703/J XXV. GP

Eingelangt am 20.02.2014
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Dr. Walter Rosenkranz

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur

 

betreffend Korruption an der HTL Eisenstadt? Reparatur- und Wartungsarbeiten am Auto des Direktors Wagner durch Werkstättenleiter

 

 

Aus der FPÖ vorliegenden Informationen geht hervor, dass der Schulleiter der HTL Eisenstadt DI Stefan Wagner seinen Privat-PKW zumindest zweimal, im Mai 2007 und September 2008, für jeweils zwei Tage in den Werkstätten der HTL Eisenstadt reparieren ließ. Die Arbeiten am Privat-PKW von Herrn Wagner wurden von einem Werkstättenleiter der HTL Eisenstadt während der Dienstzeit durchgeführt.

 

Auch im Frühjahr 2012 wurde von Lehrern der HTL Eisenstadt beobachtet, dass Herr Wagner die Reifen seines Privat-PKW in der Schule wechseln ließ, was dieser – vom damaligen Lehrer der HTL Eisenstadt Dr. Herbert Schütz direkt darauf angesprochen – bestritt.

 

Wie in einem Gerichtsprotokoll vom 22. November 2013 jedoch hervorgeht, antwortete Herr Wagner vor Gericht auf die Frage, „ob der Kläger ihm vorgeworfen hat, sein Auto reparieren zu lassen und Autoreifen wechseln zu lassen im Schulbereich“:

 

„Dass mein Auto im Schulbereich repariert wurde, ist mir nicht bewusst. Einen Reifenwechsel hat ein Kollege für mich durchgeführt.“

 

Abgesehen vom schlechten Bild, dass der Schulleiter DI Wagner angesichts seiner Aussage hinterlässt und der Tatsache, nicht einmal zu wissen, welche Bereiche seiner Schule angehören, scheinen an der HTL Eisenstadt mitunter Zustände zu herrschen, welche durchaus angetan sind, eine Korruptionsstaatsanwaltschaft näher damit zu befassen.

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur die folgende

 

 


Anfrage

 

 

1.     Liegt bzw. liegen nach Auslegung des BMUKK im og Zusammenhang (eine) Dienstpflichtsverletzung(en) oder (ein) Strafrechtsdelikt(e) vor, wenn ein Vorgesetzter einen Untergebenen „bittet“ eine geldwerte Leistung für ihn privat durchzuführen?

2.     Falls ja, welche und wie lautet Ihre rechtliche Begründung?

3.     Falls ja, welchen dienstrechtlichen und/oder strafrechtlichen Konsequenzen ergeben sich daraus?

4.     Falls nein, warum nicht und wie lautet Ihre rechtliche Begründung?

5.     Falls ja, wird das BMUKK den og Sachverhalt an die Korruptionsstaatsanwaltschaft übermitteln?

6.     Falls nein, warum nicht und wie lautet Ihre rechtliche Begründung?

7.     Liegt bzw. liegen nach Auslegung des BMUKK (eine) Dienstpflichtsverletzung(en) oder (ein) Strafrechtsdelikt(e) vor, wenn eine geldwerte Leistung für einen Vorgesetzten während der Dienstzeit erbracht wird?

8.     Falls ja, welche und wie lautet Ihre rechtliche Begründung?

9.     Falls ja, welchen dienstrechtlichen und/oder strafrechtlichen Konsequenzen ergeben sich daraus?

10.  Falls nein, warum nicht und wie lautet Ihre rechtliche Begründung?

11.  Liegt nach Auslegung des BMUKK (eine) Dienstpflichtsverletzung(en) oder (ein) Strafrechtsdelikt(e) vor, wenn eine geldwerte Leistung für einen Vorgesetzten in der Freizeit erbracht wird?

