507/J XXV. GP

Eingelangt am 29.01.2014
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

des Abgeordneten Dr. Karlsböck

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Gesundheit

betreffend Umgang mit Bonusmeilen bei Dienstflugreisen

Dem Vernehmen nach absolvierte der Bundesminister für Gesundheit in der abgelaufenen Gesetzgebungsperiode im Rahmen seiner dienstlichen Verpflichtungen zahlreiche Flugreisen ins Ausland, die ihn auch zu entfernten Reisezielen führten. Da Fluggesellschaften im Rahmen ihrer Vielfliegerprogramme weit bzw. oft reisende Passagiere mit so genannten Bonusmeilen bedenken, die nach einer bestimmten Anzahl zurückgelegter Flugmeilen in geldwerte Upgrades, Reise-, Sach- und Erlebnisprämien umgewandelt werden können (Miles & More, Senator, Frequent Traveller, HON Circle Member, Topbonus etc.) ist davon auszugehen, dass dieser Anspruch auch für die von ihm absolvierten Flüge besteht.

Da es sich dabei um Dienstreisen handelt, die von der Republik Österreich finanziert werden, somit aus Steuergeldern, dürfte das dem Ressortchef von den Fluglinien eingeräumte Bonusmeilenkonto nur für weitere Dienstreisen, keinesfalls aber für private Flüge in Anspruch genommen werden.

Entsprechend hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) bereits im Jahr 2002 in einer OTS-Aussendung festgehalten:

„Die Durchführungsbestimmungen für Auslandsdienstreisen schreiben vor, dass dem einzelnen Bediensteten durch die Absolvierung einer dienstlichen Auslandsflugreise kein persönlicher Vorteil erwachsen darf. Es wird daher den im Rahmen der gegenständlichen Flugprogramme ausgestellten Flugtickets die sogenannte „Qualifyerfähigkeit“ durch entsprechende Codierung ausdrücklich aberkannt. Das Gleiche gilt auch für ähnliche personenbezogene Bonusprogramme anderer Fluggesellschaften. Der umgerechnete Bonusumfang wird der jeweiligen Dienststelle gutgeschrieben. “

Die einschränkenden Bestimmungen zum Umgang mit Bonusmeilen sollten daher auch von Regierungsmitgliedern strikt eingehalten werden. Wenngleich geldwerte Vorteile, die sich aus dem Genuss von Bonusmeilen ergeben, steuerrechtlich sehr großzügig behandelt werden und außer Streit stehen, geht es um die politische Dimension, um die Wahrung des Vorbildcharakters, zu dem diese in besonderer Weise verpflichtet sind.


 

Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Gesundheit folgende

Anfrage

1.    Welche Dienstflugreisen haben Sie im Zeitraum von 2012 bis 2013 unternommen?

 

2.    Welche Bonusmeilenkartensysteme welcher Fluggesellschaften haben Sie dabei in Anspruch genommen?

3.    Wie viele Bonusmeilen wurden Ihnen dabei gutgeschrieben?

4.    Haben Sie die in der Einleitung zitierten Durchführungsbestimmungen des BMWA aus dem Jahr 2002 bzw. eventuelle ressortinterne Auflagen tatsächlich eingehalten?

Wenn nein, warum nicht?

5.    Haben Sie die erworbenen Bonusmeilen in weitere Dienstreisen reinvestiert?

Wenn ja, in welche?

Wenn nein, warum nicht?

6.    Haben Sie das sich aus Ihren Dienstreisen ergebende Meilenguthaben privat genutzt?

Wenn ja, wofür?

Wenn nein, wem wurden die Bonusmeilen gutgeschrieben?

7.    Was passierte mit den „Upgrade“-Gutschriften (eVouchers), die Sie nach bestimmten Meilen (etwa 100.000 Meilen bei Miles & More) ausgestellt bekamen?

Haben Sie sie privat verwendet oder dem Bundesministerium für Gesundheit und/oder seinen nachgeordneten Dienststellen zur Verfügung gestellt?

8.    Gibt es in Ihrem Hause ein diesbezügliches internes Controlling?

Wenn ja, welche Stelle/Abteilung ist damit betraut?

Wenn nein, warum nicht?