504/J XXV. GP

Eingelangt am 29.01.2014
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Anfrage

 

 

des Abgeordneten Dr. Karlsböck und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten betreffend Umgang mit Bonusmeilen bei Dienstflugreisen

Dem Vernehmen nach absolvierte Ihr Vorgänger im Amt, der Vizekanzler und Bundes­minister für europäische und internationale Angelegenheiten, in der abgelaufenen Ge­setzgebungsperiode im Rahmen seiner dienstlichen Verpflichtungen zahlreiche Flugrei­sen ins Ausland, die ihn auch zu entfernten Reisezielen führten. Da Fluggesellschaften im Rahmen ihrer Vielfliegerprogramme weit bzw. oft reisende Passagiere mit so ge­nannten Bonusmeilen bedenken, die nach einer bestimmten Anzahl zurückgelegter Flugmeilen in geldwerte Upgrades, Reise-, Sach- und Erlebnisprämien umgewandelt werden können (Miles & More, Senator, Frequent Traveller, HON Circle Member, Topbonus etc.) ist davon auszugehen, dass dieser Anspruch auch für die von ihm ab­solvierten Flüge besteht.

Da es sich dabei um Dienstreisen handelt, die von der Republik Österreich finanziert werden, somit aus Steuergeldern, hätte das dem damaligen Ressortchef von den Flug­linien eingeräumte Bonusmeilenkonto nur für weitere Dienstreisen, keinesfalls aber für private Flüge in Anspruch genommen werden dürfen.

Entsprechend hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) bereits im Jahr 2002 in einer OTS-Aussendung festgehalten:

„Die Durchführungsbestimmungen für Auslandsdienstreisen schreiben vor, dass dem einzelnen Bediensteten durch die Absolvierung einer dienstlichen Auslandsflugreise kein persönlicher Vorteil erwachsen darf. Es wird daher den im Rahmen der gegenständlichen Flugprogramme ausgestellten Flugti­ckets die sogenannte „Qualifyerfähigkeit“ durch entsprechende Codierung ausdrücklich aberkannt. Das Gleiche gilt auch für ähnliche personenbezoge­ne Bonusprogramme anderer Fluggesellschaften. Der umgerechnete Bonus­umfang wird der jeweiligen Dienststelle gutgeschrieben.“

Die einschränkenden Bestimmungen zum Umgang mit Bonusmeilen sollten daher auch von Regierungsmitgliedern strikt eingehalten werden. Wenngleich geldwerte Vorteile, die sich aus dem Genuss von Bonusmeilen ergeben, steuerrechtlich sehr großzügig behandelt werden und außer Streit stehen, geht es um die politische Dimension, um die Wahrung des Vorbildcharakters, zu dem diese in besonderer Weise verpflichtet sind.

Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten folgende

 

Anfrage

1.    Welche Dienstflugreisen hat Ihr Vorgänger im Amt im Zeitraum von 2012 bis 2013 unternommen?

2.    Welche Bonusmeilenkartensysteme welcher Fluggesellschaften hat er dabei in An­spruch genommen?

3.    Wie viele Bonusmeilen wurden ihm dabei gutgeschrieben?

4.    Hat er die in der Einleitung zitierten Durchführungsbestimmungen des BMWA aus dem Jahr 2002 bzw. eventuelle ressortinterne Auflagen tatsächlich eingehalten? Wenn nein, warum nicht?

5.    Hat er die erworbenen Bonusmeilen in weitere Dienstreisen reinvestiert?

Wenn ja, in welche?

Wenn nein, warum nicht?

6.    Hat er das sich aus seinen Dienstreisen ergebende Meilenguthaben privat genutzt? Wenn ja, wofür?

Wenn nein, wem wurden die Bonusmeilen gutgeschrieben?

 

7.    Was passierte mit den „Upgrade“-Gutschriften (eVouchers), die er nach bestimmten Meilen (etwa 100.000 Meilen bei Miles & More) ausgestellt bekam?

Hat er diese privat verwendet oder dem Bundesministerium für europäische und in­ternationale Angelegenheiten und/oder seinen nachgeordneten Dienststellen zur Verfügung gestellt?

 

8.    Gibt es in Ihrem Hause ein diesbezügliches internes Controlling?

Wenn ja, welche Stelle/Abteilung ist damit betraut?

Wenn nein, warum nicht?