418/J XXV. GP

Eingelangt am 22.01.2014
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Ing. Thomas Schellenbacher

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Gewinnversteuerung aus Einkünften im Ausland

 

 

Österreich hat mit zahlreichen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen, die klar regeln, wann und wie welche Gewinne in Österreich zu versteuern sind. Wenn mit Staaten kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, bilden dann die dort erwirtschafteten Gewinne Bestandteil der Steuerbemessungsgrundlage in Österreich, auch wenn es sich um kein verbundenes Unternehmen handelt.

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Finanzen nachstehende

 

Anfrage

 

1.    Unter welchen Voraussetzungen ist es zulässig, dass österreichische Banken über ausländische Töchter Gewinne erwirtschaften, die ausschließlich im Bereich dieser Töchter zu versteuern sind?

2.    Nach dem Steuerrecht welchen Staates werden diesfalls die Gewinne und die Ertragsteuern ermittelt?

3.    Gibt es Umstände, dass derartige Gewinne der österreichischen Bank unmittelbar zugeordnet werden und in Österreich zu versteuern sind?

4.    Wenn ja, welche?

5.    Wenn ja, sind diese Umstände klar definiert, gibt es dazu klare rechtliche Regelungen, Erlässe, etc. oder liegt es im freien Ermessen der zuständigen Finanzbehörde oder der zuständigen Finanzbeamten hier eine Zuordnung zu treffen?

6.    Gibt es aktuell anhängige Abgabenverfahren, in denen derartige Fragen eine Rolle spielen?

7.    Wenn ja, welche Auswirkungen hat das auf die jeweiligen Abgabenpflichtigen?

8.    Soweit die Auswirkungen für den Abgabenpflichtigen existenzbedrohend sein können, wie wird sichergestellt, dass es nicht zu einer Amtshaftung der Republik kommen kann?

9.    Ist es andererseits zulässig, dass österreichische Banken über ausländische Töchter Verluste erwirtschaften, die im Bereich der österreichischen Bank aufgrund der Gruppenbesteuerung zu einer Minderung der in Österreich zu entrichtenden Ertragsteuern führt?


10. Ist es richtig, dass diese Minderbesteuerung in erster Linie für jene Banken zum Tragen kommt, die ohnehin bereits massive staatliche Unterstützung bekommen haben?

11. Wie ist es zu begründen, dass somit einigen schlecht wirtschaftenden Großbanken auf Kosten des Steuerzahlers doppelt unter die Arme gegriffen wird, während einige gut wirtschaftende kleinere und mittlere Banken doppelt belastet werden?

12. Ist es in Abgabenverfahren derzeit üblich, dass Steuerbescheide von den Finanzämtern unter Zeitdruck vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens ausgestellt werden?

13. Wenn ja, wie wird diesfalls sichergestellt, dass es nicht zu einer Amtshaftung der Republik kommen kann?

14. Wenn ja, werden die handelnden Finanzbeamten im Falle der Aufhebung eines derart zustande gekommenen rechtswidrigen Bescheids im Rahmen der Organhaftung oder des Disziplinarrechts zur Verantwortung gezogen oder ist die Fehlleistung sanktionslos?

15. Ist es zulässig, dass die Finanzbehörden Steuerpflichtige nicht darüber informieren, dass ein Finanzstrafverfahren geführt wird und damit im Zuge eines Abgabenverfahrens nach der Bundesabgabenordnung (BAO) das verfassungsrechtlich gewährleistete Selbstbelastungsverbot umgehen?

16. Können Sie ausschließen, dass dies in der aktuellen Verwaltungspraxis passiert bzw. welche Konsequenzen hat dies für die handelnden Organe?

17. Ist es zulässig, dass Finanzbehörden zum gleichen Sachverhalt parallel ein Abgabenverfahren nach der BAO und ein Finanzstrafverfahren nach dem Finanzstrafgesetz (FinStrG) führen?

18. Wie ist die Wahrung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Beschuldigtenrechte im Finanzstrafverfahren garantiert, wenn im Abgabenverfahren die Steuerpflichtigen Mitwirkungspflichten treffen?

19. Ist es zulässig, dass die Finanzbehörden, obwohl ein Finanzstrafverfahren anhängig ist, abgabenrechtliche Steuerbescheide nach der BAO erlassen?

20. Wie sind die Beschuldigtenrechte in einem solchen Fall im Rahmen des BAO-Verfahrens garantiert?

21. Ist es zulässig, dass Finanzbehörden im Rahmen eines abgabenrechtlichen Verfahrens nach der BAO den Strafbehörden Amtshilfe leisten und damit die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO brechen?

22. Wie ist die Wahrung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Beschuldigtenrechte im Strafverfahren garantiert, wenn im Wege einer solchen Amtshilfe Verfahrensergebnisse übermittelt werden, die durch im Strafverfahren nicht zulässige Verfahrensgrundsätze (Mitwirkungspflichten, Schätzungen) erlangt wurden?

23. Hat die Staatsanwaltschaft eine Überwachungspflicht hinsichtlich der von ihr beauftragten Finanzbehörde?

24. Wenn ja, ist der Einfluss dieser Überwachungspflicht, dass die Staatsanwaltschaft explizit darauf achten muss, dass die Finanzbehörde das Verbot der Selbstbelastung beachtet?