876/J XXV. GP

Eingelangt am 27.02.2014
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ANFRAGE

 

 

des Abgeordneten Mag. Philipp Schrangl

und weiterer Abgeordneter

 

an den Bundesminister für Justiz

 

betreffend Auswirkungen der EU-Erbrechtsverordnung

 

Am 6. Juni 2012 wurde die Erbrechtsverordnung (2009/0157 (COD) VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses) von den Justizministern der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union angenommen. Vordergründig scheint eine einheitliche Regelung berechtigt zu sein. Zehn Prozent aller Erbschaften innerhalb der Union weisen einen transnationalen Bezug auf, was insgesamt einer Größenordnung von 450.000 Nachlassfällen mit einem kumulierten Wert von 120 Milliarden Euro entspricht. Die Verordnung soll einheitliche Regeln determinieren, welches der jeweiligen nationalen Erbrechte im Falle einer Verlassenschaft anzuwenden ist und wird im Verlauf des Jahres 2015 in Kraft treten. Mittels Testament oder Erbvertrag kann der Nachlasser frei verfügen, dass jenes Erbrecht anzuwenden ist, das in jenem Land gültig ist, dessen Staatsbürgerschaft er besitzt. Bisher war in der Regel der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblassers maßgeblich. Das nationale Erbrecht wird von der Verordnung nicht berührt.

 

Dennoch könnte es zu unerwünschten Situationen kommen. WEG §2 Abs.10 lautet wie folgt: „Die Eigentümerpartnerschaft ist die Rechtsgemeinschaft zweier natürlicher Personen, die gemeinsam Wohnungseigentümer eines Wohnungseigentumsobjekts sind.“

 

Folgende Eigentumskonstellationen erlauben die Bestimmungen des WEG nicht. Gemeinsames Wohnungseigentum kann nicht von mehr als zwei natürlichen Personen, mehr als zwei juristischen Personen oder Personengesellschaften, mehr als einer natürlichen Person gemeinsam mit einer juristischen Person, oder mehr als einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder mehr als einer Erwerbsgesellschaft erworben werden.

 

Folglich könnten sich Spannungsfelder ergeben, sobald ausländisches Erbrecht in Österreich angewendet wird, das implizit andere Konstellationen als die angeführten erlaubt.

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigenden Abgeordneten an den Bundesminister für Justiz folgende

 

 

ANFRAGE

 

1.    Wird es aufgrund der Verordnung zu Kollisionen zwischen nationalem und europäischem Recht kommen?

2.    Wenn ja, zu welchen?

3.    Wird es Auswirkungen auf die Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetz (WEG) haben?

4.    Wenn ja, welche?

5.    Bei welchen Gesetzen wird es Anpassungen geben damit es zu keinen Kollisionen mit der Verordnung kommt?

6.    Welche Nachteile können aus den Änderungen für den österreichischen Staatsbürger entstehen?

7.    Wird es bei Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat für österreichische Staatsbürger verfahrensrechtliche Unterstützung geben?

8.    Wenn ausländische Gerichte österreichisches Recht anzuwenden haben, wird es eine Zusammenarbeit mit österreichischen Gerichten oder dem Bundesministerium für Justiz geben?

9.    Ist Ihnen bekannt in wie vielen europäischen Ländern die Erbschaften über Notare oder anderen gleichwertigen Institutionen abgewickelt werden?

10. Ist Ihnen bekannt in welchen Mitgliedstaaten es solcher Institutionen nicht bedarf, um eine Erbschaft abzuhandeln?