884/J XXV. GP

Eingelangt am 27.02.2014
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Dr. Walter Rosenkranz

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur

 

betreffend außerordentliche Schüler an Österreichs Schulen

 

 

Zum Status des sog. „außerordentlichen Schülers“ besagt § 4 Schulunterrichtsgesetz (SchUG):

 

„§ 4. (1) Voraussetzung für die Aufnahme als außerordentlicher Schüler ist, daß der Aufnahmsbewerber nach Alter und geistiger Reife zur Teilnahme am Unterricht der betreffenden Schulstufe geeignet ist und wichtige in seiner Person liegende Gründe die Aufnahme rechtfertigen. In Berufsschulen können bei Erfüllung dieser Voraussetzungen auch Personen, die nicht schulpflichtig sind, als außerordentliche Schüler aufgenommen werden.

 

(2) Der allgemeinen Schulpflicht unterliegende Kinder sind nur dann als außerordentliche Schüler aufzunehmen, wenn

 

a) ihre Aufnahme als ordentliche Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 3 Abs. 1 lit. b) oder

 

b) der Schüler zur Ablegung einer Einstufungsprüfung zugelassen wird (§ 3 Abs. 6).

 

(3) Die Aufnahme als außerordentlicher Schüler im Sinne des Abs. 2 ist höchstens für die Dauer von zwölf Monaten zulässig, wobei im Falle einer Aufnahme während des zweiten Semesters diese Frist erst mit dem folgenden 1. September zu laufen beginnt. Im Falle des Abs. 2 lit. a kann die Aufnahme als außerordentlicher Schüler für höchstens weitere zwölf Monate erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme weiter vorliegen und die ausreichende Erlernung der Unterrichtssprache ohne Verschulden des Schülers nicht möglich war; nach Beendigung des außerordentlichen Schulbesuches ist der Schüler ohne Rücksicht auf § 3 Abs. 1 lit. b als ordentlicher Schüler aufzunehmen.


(4) Gemäß Abs. 2 lit. a aufgenommene schulpflichtige außerordentliche Schüler haben alle Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe zu besuchen. Das gleiche gilt für schulpflichtige außerordentliche Schüler, die nach Abs. 2 lit. b aufgenommen worden sind; auf ihr Ansuchen können sie jedoch vom Besuch einzelner Pflichtgegenstände befreit werden, wenn sie dem Unterricht in diesen Pflichtgegenständen mangels entsprechender Vorkenntnisse nicht zu folgen vermögen. Alle anderen außerordentlichen Schüler können zum Besuch aller oder einzelner Unterrichtsgegenstände einer oder mehrerer Schulstufen aufgenommen werden.

 

(5) Die Aufnahme eines nicht schulpflichtigen Aufnahmsbewerbers als außerordentlicher Schüler ist nur dann zulässig, wenn alle als ordentliche Schüler in Betracht kommenden Aufnahmsbewerber aufgenommen worden sind. Zum Besuch einzelner Unterrichtsgegenstände dürfen außerordentliche Schüler nur dann aufgenommen werden, wenn dadurch keine Klassenteilung erforderlich ist. Dieser Absatz gilt nicht für die Privatschulen.

 

(6) Aufnahmsbewerber, die eine Schulstufe als ordentliche Schüler ohne Erfolg besucht haben, dürfen in eine höhere Schulstufe der gleichen Schulart nicht als außerordentliche Schüler aufgenommen werden.“

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur die folgende

 

 

Anfrage

 

 

1.     Wie viele außerordentliche Schüler besuchten, aufgegliedert nach Schultypen und Schuljahr,  im Schuljahr 2012/13 bzw. 2013/14 eine öffentliche Schule?

2.     Wie viele davon unterlagen, aufgegliedert nach Schultypen und Schuljahr, der allgemeinen Schulpflicht?

3.     Bei wie vielen war eine Aufnahme als ordentlicher Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache, aufgegliedert nach Schultypen und Schuljahr, nicht zulässig?

4.     Auf welche Muttersprachen verteilen sich diese prozentuell?

5.     Wie viele außerordentliche Schüler wurden, aufgegliedert nach Schultypen und Schulsemester, im Wintersemester 2012/13, im Sommersemester 2012/13 bzw. Wintersemester 2013/14 als solche aufgenommen?

6.     Wie viele außerordentliche Schüler hatten diesen Status, aufgegliedert nach Schultypen und Schuljahr, im Schuljahr 2012/13 bzw. 2013/14 bereits länger als 12 Monate?


7.     Wie viele außerordentliche Schüler wurden, aufgegliedert nach Schultypen und Schulsemester,  im Schuljahr 2012/13 bzw. 2013/14 als ordentliche Schüler übernommen?

8.     Wie viele außerordentliche Schüler schlossen, aufgegliedert nach Schultypen und Schulsemester,  das Schuljahr 2012/13 bzw. 2013/14  mit Jahreserfolgsbeurteilung ab?