786/J XXV. GP

Eingelangt am 24.02.2014
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Schenk

Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Justiz

betreffend „Unterlassene Sachwalterschaftsumbestellung durch eine Richterin am BG Döbling“

 

Schon seit langem bemüht sich die ehemalige Ärztin Dr. FISCHL beim Bezirksgericht (BG) Wien-Döbling um eine Sachwalterschaftsumbestellung gemäß § 278 ABGB.

Sie beantragte - mehrmals - die Enthebung ihrer derzeitigen Sachwalterin BAUER und die Bestellung eines anderen Sachwalters. Dies mit der Begründung, dass ihr Vertrauensverhältnis zu der Sachwalterin Bauer zerrüttet sei und diese ihren Pflichten ihr gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkomme.

§ 278 ABGB (1) Das Gericht hat die Sachwalterschaft (Kuratel) auf Antrag oder von Amts wegen einer anderen Person zu übertragen, wenn der Sachwalter (Kurator) stirbt, nicht die erforderliche Eignung aufweist, ihm die Ausübung des Amtes nicht zugemutet werden kann, einer der Umstände des § 273 Abs. 2 eintritt oder bekannt wird oder das Wohl des Pflegebefohlenen dies aus anderen Gründen erfordert. § 178 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

So habe die Sachwalterin beispielsweise (trotz mehrmaligem Verlangen) notwendige Renovierungsarbeiten in Frau Dr. Fischls Wohnung bzw. deren Bezahlung unterlassen, obwohl genügend Geld - Frau Dr. Fischls Geld, das die Sachwalterin Bauer eigentlich in ihrem Interesse verwalten sollte - vorhanden ist.

Die Renovierung des dreißig Jahre alten Schlafzimmers in der Wohnung, die Bodenrenovierung, die Küchenausmalung, den Austausch der Schlösser der Wohnung, all das und mehr habe die Sachwalterin aus dem ihr anvertrauten Vermögensbestand der Frau Dr. Fischl zu bezahlen unterlassen. Die Sachwalterin bzw. deren Büro wurde von Frau Dr. Fischl laufend über die Notwendigkeiten informiert, aber Frau Dr. Fischl  hatte den Eindruck, von der Sachwalterin Bauer bzw. ihrem Sekretariat nur abgeschasselt zu werden.

Frau Dr. Fischl berichtet dazu: "Wenn man bei der Sachwalterin Bauer anruft und um Geld bittet, ist eine Sekretärin am Telefon, die sagt, es werde alles bezahlt. Das ist aber unwahr! Ich konnte mitunter nicht einmal die für mich dringend erforderlichen Medikamente bezahlen, die ich dringend brauchte, weil die Sachwalterin nicht die notwendigen Zahlungen aus meinem Vermögen freigab. Gleiches galt mehr als einmal für erforderliches Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld. Auch die Information über die Geldverwaltung ist mangelhaft.  Es ist aber nicht das Geld der Sachwalterin Bauer, sondern es ist mein Geld  -   sie hat es nur für mich zu verwalten! Stichprobenartige Kontrollen förderten Unregelmäßigkeiten in der Gebarung der Sachwalterin Bauer im Zuge der ihr anvertrauten Verwaltung meiner Vermögenswerte zu Tage. Außerdem hat die Sachwalterin Bauer - und auch die Richterin Beck - meinen Freund Peter Müller diffamiert, was sie ebenfalls vertrauensunwürdig macht und das Verhältnis zwischen ihr und mir vergiftet. Ohne Vertrauensverhältnis ist aber eine Sachwalterschaftsbeziehung unmöglich, denn ich brauche einen Sachwalter meines Vertrauens! Die eventuelle Ausrede, dass die Sachwalterin Bauer entsprechende Abrechnungen der Bezirksrichterin Beck zur Kontrolle vorgelegt habe, geht ins Leere, weil Beck und Bauer schon seit längerem zu meinem Nachteil zusammenwirken. Dies zeigt sich nicht zuletzt darin, dass Richterin Beck, um Bauers Position zu bewahren, meinen mehrfachen begründeten Anträgen auf Sachwalterumbestellung geradezu hartnäckigst entgegentrat (und zwar mit unsachlichen Erklärungen und Diffamationen über Herrn Müller). Auch meine schriftliche Mitteilung an die Richterin Beck, dass die Abrechnungen der Sachwalterin an mich nicht korrekt sind und mir auch nicht die monatlichen Zahlungen in korrekter Höhe überwiesen wurden, ignorierte Richterin Beck mit derselben Hartnäckigkeit, mit der sie die Sachwalterin Bauer stützt. Ich glaube ein Recht darauf zu haben, bei Fehlen eines Vertrauensverhältnisses zu einer bestimmten Sachwalterin - diesfalls eben zu Bauer - die Bestellung eines anderen Sachwalters durch das Gericht zu beantragen und zu erwirken. Es ist unzumutbar, mich dazu zu zwingen, weiterhin Bauer als Sachwalterin zu haben, wenn ich kein Vertrauen mehr zu ihr habe. Daher wäre mein beim Bezirksgericht Döbling schon vor geraumer Zeit eingebrachter Antrag auf Enthebung meiner derzeitigen Sachwalterin Bauer und auf Bestellung eines anderen Sachwalters zu behandeln gewesen. Als neuen Sachwalter hatte ich Rechtsanwalt Vos, Dor und Herrn Gerichtspräsident i. R. Dr. Karlheinz Demel namhaft gemacht. Ich habe ihn ersucht, sich mit dem Gericht diesbezüglich in Verbindung zu setzen, was er auch getan hat. Dennoch ist bisher keine Sachwalterumbestellung erfolgt!"