12.  Falls ja, welche und wie lautet Ihre rechtliche Begründung?

13.  Falls ja, welchen dienstrechtlichen und/oder strafrechtlichen Konsequenzen ergeben sich daraus?

14.  Falls nein, warum nicht und wie lautet Ihre rechtliche Begründung?

15.  Liegt nach Auslegung des BMUKK (eine) Dienstpflichtsverletzung(en) oder (ein) Strafrechtsdelikt(e) vor, wenn eine geldwerte Leistung für einen Vorgesetzten während der Unterrichtszeit erbracht wird?

16.  Falls ja, welche und wie lautet Ihre rechtliche Begründung?

17.  Falls ja, welchen dienstrechtlichen und/oder strafrechtlichen Konsequenzen ergeben sich daraus?

18.  Falls nein, warum nicht und wie lautet Ihre rechtliche Begründung?

19.  Wurde der bzw. wurden die Reifenwechsel an den jeweiligen Tagen während der Unterrichtszeit, der Dienstzeit oder der Freizeit der durchführenden Lehrer vorgenommen?

20.  Liegt nach Auslegung des BMUKK für die beteiligten Lehrer (eine) Dienstpflichtsverletzung(en) oder (ein) Strafrechtsdelikt(e) vor, wenn diese geldwerte Leistung für einen Vorgesetzten während der Unterrichtszeit von Schülern erbringen lassen?


21.  Falls ja, welche und wie lautet Ihre rechtliche Begründung?

22.  Falls ja, welchen dienstrechtlichen und/oder strafrechtlichen Konsequenzen ergeben sich daraus?

23.  Falls nein, warum nicht und wie lautet Ihre rechtliche Begründung?

24.  Die Mitarbeiterin des Landesschulrates Mag. (FH) Alexandra Rouschal hat am 24. Jänner 2014 vor Gericht ausgesagt, dass sie von der Aktenlage – wie etwa der Krankmeldung durch den Arzt – aus dem Verfahren bestens Bescheid weiß. Hat Frau Mag. (FH) Rouschal eine Untersuchung wegen des im Verfahren  zugegebenen Reifenwechselns durch Werkstättenleiter der HTL Eisenstadt eingeleitet?

25.  Falls ja, mit welchem Ergebnis bzw. mit welchen Konsequenzen für den Schulleiter der HTL Eisenstadt DI Wagner und den betreffenden Werkstättenleiter?

26.  Falls nein, warum nicht?

27.  Falls nein, welche dienstrechtlichen Konsequenzen ergeben sich hieraus für Mag. (FH) Rouschal?

28.  Wann und wie oft ließ DI Wagner sein Auto von welchen Kollegen in der Schule reparieren?

29.  Wann und wie oft ließ DI Wagner seine Reifen von welchen Kollegen in der Schule wechseln?

30.  Wie begründet DI Wagner, der schulintern auch für Aussagen, wie „Ich bin die Schule und alles was der Schule gehört, gehört mir“ bekannt ist, den bzw. die Reifenwechsel auf Kosten der Steuerzahler?

31.  Wurde der bzw. wurden die Reifenwechsel auf dem Schulgelände der HTL Eisenstadt durchgeführt?

32.  Wurde der bzw. wurden die Reifenwechsel mit Schulwerkzeug der HTL Eisenstadt durchgeführt?

33.  Haben laut Aussage von DI Wagner die „gebetenen“ Lehrer diese Arbeit selbst erledigt oder an Dritte bzw. gar Schüler weiterdelegiert?

34.  Falls die Arbeiten ein- oder mehrmals von Schülern während der Unterrichtszeit durchgeführt wurden, wurden die zuständigen Abteilungsvorstände über diese Arbeiten informiert?

35.  Falls ja, haben  diese den Auftrag als Weisung erhalten mit dem Zusatz, Stillschweigen zu bewahren? Falls es solche Weisungen gibt, wurden diese mündlich erteilt und stellen diese nicht einen schweren Missbrauch des Weisungsrechtes dar?

36.  Falls ja, hat der zuständige Abteilungsvorstand von seiner Remonstrationspflicht gem. §44 Abs (3) BDG Gebrauch gemacht?

