560/J XXV. GP

Eingelangt am 29.01.2014
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Kitzmüller

und weiterer Abgeordneten

an den Bundesminister für Finanzen

 

betreffend Ausnutzungsgrad der Möglichkeit der steuerlichen Geltendmachung von Kinderbetreuungskosten sowie des Kinderfreibetrages

 

Seit 1. Jänner 2009 können Eltern die Kosten für Kinderbetreuung als außergewöhnliche Belastung in einem Ausmaß von bis zu höchstens 2300 Euro jährlich für Kinder bis zum Ende jenes Kalenderjahres, in dem das zehnte Lebensjahr bzw. bei behinderten Kindern das 16. Lebensjahr vollendet wird, steuerlich geltend machen. Darüber hinaus wurde ein Kinderfreibetrag in der Höhe von jährlich 220 Euro pro Kind geschaffen.

Entsprechenden Medienberichten zufolge dürften die dafür vorgesehenen Mittel in den vergangenen Jahren bei weitem nicht ausgeschöpft worden sein, bzw. die entsprechenden Steuermindereinnahmen nicht eingetreten sein. Im Jahr 2010 sollen es gerade 113 Millionen Euro gewesen sein, die sich die Steuerzahler aus diesem Titel „zurückholten“.

 

In diesem Zusammenhang stellen daher die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Finanzen nachstehende

 

 

Anfrage

 

1)    Wie hoch waren die in den Jahren 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013 jeweils für die in Folge der Möglichkeit der Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten veranschlagten Steuermindereinnahmen?

 

2)    Wie hoch war der in Folge der steuerlichen Geltendmachung von Kinderbetreuungskosten rückerstattete Gesamtbetrag bzw. die dadurch entstandenen Steuermindereinnahmen an Lohn- und Einkommensteuer jeweils in den Jahren 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013?

 

3)    Wie hoch waren die in den Jahren 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013 jeweils für die in Folge der Möglichkeit der Geltendmachung des Kinderfreibetrages veranschlagten Steuermindereinnahmen?

 

4)    Wie hoch war der in Folge der steuerlichen Geltendmachung von Kinderfreibeträgen rückerstattete Gesamtbetrag bzw. die dadurch entstandenen Steuermindereinnahmen an Lohn- und Einkommensteuer jeweils in den Jahren 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013?