871/J XXV. GP

Eingelangt am 27.02.2014
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Anfrage

 

 

der Abgeordneten Dr. Belakowitsch-Jenewein
und weiterer Abgeordneter
an den Bundesminister im Bundeskanzleramt

betreffend rechtliche Bedenken bei Verwendung von Beamten für parteipolitische private Befragungen

 

 

 

 

Der Umbau der Wiener Mariahilfer Straße in eine Fußgängerzone hat für großen Wirbel gesorgt. Derzeit findet in den beiden angrenzenden Wiener Bezirken Mariahilf und Neubau eine sogenannte Befragung statt, bei der die Bewohner dieser Bezirke über die weitere Zukunft der Straße entscheiden sollen.

 

Diese Befragung unterliegt nicht den Bestimmungen der Volksbefragung gemäß Wiener Stadtverfassung, daher sind auch die dafür geschaffenen Verfahrensregeln nicht anwendbar. Diese verlangen nämlich eine Ausschreibung durch den Bürgermeister, die Teilnahme ausschließlich österreichischer Staatsbürger mit Hauptwohnsitz in Wien, eine bestimmte Art der Fragestellung, konkrete Fristen, Einbindung bestimmter magistratischer Dienststellen der Stadt Wien (Stadtwahlbehörde), Kontroll- bzw. Prüfvorschriften sowie anderer Vorgaben.

 

Eine Befragung eines Teils der Wiener Bevölkerung abseits dieser Bestimmungen öffnet dem Missbrauch Tür und Tor. Bei der derzeit stattfinden privaten Befragung werden beispielsweise auch nicht österreichische Staatsbürger befragt.

 

Das Argument, dass die Stadtverfassung nicht mehr zeitgemäß wäre, und zu viele Personen ausschließe, würde weitergedacht auch die Einbindung jener Personen, die von diesem Umbau tagtäglich betroffen sind, die Gewerbetreibenden, in den betroffenen Bezirken in die Befragung zwingend einschließen. Dies wird jedoch nicht umgesetzt.

Selbst wenn man diese Ansicht verträte, wäre die jeweils gültige Rechtslage anzuwenden. Verfassungsjurist Univ. Prof. Dr. Heinz Mayer hält in seiner Stellungnahme fest, dass das Ergebnis der Befragung nicht überprüfbar und somit manipulierbar sei. Im Übrigen muss laut Stadtverfassung die Auszählung durch die vereidigte Wahlbehörde erfolgen.

 

Die Auszählung dieser Befragung wird von Beamten des Magistrates der Stadt Wien (PID (Presseinformationsdienst) der Stadt Wien) außerhalb der rechtlichen Verfahrens- und Schutzbestimmungen vorgenommen. Datensätze, die ausschließlich für in der Verfassung der Stadt Wien vorgesehenen Instrumente und Wahlen vorgesehen sind, werden möglichweise widerrechtlich verwendet.

 

 

In diesem Zusammenhang stellen die gefertigten Abgeordneten an den Bundeskanzleramtsminister folgende

 

Anfrage

 

1.     Auf welcher rechtlichen Grundlage können Beamte für parteipolitische Tätigkeiten, wie Auszählung von einer politischen Partei initiierten privaten Befragung, herangezogen werden?

2.     Falls es dazu keine Rechtsgrundlage gibt, ist eine solche Verwendung von Beamten, wenn diese sich nicht freiwillig dazu zur Verfügung stellen, durch eine politische Partei und Regierungspartei sowie auch durch ein dafür zuständiges Regierungsmitglied rechtwidrig und amtsmissbräuchlich?

3.     Wäre eine Weisung an Beamte, eine Auszählung einer privaten Befragung durchzuführen, rechtswidrig?

4.     Dürfen Datensätze für private durch eine politische Partei initiierte Befragung aus der Wählerevidenz verwendet werden?