3
wegen: §§ 108, 223 StGB, 51 DSG, UrhG u.w.D.
Strafbare
Tatbestände: Täuschung, Urkundenfälschung,
missbräuchliche
Datenverwendung, Urheberrechtsverletzungen und weitere Delikte
Täuschung:
Die Beschuldigten
stehen im Verdacht, die Mitglieder des Kärntner Seniorenbundes
durch Vorlage einer gefälschten Ausgabe des Organs des Kärntner
Seniorenbundes
"Kärntner Seniorenzeitschrift" getäuscht zu haben.
Sie haben im Impressum
über die Organwalter im Impressum getäuscht, indem sie
- fälschlich, unbefugt und absichtlich - im Impressum Namen von Personen
angaben, die überhaupt nicht die Imprimenten waren,
und zwar:
Landesobmann
Bürgermeister Karl Petritz, Mitglied des Bundesrates a.D.
Landesobmannstellvertreter Dr. Helmut Baumgartner
Landesgeschäftsführer Dir. Franz Josef Martinz
Vorstandsmitglied Bernadette Trinkl.
Sie haben im Impressum weiters über Tatsachen getäuscht, indem sie im Impressum mit Absicht fälschlich den Verein Kärntner Senioren bund als Eigentümer und Herausgeber nannten.
Beilage 1: Versendetes Falsifikat der "Kärntner Seniorenzeitschrift"
Der Verein Kärntner Seniorenbund hat jedoch diese Druckschrift weder herausgegeben noch ist er deren Eigentümer. Er ist Herausgeber der Kärntner Seniorenzeitung, aber nicht dieser Druckschrift.
Die Verdächtigen haben sich vielmehr die Bezeichnung der von ihnen verfassten bzw. editierten Druckschrift als "Kärntner Seniorenzeitung" unbefugt angemaßt.
Damit wurden alle Leser getäuscht, womit das Tatbestandsmerkmal der Täuschung über Tatsachen verwirklicht ist.
Die Verdächtigen haben damit unbefugterweise:
in das Urheberrecht des Kärntner Seniorenbundes (der ein eingetragener Verein mit Rechtspersönlichkeit ist);
in das Namensrecht des Kärntner Seniorenbundes;
in die Urheberrechte der vorstehend zitierten im Impressum genannten Personen;
in die Namensrechte
der vorstehend zitierten im Impressum genannten Personen;
und in deren allgemeinen Persönlichkeitsrechte gemäß
Paragraf 16 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches eingegriffen
und diesen natürlichen und juristischen Personen in ihren Rechten einen Schaden
zugefügt (wobei sich der Tatbestand des Paragraf 108 des Strafgesetzbuches auf jede Schädigung eines konkreten Rechts, also um jedes Recht das für seinen Träger eine nicht unwesentliche Bedeutung hat erstreckt vgl. RZ 1977/90).
Der Schaden, der bei Paragraf 108 des Strafgesetzbuches nicht auf vermögenswerte Rechte beschränkt sein muss, umfasst nicht nur die Wahrung der Urheber-, Namens- und Persönlichkeitsrechte der Genannten sondern auch deren konkrete satzungsmäßige Rechte gemäß den Statuten des Vereins Kärntner Seniorenbund.
Die
Verdächtigen zielten nämlich bei ihrer Täuschung der Leser und
Vereinsmitglieder, an welche sie ihr Machwerk versandten, darauf ab, den
Eindruck zu erwecken, eine
unrechtmäßige Landesversammlung einzuberufen, um die statutarischen
Rechte der
Leitungsorgane des Vereines hintanzusetzen (siehe dazu die Schilderung in
Beilage 2).
Beilage 2: Beschlüsse des SB-Landespräsidiums vom 14. November 2013
Mit ihrer gefälschten
Ausgabe der Kärntner Seniorenzeitschrift sowie den darin befindlichen
falschen Impressums-Angaben und der falschen Angabe, es würde vom
Seniorenbund die Abhaltung eines Landestages am 20. Dezember 2013
beschlossen worden sein (was nicht zutrifft, wie aus Beilage 2 ersichtlich),
haben die Verdächtigen Dritte - nämlich die Leser der Kärntner
Seniorenzeitschrift, also die Mitglieder des Kärntner Seniorenbundes
- über Tatsachen getäuscht und zu Handlungen (nämlich zur Teilnahme
an einem falschen Landestag und zur Stimmabgabe auf diesem) zu verleiten gesucht,
wodurch auch die Rechte des Kärntner Seniorenbundes sowie die Rechte
von dessen Vorstandsmitgliedern Landesobmann Bürgermeister Karl
Petritz und Landesobmannstellvertreter Dr. Helmut Baumgartner sowie die
Rechte von dessen Landesgeschäftsführer Dir. Franz Josef
Martinz auf Einberufung und Kundmachung eines Landestages des
Kärntner Seniorenbundes verletzt werden. Die Verdächtigen
handelten dabei absichtlich, weil es ihnen geradezu darauf ankam, die Mitglieder
des Kärntner Seniorenbundes durch bewusst falsche Informationen in die
Irre zu führen. Dass Landesobmann Bürgermeister Karl Petritz. Landesobmannstellvertreter
Dr. Helmut Baumgartner, Frau Trinkl und Landesgeschäftsführer Dir.
