827/J XXV. GP

Eingelangt am 25.02.2014
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Anfrage

der Abgeordneten Mag. Darmann, Vilimsky
und weiterer Abgeordneter
an die Bundesministerin für Inneres
betreffend Nutzung von Social Media im Bereich der Exekutive

Wie aus österreichischen Medien zu entnehmen ist, kann die Exekutive immer wieder auf Erfolge in den Ermittlungs- und Fahndungsarbeiten mittels sozialer Medien verweisen.
Beispielsweise berichtete der Kurier in der online Ausgabe folgendes:

Zitat: www.kurier.at  vom 08.08.2013

(http://kurier.at/chronik/oesterreich/wiener-polizei-fahndet-ab-sofort-auf-facebook/22.116.982)

„Wiener Polizei fahndet ab sofort auf Facebook.

Erstmals setzen Österreichs Ermittler auf die Hinweise aus dem sozialen Netzwerk.

Die Landespolizeidirektion Wien fahndet ab Freitag auch auf Facebook nach Verdächtigen (Facebook-Name: Wiener Polizei). Facebook-Auftritte von Polizeibehörden sind zwar nichts Neues, aber die Verbrecherjagd der Wiener im sozialen Netzwerk ist zumindest für Österreich eine Novität.(…)

Bereits im Jahr 2013 gab es auch in Kärnten eine äußerst erfolgreiche Fahndungsarbeit im großen Themenfeld Asylmissbrauch.

Zitat: www.krone.at vom 09.07.2013

(http://www.krone.at/Oesterreich/Kaerntner_Polizei_deckt_via_Facebook_Asylbetrug_auf-17_Scheinidentitaeten-Story-368088)

„Kärntner Polizei deckt via Facebook Asylbetrug auf

Falscher Name, falsches Alter, falsche Ausweise: Die Polizei hat 17 Asylwerber, die teilweise seit Jahren mit Scheinidentitäten in Kärnten wohnen, als Betrüger entlarvt. Auf die Schliche gekommen waren die Beamten den Asylwerbern über Facebook, wo sie sich unter ihren wahren Identitäten präsentierten. (…)

 

Soziale Medien und Videoportale sollten somit der Exekutive als neue und effektive Quellen für die Ermittlungsarbeit sowie in der Fahndung ohne Hindernis zur Verfügung stehen.

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Inneres folgende

 

Anfrage

1.      Seit wann werden soziale Netzwerke und Videoportale (z.B YouTube) in der Ermittlungsarbeit und für Fahndungszwecke der Exekutive eingesetzt?

2.      Exekutivbeamte welcher Dienstverantwortung dürfen soziale Netzwerke und Videoportale dienstlich nutzen?

3.      Exekutivbeamte welcher Dienstverantwortung dürfen soziale Netzwerke und Videoportale dienstlich in Kärnten nutzen?

4.      Welche Kriterien sind für die Freischaltung sozialer Netzwerke und Videoportale auf dem Dienstcomputer der Polizeiinspektionen ausschlaggebend?

5.      Seit wann wird im Verantwortungsbereich des BMI zum dienstlichen Zwecke das Soziale Netzwerk „Facebook“ verwendet?

6.      Welche Delikte konnten seit der dienstlichen Verwendung des sozialen Netzwerk „Facebook“ im Bundesgebiet durch die Exekutive nachgewiesen werden (Auflistung der Delikte nach Paragraph und Gesetz)?

7.      Wird im Verantwortungsbereich des BMI das soziale Netzwerk X-ing verwendet?

8.      Wenn X-ing verwendet wird, seit wann?

9.      Wenn X-ing nicht verwendet wird, welche sachlichen Überlegungen sprechen seitens des BMI dagegen?

10.   Wird im Verantwortungsbereich des BMI das soziale Netzwerk StudiVZ verwendet?

11.   Wenn StudiVZ verwendet wird, seit wann?

12.   Wenn StudiVZ nicht verwendet wird, welche sachlichen Überlegungen sprechen seitens des BMI dagegen?

13.   Wird im Verantwortungsbereich des BMI das soziale Netzwerk Instagram verwendet?

14.   Wenn Instagram verwendet wird, seit wann?

15.   Wenn Instagram nicht verwendet wird, welche sachlichen Überlegungen sprechen seitens des BMI dagegen?

16.   Wird im Verantwortungsbereich des BMI das soziale Netzwerk Twitter verwendet?

17.   Wenn Twitter verwendet wird, seit wann?

18.   Wenn Twitter nicht verwendet wird, welche sachlichen Überlegungen sprechen seitens des Bundesministeriums für Inneres dagegen?

19.   Wird im Verantwortungsbereich des BMI das soziale Netzwerk Myspace verwendet?

20.   Wenn Myspace verwendet wird, seit wann?

21.   Wenn Myspace nicht verwendet wird, welche sachlichen Überlegungen sprechen seitens des BMI dagegen?

22.   Welche weiteren sozialen Netzwerke werden in die Ermittlungs- und Fahndungsarbeit der Exekutive mit einbezogen?

23.   Stellt die dienstliche Nutzung sozialer Netzwerke und Videoportalen im Internet, in Zeiten eines offenen digitalen Austauschen von personenbezogenen Daten, nach Ihrer beruflichen Einschätzung ein ergänzendes Mittel zur polizeilichen Ermittlungs- und Fahndungsarbeit dar?

24.   Wenn ja, worin liegen die Vorteile der ob genannten Medien?

25.   Wenn nein, warum nicht?

26.   Werden von Seiten des BMI Unterschiede nach Bundesländern bei der Genehmigung von Ermittlungen mittels sozialer Medien sowie Videoportalen gemacht?

27.   Wenn ja, in welcher Weise und mit welcher Begründung?

28.   Seit oder gegebenen Falls ab wann wird in österreichischen Bundesländern die Möglichkeit von dienstlichen Ermittlungen der Exekutive mittels sozialer Medien sowie Videoportalen im Internet genützt, wobei die Auflistung nach Bundesländern vorzunehmen ist?