37.  Falls nein, warum nicht?

38.  Wurden die Arbeiten im Werkstättenunterricht oder während des Theorieunterrichts durchgeführt?

39.  Falls im Theorieunterricht, in welchem Unterrichtsgegenständen und wurde dies jeweils im elektronischen Klassenbuch entsprechend vermerkt?


40.  Falls im Werkstättenunterricht, in welchen Unterrichtsgegenständen, wurde dies jeweils im elektronischen Klassenbuch entsprechend vermerkt und wurde der zuständige Werkstättenleiter DI Taucher darüber informiert?

41.  Gab DI Wagner diesen Kollegen eine monetäre oder sonstige Entlohnung?

42.  Falls ja, wie wurde diese Entlohnung von den Betroffenen versteuert?

43.  Übte DI Wagner als Vorgesetzter Druck aus, um diese Leistungen zu erhalten?

44.  Falls die Arbeiten ein- oder mehrmals von Schülern durchgeführt wurden, welche dienstrechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen ergeben sich daraus jeweils für den aufsichtsführenden Lehrer?

45.  Falls die Arbeiten von Schülern durchgeführt wurden, wie wurden die sozialversicherungstechnischen und arbeitsrechtlichen Komponenten seitens DI Wagner organisiert und wurden diese behördlich genehmigt?

46.  Falls die Arbeiten von Schülern durchgeführt wurden, was wären – im Falle eines Arbeitsunfalles mit gesundheitlichen Folgen für den Schüler – für dienstrechtliche und/oder strafrechtliche Konsequenzen auf die verantwortlichen und involvierten Personen zugekommen?

47.  Falls die Arbeiten von Schülern durchgeführt wurden, hat DI Wagner die imageschädigende Wirkung dieser Aktionen für den Ruf der HTL Eisenstadt bewusst in Kauf genommen, um sich dadurch Ausgaben von rund EUR 32 pro Reifenwechsel zu ersparen?

48.  Falls die Arbeiten von Schülern durchgeführt wurden, welche monetäre Entschädigung muss DI Wagner den Schülern bezahlen?

49.  Falls die Arbeiten von Schülern durchgeführt wurden, welche dienstrechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen ergeben sich daraus für den Schulleiter, den zuständigen Abteilungsvorstand, den Jahrgangsvorstand, den Werkstättenlehrer und den aufsichtsführenden Lehrer?

50.  Hat DI Wagner als Vorgesetzter gemäß seiner dienstrechtlichen Pflicht dafür Sorge getragen, dass die von ihm beauftragten Lehrer, diese Privatarbeit für ihn nicht während der Dienstzeit erledigen oder gar von weiteren untergebenen Kollegen oder gar von Schülern erledigen lassen?

51.  Falls ja, war er sich seiner rechtlichen Verpflichtungen als Dienststellenleiter bewusst und wie lauten diese?

52.  Falls nein, warum nicht und welche dienstrechtlichen Konsequenzen hat dies?

53.  Kann DI Wagner ausschließen, dass er um weitere geldwerte Leistungen (Reparaturen am Auto, elektrische Installationen in seinem Privathaus, Veräußerung von Buntmetallen der HTL Eisenstadt, Verwendung des Autos der HTL Eisenstadt für Privatzwecke, Computer,…) durch Mitarbeiter der HTL Eisenstadt „gebeten“ hat?

54.  Falls nein, wie lautet die vollständige Liste dieser geldwerten Leistungen und wer waren die Begünstigten?


55.  Falls nein, wie begründet DI Wagner diese Inanspruchnahme von geldwerten Leistungen?

56.  Kann DI Wagner ausschließen, dass er künftig weitere geldwerte Leistungen (Nutzung von Räumen der HTBLA Eisenstadt für private Zwecke, Weiterverkauf von bereits entsorgten Buntmetallabfällen an umliegende Händler, elektrische Installationen in seinem Privathaus, Computer, …) in Anspruch nimmt oder als Belohnungen an ihm gut gesonnene Untergebene vergibt?

