658/J XXV. GP
Eingelangt am 18.02.2014
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Anfrage
der Abgeordneten Daniela Musiol, Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend
betreffend Verhinderungsverlängerung beim Kinderbetreuungsgeld für Alleinerziehende
Alleinerziehende, die ein Einkommen von unter 1.200 Euro haben und einen Antrag auf Unterhalt bei Gericht gestellt haben, können das Kinderbetreuungsgeld zwei Monate länger beziehen – egal, welche Variante sie wählen. Zum Einkommen von 1.200 Euro zählen: Erwerbseinkommen, Pensionen, Arbeitslosengeld und einkommensähnliche Bundes- und Landesbeihilfen und Zuschüsse wie etwa die Sozialhilfe. Auch jene Elternteile, bei denen der Partner verstorben, in Haft oder schwerer erkrankt ist sowie jene Elternteile, die eine Wegweisung gegen den Partner beantragt haben oder die in einem Frauenhaus aufhältig sind, haben die Möglichkeit, das Kindergeld 2 Monate länger zu bekommen.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende
a) im Jahr 2012
b) im Jahr 2013
in Anspruch?
a). Tod
b). Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt
c). Gerichtlich oder behördlich festgestellte häusliche Gewalt sowie Aufenthalt im Frauenhaus aufgrund häuslicher Gewalt
d). Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf gerichtlicher oder behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung
4. Ist eine Lockerung der Anspruchsvoraussetzungen für die zwei zusätzlichen Monate angedacht? Wenn ja, wann? Wenn nein, warum nicht?
5. Welche Maßnahmen ergreift das Ministerium, um die Möglichkeit der Verhinderungs-Verlängerung bei der Zielgruppe der Alleinerziehenden bekannter zu machen?