Franz Josef Martinz
einer Verwendung ihrer Namen im Impressum der von den Verdächtigen
verlegten
Druckschrift nicht zugestimmt hatten, war den Verdächtigen bekannt und
bewusst.
Die Namen und Bildnisse der beiden angezeigten Verdächtigen scheinen auf der ersten Seite der Druckschrift deutlich sichtbar auf. Die Druckschrift ist daher - nach der bestehenden Verdachtslage - ihnen zuzurechnen.
Urkundenfälschung:
Überdies haben die
Verdächtigen mit ihrer Handlungsweise nicht nur eine Täuschung gemäß
Paragraf 108 des Strafgesetzbuches, sondern auch eine
Urkundenfälschung gemäß Paragraf 223 des
Strafgesetzbuches begangen, weil sie eine Ausgabe des offiziellen
Publikationsorgans des Kärntner Seniorenbundes (einschließlich des
Logos und der Aufmachung sowie, wie bereits erwähnt, des Impressums)
nachahmten und das von ihnen erstellte täuschend genaue Falsifikat versendeten.
Dies taten sie im Rechtsverkehr - als Wahlwerber für von ihnen favorisierte Kandidaten
bei der nächsten Obmannwahl des Kärntner Seniorenbundes - zum vermeintlichen
Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache
(Paragraf 223 Absatz 1 und 2 des
Strafgesetzbuches), wobei sie mit entsprechendem einfachen und erweiterten
Vorsatz handelten.
Strafbare Datenverwendung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht:
Weiters haben die
Verdächtigen in Gewinn- oder Schädigungsabsicht die Mitglieder des Kärntner
Seniorenbundes in ihrem in Paragraf 1 Absatz 1 des Datenschutzgesetzes 2000 gewährleisteten
Anspruch auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten verletzt und damit gegen die
Strafbestimmung des Paragraf 51 des Datenschutzgesetzes verstoßen, weil
sie offenbar sämtliche Adressen der Mitglieder des Kärntner
Seniorenbundes verwendet, diese aber nicht vom Kärntner Seniorenbund zur
Verfügung gestellt bekommen haben. Entweder wurden diese Daten
missbräuchlich vom Erstbeschuldigten, der beim Bundesseniorenbund
tätig ist, dem Kärntner Seniorenbund entwendet oder sie wurden ebenso
missbräuchlich vom
Zweitbeschuldigten den Akten der
Landesparteiorganisation, in welcher der Zweitbeschuldigte tätig ist,
entnommen. Beides wäre eine missbräuchliche Beschaffung im Sinne des
Paragrafen 51 des
Datenschutzgesetzes, wobei die Verdächtigen mit der Schuldform der Absicht
hinsichtlich der Schädigung der betroffenen Mitglieder in ihrem Anspruch
auf
Geheimhaltung personenbezogener Daten handelten.
Urheberrechtsverletzung:
Überdies haben die Verdächtigen auch gegen die Strafbestimmungen des Urheberrechts erstoßen, wobei sogar eine betrügerische Absicht (§ 147 StGB) nicht auszuschließen ist.
Es wird daher
beantragt,
1.) als Zeugen und Geschädigte zu vernehmen:
Landesobmann Bürgermeister Karl Petritz, Mitglied des Bundesrates a.D., 8. Mai Straße 47, 9020 Klagenfurt
Landesobmannstellvertreter Dr.Helmut Baumgartner, 8. Mai Straße 47,9020 Klagenfurt
Landesgeschäftsführer Dir. Franz Josef Martinz, 8. Mai Straße 47, 9020 Klagenfurt
Vorstandsmitglied Bernadette Trinkl, 8. Mai Straße 47, 9020 Klagenfurt
2.) im
Erhärtungsfall deren Ermächtigungen (einschließlich der
Ermächtigung des
Kärntner Seniorenbundes) zur Strafverfolgung der Beschuldigten
hinsichtlich des Delikts des § 108 StGB einzuholen.
3.) sowie in der Folge als Beschuldigte zu vernehmen:
Dr. Andreas Khol, 1130 Wien, Cuviergasse 21
Gabriel Obernosterer, 1010 Wien, Dr. Karl-Renner-Ring 1
10. 12. 2013
Die Vorwürfe, die in dieser Strafanzeige erhoben werden, sind durchaus schwerwiegend.
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Justiz folgende
Anfrage