739/J XXV. GP

Eingelangt am 24.02.2014
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Anfrage

 

der Abgeordneten Dr. Franz

Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

betreffend „Berechnung der Witwenpension“

 

 

Auf der Website www.help.gv.at sind die Formeln zur Ermittlung der Höhe der Witwenpensionen angeführt:

 

Maßgebend für die Höhe der Witwenpension/der Witwerpension ist die Relation der Einkommen der Verstorbenen/des Verstorbenen und der überlebenden Ehepartnerin/des überlebenden Ehepartners grundsätzlich in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes der Versicherten/des Versicherten. War jedoch das Einkommen der Verstorbenen/des Verstorbenen in den letzten zwei Jahren durch Krankheit bzw. Arbeitslosigkeit vermindert, werden die letzten vier Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes herangezogen.

 

Für die Ermittlung des individuellen Prozentsatzes ist es vorerst erforderlich, das relevante Einkommen der Verstorbenen/des Verstorbenen und der Hinterbliebenen/des Hinterbliebenen festzustellen, wobei folgende Formel gilt:

 

 

70 - 30 x (Berechnungsgrundlage der Hinterbliebenen/des Hinterbliebenen  / Berechnungsgrundlage der Verstorbenen/des Verstobenen)

 

 

Die Höhe der Witwenpension/Witwerpension beträgt zwischen null Prozent und 60 Prozent der Pension der Verstorbenen/des Verstorbenen.

 

Der Prozentsatz hängt zunächst von der Berechnungsgrundlage (Bruttoeinkommen in den letzten zwei bzw. vier Jahren vor dem Stichtag) der Ehepartnerin/des Ehepartners ab:

 

Bei gleich hohen Berechnungsgrundlagen

 

Wenn die Berechnungsgrundlage der Witwe/des Witwers lediglich 1/3 der Berechnungsgrundlage der Verstorbenen/des Verstorbenen beträgt


 

Wenn die Berechnungsgrundlage der Witwe/des Witwers bzw. der Hinterbliebenen eingetragenen Partnerin/des Hinterbliebenen eingetragenen Partners um mehr als 2 1/3-mal höher als die der Verstorbenen/des Verstorbenen ist

 

Ist bei einer Hinterbliebenenpension unter 60 Prozent das Gesamteinkommen der Überlebenden/des Überlebenden niedriger als 1.812,34 Euro, wird sie auf 60 Prozent erhöht, höchstens aber so weit, bis das Gesamteinkommen 1.812,34 Euro erreicht (60 Prozent dürfen aber dabei keinesfalls überschritten werden)“.

 

Dies lässt sich anhand von Beispielen verdeutlichen:

 

Beispiel 1:             Ein Lehrer einer Neuen Mittelschule verdient ca 2 500,- € netto. Für seine Gattin wurde ein fiktives Einkommen aus ihrer Landwirtschaft in der Höhe von 750.-€ errechnet. Dies führt unter Anwendung der gesetzlich gültigen Berechnungsformel zu einer Witwerpension von 0,- €.

 

Beispiel 2:             Sein Kollege aus der Nachbarschule – er verdient ebenfalls 2 500,- € netto - hat dasselbe Schicksal erlitten, er bekommt aber ca.1000,- € Witwenpension. Seine verstorbene Gattin war ebenfalls Lehrerin und hatte dasselbe Einkommen wie der Gatte. Er bekommt 40 % Witwerpension.

 

Zusammenfassung: Je höher das Einkommen des Verstorbenen im Vergleich zum Überlebenden, desto höher (sowohl in Prozent und daher erst in Euro) die Witwerpension.

 

Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an den Herrn Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nachstehende

 

 

Anfrage:

 

1.            Sind oben angeführte Berechnungen korrekt? Wenn nein, wie hoch sind die Werte bei den beiden Fallbeispielen nach Ihrer Berechnung?

 

2.            Wie ist die gleiche Situation (beider Fälle) im Falle einer eingetragenen Partnerschaft geregelt?

 

3.            Wie ist die gleiche Situation (beider Fälle) im Falle einer Lebensgemeinschaft geregelt?

 

4.            Entspricht diese Praxis Ihrer Meinung nach dem Prinzip der sozialen Gerechtigkeit oder Gleichbehandlung?

a.    Wenn ja, wie begründen Sie das?

b.    Wenn nein, worin genau sehen sie eine soziale Ungerechtigkeit oder Ungleichbehandlung?

c.    Wenn nein, ist eine Änderung geplant und wie lautet diese?