509/J XXV. GP

Eingelangt am 29.01.2014
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

des Abgeordneten Dr. Karlsböck

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Justiz

betreffend Umgang mit Bonusmeilen bei Dienstflugreisen

Dem Vernehmen nach absolvierte Ihre Vorgängerin im Amt, die Bundesministerin für Justiz, in der abgelaufenen Gesetzgebungsperiode im Rahmen ihrer dienstlichen Ver­pflichtungen zahlreiche Flugreisen ins Ausland, die sie auch zu entfernten Reisezielen führten. Da Fluggesellschaften im Rahmen ihrer Vielfliegerprogramme weit bzw. oft rei­sende Passagiere mit so genannten Bonusmeilen bedenken, die nach einer bestimm­ten Anzahl zurückgelegter Flugmeilen in geldwerte Upgrades, Reise-, Sach- und Erleb­nisprämien umgewandelt werden können (Miles & More, Senator, Frequent Traveller, HON Circle Member, Topbonus etc.) ist davon auszugehen, dass dieser Anspruch auch für die von ihr absolvierten Flüge besteht.

Da es sich dabei um Dienstreisen handelt, die von der Republik Österreich finanziert werden, somit aus Steuergeldern, hätte das der damaligen Ressortchefin von den Flug­linien eingeräumte Bonusmeilenkonto nur für weitere Dienstreisen, keinesfalls aber für private Flüge in Anspruch genommen werden dürfen.

Entsprechend hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) bereits im Jahr 2002 in einer OTS-Aussendung festgehalten:

„Die Durchführungsbestimmungen für Auslandsdienstreisen schreiben vor, dass dem einzelnen Bediensteten durch die Absolvierung einer dienstlichen Auslandsflugreise kein persönlicher Vorteil erwachsen darf. Es wird daher den im Rahmen der gegenständlichen Flugprogramme ausgestellten Flugti­ckets die sogenannte „Qualifyerfähigkeit“ durch entsprechende Codierung ausdrücklich aberkannt. Das Gleiche gilt auch für ähnliche personenbezoge­ne Bonusprogramme anderer Fluggesellschaften. Der umgerechnete Bonus­umfang wird der jeweiligen Dienststelle gutgeschrieben. “

Die einschränkenden Bestimmungen zum Umgang mit Bonusmeilen sollten daher auch von Regierungsmitgliedern strikt eingehalten werden. Wenngleich geldwerte Vorteile, die sich aus dem Genuss von Bonusmeilen ergeben, steuerrechtlich sehr großzügig behandelt werden und außer Streit stehen, geht es um die politische Dimension, um die Wahrung des Vorbildcharakters, zu dem diese in besonderer Weise verpflichtet sind.

Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Justiz folgen­de

Anfrage

1.    Welche Dienstflugreisen hat Ihre Vorgängerin im Amt im Zeitraum von 2012 bis 2013 unternommen?

2.    Welche Bonusmeilenkartensysteme welcher Fluggesellschaften hat sie dabei in An­spruch genommen?

3.    Wie viele Bonusmeilen wurden ihr dabei gutgeschrieben?

4.    Hat sie die in der Einleitung zitierten Durchführungsbestimmungen des BMWA aus dem Jahr 2002 bzw. eventuelle ressortinterne Auflagen tatsächlich eingehalten? Wenn nein, warum nicht?

5.    Hat sie die erworbenen Bonusmeilen in weitere Dienstreisen reinvestiert?

Wenn ja, in welche?

Wenn nein, warum nicht?

6.    Hat sie das sich aus Ihren Dienstreisen ergebende Meilenguthaben privat genutzt? Wenn ja, wofür?

Wenn nein, wem wurden die Bonusmeilen gutgeschrieben?

7.    Was passierte mit den „Upgrade“-Gutschriften (eVouchers), die sie nach bestimm­ten Meilen (etwa 100.000 Meilen bei Miles & More) ausgestellt bekam?

Hat sie diese privat verwendet oder dem Bundesministerium für Justiz und/oder sei­nen nachgeordneten Dienststellen zur Verfügung gestellt?

8.    Gibt es in Ihrem Hause ein diesbezügliches internes Controlling?

Wenn ja, welche Stelle/Abteilung ist damit betraut?

Wenn nein, warum nicht?