702/J XXV. GP

Eingelangt am 20.02.2014
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Anfrage

 

der Abgeordneten Zanger, Mag. Stefan

und weiterer Abgeordneter

an den Bundeskanzler

betreffend Umsetzungsstand der Ermächtigung der Landesverfassungsgesetzgeber zur Ausweitung der Prüfkompetenzen der Landesrechnungshöfe in den Bundesländern

 

 

Mit BGBl. I Nr. 98/2010 wurde in Art. 127 c B-VG eine bundesverfassungsgesetzliche Ermächtigung an die Landesverfassungsgesetzgebung normiert. Mit dieser können die Landesrechnungshöfe vom Landesverfassungsgesetzgeber insbesondere zur Durchführung nachstehender Überprüfungen ermächtigt werden:

·        Die Überprüfung der Gebarung von Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern, der Gebarung von Unternehmungen, an denen solche Gemeinde beteiligt sind, oder der Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln solcher Gemeinden

·        Auf begründetes Ersuchen der Landesregierung und auf Antrag des Landtages die Überprüfung der Gebarung von je zwei Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern

·        Die Überprüfung der Gebarung von kleinen Gemeindeverbänden (Gemeindeverbänden mit einer Gesamtzahl der Einwohner der verbandsangehörigen Gemeinden von weniger als 10 000) sowie auf begründetes Ersuchen der Landesregierung und auf Antrag des Landtages der Gebarung von je zwei großen Gemeindeverbänden (Gemeindeverbänden mit einer Gesamtzahl der Einwohner der verbandsangehörigen Gemeinden von mindestens 10 000).

 

Mit Stand 29. Mai 2012 ist der Umsetzung dieser Ermächtigung lediglich in einem Bundesland nachgekommen worden.

Im Sinne einer Aufklärung über den aktuellen Umsetzungsstand der Kompetenzerweiterung für die Landesrechnungshöfe richten die unterfertigten Abgeordneten in diesem Zusammenhang an den Bundeskanzler nachstehende 
 
Anfrage
 
1) Vom Landesverfassungsgesetzgeber welcher Bundesländer wurde  bis dato von der in Art. 127 c B-VG normierten Ermächtigung Gebrauch gemacht, den jeweiligen Landesrechnungshof zu den in Art. 127 c Z 1 bis 3 B-VG normierten Überprüfungen zu ermächtigen?

1a) Wann wurden seitens der jeweiligen Landtage dem Bundeskanzleramt entsprechende gemäß Art. 98 (1) B-VG bekannt zu gebende Gesetzesbeschlüsse übermittelt?