629/J XXV. GP

Eingelangt am 11.02.2014
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Hagen

Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Inneres

 

betreffendWahlkarten für Auslandsösterreicher“                    

 

Um als Auslandsösterreicher an einer Wahl – z.B. an den Nationalratswahlen – gültig teilnehmen zu können, ist unter anderem eine Wahlkarte zu beantragen. Auslandsösterreicher haben dabei die Möglichkeit, bei ihrer Gemeinde eine dementsprechende Wahlkarte zu beantragen und diese zur österreichischen Botschaft in ihre Wahlheimat oder an ihre Auslandsadresse senden zu lassen. Damit eine gültige Stimme für die Nationalratswahl 2013 abgeben werden konnte, musste der Antrag auf eine Wahlkarte für Auslandsösterreicher bis spätestens 8. August 2013 (Reklamationsfrist) von der Gemeinde bearbeitet worden sein um eine Eintragung in die Wählerevidenz zu gewährleisten. Leider traten dabei immer wieder die gleichen Probleme auf: Obwohl die Wahlkarte rechtzeitig beantragt wurde, wurde sie zu spät ins Ausland gesendet. Zum Beispiel wurde bei der zuständigen MA 62 in Wien am 1. August 2013 eine Wahlkarte aus dem Ausland (China) beantragt, welche allerdings erst mit 2. September – laut MA 62 zeitgerecht – nach China gesandt wurde. Die Wahlkarte kam somit beim wahlberechtigten Auslandsösterreicher in China erst mit 1. Oktober 2013 an. Daher konnte die Stimmabgabe per 29.09.2013 nicht mehr durchgeführt werden, was einer Einschränkung des Wahlrechts gleichkommt.

 

Viele wahlberechtigte Bürger berichten auch davon, dass die Wahlkarten teilweise in die Botschaften anderer Städte gesendet wurden und sie daher nicht mehr rechtzeitig wählen konnten.


Im „Leitfaden für vollziehende Behörden für die Durchführung der Nationalratswahlen” ist eine Passage zu finden, dass Antragsteller aus dem Ausland bevorzugt behandelt werden sollen.

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Frau Bundesministerin für Inneres nachstehende

ANFRAGE:

 

1.    Sind Ihnen diese Probleme bekannt?

2.    Wurden Ihnen oder Ihrem Ressort ähnliche Fälle bekannt gegeben? Wenn ja, in welchem Ausmaß bewegt sich die Anzahl der Fälle, in denen das Wahlrecht derart beschränkt wurde?

3.    Wie konnte es zu einer solchen Verzögerung bei der Versendung einer Wahlklarte für Auslandsösterreicher bei der NR-Wahl 2013 kommen, obwohl diese innerhalb der Reklamationsfrist (8. August 2013) eine Wahlkarte bei der zuständigen Behörde (hier MA 62) beantragt haben?

4.    Sehen Sie aus diesem Grund eine Notwendigkeit, dass Wahlrecht in Bezug auf Wahlkarten und deren Versendung zu reformieren?

5.    Sehen Sie durch diesen Umstand eine Verletzung des Wahlrechts gegeben?

6.    Wenn ja, in welcher Weise werden Sie diesen Missstand abstellen?

7.    Wenn nein, warum nicht?