Die Säumnis der Richterin Beck im Verfahren 2 P 46/00 des BG Döbling wird insbesondere in folgenden Umständen erblickt:

Der Richterin Beck lag bereits seit 4.7.2012 ein Antrag auf Umbestellung der Sachwalterin vor. Sie hat diesen aber erst am 12.12.2012 der Sachwalterin zur Stellungnahme zugestellt, was eine Säumnis darstellt, denn ein halbes Jahr zur Übermittlung eines Antrags ist zu lang.

Auch hat Richterin Beck im März 2012 eine Sachverständige bestellt, um die Sachwalterschaft zu überprüfen, dieser jedoch damals nicht einmal den Akt übermittelt, weshalb diese bisher kein Gutachten erstatten konnte. Darin liegt eine weitere Säumnis von Richterin Beck. Deren Behauptung, der Akt sei ständig in Bearbeitung gewesen, trifft nicht zu (sonst wären die ausständigen Anträge schon erledigt). Und die weitere Behauptung Becks, dass im Verfahren immer wieder Entscheidungen länger dauern würden, weil es immer wieder einander überholende Anträge gebe, übersieht, dass ein Antrag einen anderen nur dann "überholen" kann, wenn der eine Antrag noch unerledigt ist. Die Nichterledigung der Anträge ist aber allein der Richterin zuzuschreiben bzw. in ihrer Sphäre gelegen. Somit gibt es für die Hintansetzung der Entscheidungspflicht keine Entschuldigung!

Die größte Säumnis der Richterin Beck liegt aber darin, dass über den letzten Antrag von Frau Dr. Fischl auf Sachwalter-Umbestellung, nämlich jenen vom 12.3. 2013, bis heute überhaupt nicht entschieden worden ist. Und für die Entscheidung über eine Sachwalter-Umbestellung braucht man weder ein Sachverständigen-Gutachten noch sonstige Zwischenschritte. Man kann - und muss - über eine Sachwalter-Umbestellung zügig auf der Grundlage des diesbezüglichen Antrags der Betroffenen entscheiden. Der letzte diesbezügliche Beschluss der Richtern Beck lautete aber, "die Entscheidung aufzuschieben".

Das Bundesministerium für Justiz soll bereits vor Monaten die Zusage gegeben haben, den Verfahrensverlauf zu überwachen, um weitere Verzögerungen hintanzuhalten.

Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an den Herrn Bundesminister für Justiz nachstehende

Anfrage

 

1.    Wissen Sie und das Bundesministerium für Justiz (BMJ) von diesem Fall?

2.    Wenn ja, seit wann wissen Sie davon, von wem und wie wurden Sie bzw. das BMJ über diese Causa in Kenntnis gesetzt?

3.    Hat das BMJ eine diesbezügliche Zusage abgegeben, den Verfahrensverlauf wie oben beschrieben zu überwachen?

4.    Haben Sie bzw. das BMJ konkreten Maßnahmen im Rahmen der Dienstaufsichtskompetenzen gesetzt, um die oben genannten Verzögerungen in Bezug auf die Sachwalter-Umbestellung abzustellen?

5.    Wenn ja, welche konkreten Maßnahmen haben Sie bzw. das BMJ diesbezüglich gesetzt?

6.    Wenn nein, welche konkreten Maßnahmen werden Sie oder das Bundesministerium für Justiz setzen, um im Rahmen der Dienstaufsichtskompetenzen für die Abstellungen von Verzögerungen und dadurch eine rasche Entscheidung über den bisher unerledigten Antrag Frau Dr. Fischls auf Sachwalter-Umbestellung herbeizuführen?

7.    Haben Sie bzw. das BMJ Kenntnis darüber, dass das Bezirksgericht Döbling einen Beschluss an Frau Dr. Fischl geschickt hat, in dem "sinnwidrige Sätze" standen, wie dies der Oberlandesgerichtspräsident in einem Entschuldigungsbrief an Frau Dr. Fischl festhielt?

8.    Haben sie Kenntnis davon, dass die Juristin bzw. Richterinnen Bauer, Beck und Helige in dieser Sachwalterschafts-Causa involviert waren bzw. sind?

9.    Haben Sie bzw. das BMJ Kenntnis darüber, ob in dieser Causa ein Rechnungslegungsauftrag gem. § 135 (Abs. 4) ff AußerstreitG vom BG Döbling aufgetragen wurde?

10.  Können Sie bestätigen, dass in dieser Causa die Vorschriften der §§ 135 ff AußerstreitG eingehalten wurden und somit keine Haftung des Sachwalters gem. § 277 ABGB schlagend werden?

11.  Werden Sie bzw. das BMJ als oberstes Dienstaufsichtsorgan dienstrechtliche Maßnahmen gegen etwaige Verstöße gem. § 136 f AußerstreitG gegen die Richterinnen Beck und Helige ergreifen?

12.  Haben Sie Kenntnis darüber, ob in der österreichischen Rechtsordnung eine Entscheidung über einen Antrag - wortwörtlich - "aufzuschieben" normiert ist?

13.  Wenn ja, in welchem Gesetz/Norm ist ein derartiger „Aufschiebungsbeschluss“ normiert?

14.  Wenn nein, welche konkreten Maßnahmen werden Sie bzw. das BMJ setzen, um einen solchen „Aufschiebungsbeschluss“ zu korrigieren?

15.  Können Sie generell ausschließen, dass im oben beschriebenen Verfahren vom BG Döbling Fehler bezüglich einer Änderung der Bestellung gem. § 278 ABGB gemacht wurden?

16.  § 278 Abs. 1 ABGB regelt die Übertragung der Sachwalterschaft an andere Personen, wobei eine solche Übertragung auf Antrag der Pflegebefohlenen dann zu erfolgen hat, wenn …“das Wohl des Pflegebefohlenen dies aus anderen Gründen erfordert“. Dies wird etwa dann anzunehmen sein, wenn der Sachwalter gegen das Gebot des § 275 Abs. 1 ABGB, das Wohl des Betroffenen zu fördern, verstoßen hat; Wie schätzen Sie hier das Spannungsverhältnis zwischen dem Wortlaut des § 278 Abs. 1 ABGB und dem Aufschiebungsbeschluss des BG Döbling bzw. der verspäteten Zusendung zur Stellungnahme an die Sachwalterin und des „Nichthandelns“ des BG Döbling in dieser Causa ein?

17.  Werden Sie bzw. das BMJ hinsichtlich der Frage 16 dienstrechtliche Schritte gegen die Richterin Beck einleiten?

18.  Wenn nein, warum nicht?

19.  Sehen Sie generell eine Notwendigkeit das Sachwalterschaftsrecht im Zuge einer Modernisierung des ABGB (wie im Regierungsprogramm vorgesehen) zu Überarbeiten und/oder zu novellieren?