57.  Welche Kosten sind für die Republik durch die bisherigen, og Leistungen zugunsten von DI Wagner entstanden?

58.  Wie erklären Sie sich, dass diese von vielen Kollegen wahrgenommenen Kompetenzüberschreitungen von DI Wagner bisher noch nie aktenkundig geworden sind?

59.  Ist nach Auffassung des BMUKK DI Wagner zur Leitung eines Instituts wie der HTL Eisenstadt tatsächlich geeignet?

60.  Ist nach Auffassung des BMUKK ein Schulumfeld wie das der HTL Eisenstadt, in dem offensichtlich die Neffenwirtschaft herrscht, einer öffentlichen Bundeslehranstalt angemessen?

61.  Mit welcher Reaktion des BMUKK ist angesichts der og Vorwürfe der Lehrer der HTL Eisenstadt gegenüber dem Schulleiter DI Wagner zu rechnen?

62.  Bestehen seitens des BMUKK Überlegungen, „Whistleblower“ in Schutz zu nehmen bzw. zu unterstützen?

63.  Falls ja, in welcher Form?

64.  Ist es richtig, dass jener der Schulleitung nicht freundlich gesinnte Teil des Lehrkörpers der HTL Eisenstadt die Machenschaften von DI Wagner aus Angst deckt, um somit Repressalien seitens der Schulleitung, des LSR oder des Ministeriums (Suspendierung, keine Vertragsverlängerung, weniger Unterrichtsstunden, unvorteilhafte Stundenpläne, etc.) zu entgehen?

65.  Ist es richtig, dass jener der Schulleitung freundlich gesinnte Teil des Lehrkörpers der HTL Eisenstadt DI Wagner bewusst deckt, um somit Belohnungen seitens der Schulleitung (mehr Unterrichtsstunden, mehr freie Tage, bessere Klassen, weniger Leerstunden, bevorzugte Zuteilungen bei Förderkursen und Freigegenständen, etc.) als Kompensation zu erhalten?

66.  Wird im LSR Burgenland generell als Arbeitgeber eines Lehrers der entsprechende Dienststellenleiter gesehen?

67.  Falls ja, auf welche rechtliche Begründung stützt sich der LSR Burgenland hierbei?

68.  Welche Klarstellung wird das BMUKK zu der Aussage DI Wagners vom 6. März 2012 gegenüber Dr. Schütz, in der er mit den Worten „Ich habe gehört, Sie sind Unternehmer? Was würden Sie sagen, wenn die Putzfrau die Schule übernimmt?“ Lehrer an einer Schule mit Putzfrauen gleichsetzt, vornehmen?

69.  Wie oft und wann hat DI Wagner die Aussage „Ich bin die Schule und alles, was der Schule gehört, gehört mir“ getätigt?


70.  Halten Sie Direktoren, die sich als „Eigentümer der Schule“ sehen, die Lehrer mit Putzfrauen gleichsetzen, für geeignet mehr Personalverantwortung, wie von Ihnen vorgesehen, zu übernehmen?

71.  Falls ja, wie können solche Direktoren dazu angehalten werden, das verfassungsmäßig gebotene Willkürverbot einzuhalten bzw. welche Maßnahmen gedenken Sie dahingehend zu setzen?

72.  Halten Sie unter den nun bekannt gewordenen Umständen DI Wagner für geeignet eine Schule zu führen?

73.  Falls ja, warum?

74.  Falls nein, warum nicht?

75.  Wird das BMUKK gegenüber DI Wagner und dem LSR Burgenland (Dr. Resch, Mag. Rouschal) klarstellen, dass DI Wagner weder Eigentümer der Schule ist, noch ihm alles gehört, was der Schule gehört?

76.  Wird das BMUKK gegenüber DI Wagner und dem LSR Burgenland klarstellen, dass eine Anordnung bei seinem Privatauto die Reifen zu wechseln oder ähnliche geldwerte Leistungen zu konsumieren, Amtsmissbrauch darstellen?

77.  Liegt nach Erkenntnissen des BMUKK im og Fall von Schulleiter DI Wagner Amtsmissbrauch vor?

78.  Falls nein, warum nicht?